(1)Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO). Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO). Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein. 13 (
- a)Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11). In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, aaO Rn. 14; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO). 14 (
- b)Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 11). Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12). 15
(2)Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Zuziehung der nicht am Sitz der Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Begründung als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bewertet, die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils gesondert einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren. 16 (
- a)Wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen hat, ist eine nennenswerte Kostenersparnis durch die Einschaltung einer am Prozessort oder an dem Geschäftssitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei - bei fehlendem persönlichen Besprechungsbedarf - nicht zu erwarten, wenn - wie hier - ein Unternehmen bundesweit in einer Vielzahl von Fällen verklagt wird. 17 (
- b)Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, bereits die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beklagte führe eine Vielzahl von Prozessen im gesamten Bundesgebiet, beruhe auf einer nicht tragfähigen tatsächlichen Grundlage, weil die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe, überspannt sie die an ein substantiiertes Vorbringen zu stellenden Anforderungen. 18 (
- aa)Die Beklagte hat (noch) hinreichend substantiiert zu der Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten vorgetragen, indem sie in der Beschwerdebegründung dargelegt hat, sie sei ein Unternehmen, das bundesweit gerichtliche Verfahren abwickele und sich hierfür seit vielen Jahren ihrer auf Leasingfragen spezialisierten Prozessbevollmächtigten bediene. Diese verfügten über einen profunden Einblick in die Struktur, die Organisation und die Vertragsabläufe bei der Beklagten und seien daher als deren "Hausanwälte" anzusehen. Es bestehe ein tiefes Vertrauensverhältnis. Aufgrund ihres Einblicks in das Unternehmen der Beklagten und das entstandene Vertrauensverhältnis seien die Prozessbevollmächtigten in der Lage, die übergebenen Fälle ohne beziehungsweise mit nur einer kurzen Besprechung bei der Beklagten umfassend und sachgerecht zu bearbeiten, was bei der Beauftragung einer Vielzahl von Anwälten in der ganzen Bundesrepublik nicht möglich wäre. 19 (
- bb)Damit war dem Vorbringen der Beklagten sowohl zu entnehmen, dass sie bundesweit - vertreten durch die in K. ansässigen Rechtsanwälte - Prozesse führt, als auch, dass es sich um eine Vielzahl von Verfahren handelt. Einer näheren Darlegung, in welchem konkreten quantitativen Verhältnis die in München geführten Prozesse zu den auswärtigen stehen, bedurfte es insofern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung zur Begründung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO nicht. 20 (
- cc)Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung im Hinblick auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I und den im Bezirk dieses Gerichts befindlichen Sitz der Beklagten die Vermutung geäußert hat, dass der Schwerpunkt der "leasingrechtlichen Prozessserie, in die die Beklagte verwickelt" sei, nicht im gesamten Bundesgebiet, sondern in München liege, fehlt es an dementsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt jedoch nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte sowie der auf eine Verfahrensrüge zu beachtende Sachverhalt (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2). Übergangenen Sachvortrag des Klägers zeigt die Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit nicht auf. 21 (
- c)Auch hat die Beklagte entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdeerwiderung (substantiiert) dargelegt, dass es sich bei den Verfahren um ähnlich gelagerte Prozesse handelt, indem sie darauf verwiesen hat, dass die Prozessbevollmächtigten überwiegend im Leasingbereich mandatiert würden. 22 (
- aa)Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, bedarf es für die sachliche Rechtfertigung der Beauftragung eines weder am Sitz der Partei noch des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht zwingend vollständig gleich gelagerter Verfahren. Entscheidend ist vielmehr, dass - wie bereits ausgeführt - die verständig und wirtschaftlich denkende Partei die Beauftragung im Rahmen einer ex ante-Betrachtung auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis als sachdienlich ansehen durfte. 23 (
- bb)Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Beauftragung der auf Leasingrecht spezialisierten Prozessbevollmächtigten mit bundesweit geführten Leasingverfahren als ausreichend angesehen hat, um die Voraussetzungen der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bejahen. Bei Leasingprozessen handelt es sich häufig um Massenverfahren, denen erfahrungsgemäß oft ähnlich gelagerte Sachverhalte und vergleichbare Problemstellungen - wie auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht verkennt - zugrunde liegen. Insofern hat die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse, lediglich eine Kanzlei mit der Führung dieser Prozesse zu beauftragen, wobei angesichts der Verteilung der Verfahren auf das gesamte Bundesgebiet auch nicht die Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwaltsbüros aus Gründen der Kostenersparnis als geboten anzusehen ist. 24 (
- cc)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 (II ZB 23/16, NJW 2018, 1693). Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass lediglich bei Ansprüchen aus einem zeitlich und räumlich einheitlichen Lebenssachverhalt und bei Bestehen einer rechtlichen "Interdependenz" der verschiedenen Verfahren eine Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht werden kann. Der II. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung vielmehr darauf verwiesen, dass auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO Rn. 11; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 12). 25
- bb)War die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedoch im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Beklagten vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernt Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 15). Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO mwN). 26