KORE635062022 ECLI:DE:BGH:2022:130722BSTB28.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220713 StB 28/22 Beschluss § 112 Abs 3 StPO, § 116 StPO, § 144 Abs 2 StPO, § 169 Abs 1 StPO, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 GVG, § 142a Abs 1 S 1 GVG DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts der Brandlegung in einer Asylbewerberunterkunft Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2022 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 - 3 BGs 48/22 - außer Vollzug gesetzt worden ist. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. 1 Der Beschuldigte ist am 4. April 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2022 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 2 Gegenstand des Haftbefehls mit der Maßgabe des Invollzugsetzungsbeschlusses vom 4. April 2022 (3 BGs 194/22) ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 19. September 1991 in S. durch dieselbe Handlung aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet, versucht, weitere 20 Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit einem gemeingefährlichen Mittel zu töten, sowie ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht (§§ 211, 212 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 306 Nr. 2 [in der zur Tatzeit geltenden Fassung], §§ 22, 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). 3 Auf den Haftprüfungsantrag des Beschuldigten vom 7. Juni 2022 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Juni 2022 (3 BGs 537/22) zwar den Haftbefehl aufrechterhalten, dessen Vollzug jedoch gemäß § 116 StPO unter Auflagen ausgesetzt und bestimmt, dass der Haftbefehl solange weiter zu vollstrecken ist, bis der Beschuldigte nachweist, seine Ausweispapiere bei dem Generalbundesanwalt und eine Kaution in Höhe von 7.500 € bei der Bundeskasse hinterlegt zu haben. Der Ermittlungsrichter hat dabei vor allem auf den Wunsch und die Bereitschaft des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau abgestellt, in der früheren Familienwohnung wieder zusammenleben zu wollen. Darin sei ein maßgeblicher stabilisierender Faktor zu sehen, der geeignet sei, dem Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken. 4 Der Generalbundesanwalt hat gegen diesen Beschluss im Haftprüfungstermin vom 17. Juni 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen. 5 Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 (3 BGs 540/22) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Vollziehung der Außervollzugsetzung ausgesetzt, mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2022 (3 BGs 541/22) der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 6 Das nach § 304 Abs. 5 StPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichend begründete Erwartung besteht, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch Auflagen erreicht werden kann. 7 Zwar greift der Generalbundesanwalt mit seinem Rechtsmittel, das auch zugunsten des Beschuldigten wirkt (§ 301 StPO), den Beschluss vom 17. Juni 2022 nur insoweit an, als der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Gleichwohl unterliegt der Haftbefehl der vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Denn die durch den Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, BGHR StPO § 116 Rechtsmittel 1 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 5 Ws 1/82, NJW 1982, 1296, 1297). 8 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 9 Am späten Abend des 18. September 1991 äußerte der schon damals als Anführer der örtlichen rechtsextremen Skinheadszene geltende Zeuge St. gegenüber dem Zeugen Sc. und dem Beschuldigten in einer Gaststätte in S. mit Blick insbesondere auf die seinerzeit fortdauernden rassistisch motivierten Übergriffe auf Unterkünfte für ausländische Vertragsarbeiter und Flüchtlinge in H. sinngemäß: "hier müsste auch sowas passieren" oder "hier in S. müsste auch mal sowas brennen". Sowohl Sc. als auch der Beschuldigte bekundeten Zustimmung hierzu. Alle drei einte ihre rechtsextremistische, ausländerfeindliche Einstellung. 10 Nachdem sich die Wege der Beteiligten nach Schließung der Gaststätte getrennt hatten, begab sich der Beschuldigte am 19. September 1991 gegen 3:30 Uhr zu einem Wohnheim für Asylbewerber in S. , um dort einen Brand zu legen. In Ausführung seines Tatplans drang er in das Gebäude ein, in dem sich zur Tatzeit insgesamt 21 Personen aufhielten, goss im Treppenhaus des Erdgeschosses Benzin auf die dortige Holztreppe und entzündete diese. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass Hausbewohner durch das Feuer getötet oder verletzt werden könnten. Ihm war bewusst, dass sich die im Wohnheim befindlichen Personen keines Angriffs auf ihr Leben versahen und daher in der Möglichkeit stark eingeschränkt waren, dem Brand entgegenzuwirken. Auch erkannte der Beschuldigte, dass er die Ausbreitung der Flammen nicht kontrollieren konnte und so eine unbestimmte Anzahl von Personen in Gefahr brachte. Er handelte bei der Tat aufgrund seiner rechtsextremistischen Überzeugung und hatte sein Anschlagsziel willkürlich aus Fremdenhass gewählt. Das Feuer erfasste mit großer Geschwindigkeit den gesamten Treppenbereich, wobei die Ausbreitung durch eine "Kaminwirkung" des Treppenhauses begünstigt wurde. Die entstandene Feuerwalze traf im Flur des Dachgeschosses den ghanaischen Staatsangehörigen Y. . Der Geschädigte erlitt Verbrennungen zweiten und dritten Grades am gesamten Körper sowie eine Rauchvergiftung. Diese Verletzungen verursachten ein multiples Organversagen, an dem er noch am selben Tag verstarb. Zwei weitere Personen des Hauses, die aus dem Fenster gesprungen waren, um dem Feuer zu entgehen, erlitten Knochenbrüche. Die übrigen Bewohner konnten sich unverletzt über die Feuerleiter sowie Fenster und Balkon in Sicherheit bringen. 11 2. Das Brandgeschehen vom 19. September 1991 und die Verletzungen der Opfer werden belegt durch die im Anschluss an die Tat durchgeführten Ermittlungen. 12 Der Beschuldigte hat in seiner verantwortlichen Vernehmung in Abrede gestellt, den Brand gelegt zu haben. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf seine Täterschaft ergibt sich aus einer Gesamtschau der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Angaben einer Zeugin, der gegenüber der Beschuldigte die Tatbegehung mit den Worten "das war ich und sie haben mich nie erwischt" anlässlich eines Grillfestes im Jahr 2007 zugegeben haben soll. Diese Aussage ist nach gegenwärtigem Ermittlungsstand glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin im Rahmen mehrerer Vernehmungen widerspruchsfrei ausgesagt und ihre Erinnerungen ohne Belastungseifer geschildert. Zum anderen hat sie plausibel erklären können, weshalb sie ihr Wissen erst im Jahr 2019 den Ermittlungsbehörden offenbart hat. Die Umstände, die zur Anzeigeerstattung geführt haben, sind durch mehrere andere Zeugen bestätigt worden. Schließlich ist ein Falschbelastungsmotiv nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte insofern mutmaßt, die Zeugin wolle sich an ihm rächen, weil er in einem Ermittlungsverfahren deren Cousin belastet habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat die Zeugin glaubhaft bekundet, keinen engeren Kontakt zu ihrem Cousin zu pflegen, zum anderen ist dieser in dem genannten Ermittlungsverfahren freigesprochen worden, weil der Aussage des Beschuldigten kein Glauben geschenkt worden war. Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens zudem weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282). 13 Die Angaben der Zeugen werden durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gestützt. Hieraus ergibt sich, dass eine falsche Selbstbelastung des Beschuldigten, um gegenüber der Zeugin und/oder anderen Angehörigen der rechtsnationalen Szene besonderes Ansehen zu erlangen, unwahrscheinlich ist. So hat eine weitere Zeugin ein Treffen im Jahr 2003 in der Wohnung des Beschuldigten bekundet, anlässlich dessen er von St. als "Feuerteufel" bezeichnet worden sei. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte erklärt, er sei der Brandlegung beschuldigt worden; dies sei der einzige Anschlag, der nie aufgeklärt worden sei. Dabei habe er "hämisch verschlagen gegrinst". Ein weiterer Zeuge hat von ähnlichen Reaktionen des Beschuldigten berichtet. Ihm gegenüber soll der Beschuldigte unter anderem gesagt haben, "der Nigger [sei] schön abgefackelt". Überdies belegen die Aussagen mehrerer Szeneangehöriger, dass dort fremdenfeindliche Brandanschläge regelmäßig thematisiert und befürwortet wurden. Es habe dort die Überzeugung vorgeherrscht, der Beschuldigte sei für die verfahrensgegenständliche Tat verantwortlich. 14 Auch das aufgrund der bisherigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten zutage gelegte Verhalten unmittelbar vor und nach dem Attentat spricht für dessen Täterschaft. So hat Sc. bekundet, in der Nacht vor dem Anschlag habe St. in Bezug auf rassistisch motivierte Übergriffe auf Unterkünfte für ausländische Vertragsarbeiter und Flüchtlinge in H. sinngemäß geäußert: "hier müsste auch sowas passieren" oder "hier in S. müsste auch mal sowas brennen". Diese Aussage habe allseitige Zustimmung gefunden. Der Beschuldigte sei am Tag nach der Tat, als er Sc. und St. über den Brandanschlag, von dem er im Radio gehört haben wollte, informierte, sehr aufgeregt, "anders als sonst" gewesen. Dies habe ihn veranlasst, den Beschuldigten nach seiner Beteiligung an der Tat zu fragen, was dieser in Abrede gestellt habe. 15 Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht zudem, dass er in einem Maß an der Tat interessiert war, welches über das in der Szene Typische hinausging. So suchte er nach der Aussage des Zeugen Sc. den Brandort auf, unmittelbar nachdem er davon im Radio erfahren haben möchte. Weitere Ermittlungen des Generalbundesanwalts haben überdies ergeben, dass sich der Beschuldigte auch noch lange nach dem Tattag intensiv mit dem Anschlag beschäftigte. So konnte etwa in seinem Bettkasten anlässlich der Durchsuchung ein Zeitungsbericht aus dem Jahr 1996/1997 aufgefunden werden, der sich mit rechtsextremer Gewalt und der Tötung des Y. befasst. 16 Die rechtsnationale Gesinnung des Beschuldigten ergibt sich schließlich ebenfalls aus einer Gesamtschau der Ermittlungen. 17 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Begründungen in dem Haftbefehl und den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 3. März 2022 Bezug genommen. 18 3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in 20 tateinheitlichen Fällen und mit Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 211, 212 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 306 Nr. 2 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), §§ 22, 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) strafbar gemacht hat. Der Tatvorwurf erfüllt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die Mordmerkmale der Heimtücke, der Begehung aus niedrigen Beweggründen (vgl. zum Ausländerhass als niedriger Beweggrund etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2000 - StB 15/99, NJW 2000, 1583, 1584; Urteil vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 569/98, NStZ 1999, 129) und mit gemeingefährlichen Mitteln. 19 4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Der Beschuldigte ist unter anderem des Mordes (§§ 211, 212 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig. Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifische staatsgefährdende Charakter folgt aus der der Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik mit seiner Gewährleistung des Ausschlusses jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten entspringenden Tatmotivation. Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, welche die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser zu Recht bejaht. Die nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aus einer rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Gesinnung heraus begangene Tat war und ist geeignet, gerade bei ausländischen Mitbürgern und weiteren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Minderheiten ein Klima der Angst vor willkürlichen und gewaltsamen Angriffen zu schaffen; außerdem besteht die Gefahr einer Signalwirkung solcher Taten für mögliche Nachahmungstäter (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40). 20 5. Es besteht zumindest der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3). Ob darüber hinaus auch die Haftgründe der Flucht- (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und/oder der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vorliegen, kann dahinstehen. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.