KORE635242017 ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB167.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20171011 V ZB 167/16 Beschluss § 425 Abs 3 FamFG vorgehend LG Hamburg, 1. Dezember 2016, Az: 329 T 25/16vorgehend AG Hamburg, 22. November 2016, Az: 219e XIV 71/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücküberstellungshaftsache: Anordnung der Haftfortdauer bei Nichtteilnahme des Bevollmächtigten an der persönlichen Anhörung des Betroffenen Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November 2016 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 1. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich zuvor in Norwegen aufgehalten hatte, reiste am 4. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 18. August 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den von ihm gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Der hiergegen erstrebte verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen bis zum 23. November 2016 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. 3 Nachdem die geplante Rücküberstellung des Betroffenen am 21. November 2016 nicht erfolgen konnte, hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 22. November 2016 die Haft bis zum 23. Dezember 2016 verlängert. Die hiergegen seitens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat die Vollziehung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. 4 Das Beschwerdegericht meint, der Haftverlängerungsantrag sei zulässig. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sicherungshaft vor. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abzusehen gewesen, weil seit der Anhörung durch das Amtsgericht nur ein geringer Zeitraum vergangen und nicht ersichtlich sei, dass seitdem neue, eine abermalige Anhörung erforderlich machende Umstände eingetreten seien. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, weil der Bevollmächtigte des Betroffenen an dessen Anhörung durch das Amtsgericht nicht habe teilnehmen können, liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, welcher Gesichtspunkt bei Anwesenheit des Bevollmächtigten oder bei vorheriger Zusendung des Haftantrags zusätzlich hätte vorgebracht werden können. Es sei lediglich um die Verlängerung der Haft gegangen; die Tatsachen und Umstände seien aus dem vorherigen Verfahren bekannt gewesen. III. 5 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Die Anordnung der Haftfortdauer durch das Amtsgericht hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil ihm bei dessen Anhörung ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.