BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 4 StR 240/20 – Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.: Subjektiver
KORE635812021 ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR240.20.0 BGH 4. Strafsenat 20201119 4 StR 240/20 Beschluss § 239a StGB, § 253 StGB, § 315b StGB vorgehend LG Mönchengladbach, 14. Januar 2020, Az: 22 KLs 47/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.: Subjektiver Tatbestand 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Januar 2020
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in zwei Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen, versuchten Computerbetrugs sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Zerstörung eines wichtigen technischen Arbeitsmittels“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) in den Fällen II.1. und II.3. der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die subjektive Tatseite beweiswürdigend nicht tragfähig belegt ist.
3 1. Das Landgericht hat in beiden Fällen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
5
6 2. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe jeweils neben einer besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) auch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, indem er sich beider Geschädigter bemächtigte, um ihre Sorge um ihr Wohl zu der später verwirklichten besonders schweren räuberischen Erpressung auszunutzen, ist zur subjektiven Tatseite nicht belegt.
7
8
9 Der Angeklagte hat, wie das Landgericht ohne nähere Ausführungen festgehalten hat, die beiden Taten „in weitem Umfang“ eingeräumt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, welchen konkreten Zweck er mit dem Ortswechsel verfolgte. Unter Berücksichtigung der Angaben der beiden Geschädigten, dass der mit der Fahrt verbundene Ortswechsel den durch die Drohung mit dem Messer ausgelösten Druck nicht noch einmal erhöht habe, ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er „nicht beabsichtigte, bei seinem Opfer durch das Verbringen an einen entlegenen Ort noch ein gesteigertes Gefühl der Hilflosigkeit zu wecken und es zusätzlich einzuschüchtern“, sondern lediglich die Kontaktaufnahme beider Tatopfer zu etwaigen Helfern erschweren und verzögern und dadurch seine Flucht sichern wollte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist festgehalten, dass der Ortswechsel „nach dem Tatplan“ des Angeklagten nicht dazu diente, „sein Opfer weiter einzuschüchtern, um die beabsichtigte Erpressung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern“ (UA 25). Diese Erwägungen lassen sich - auch wenn das Landgericht sie zur Abgrenzung der Begehungsvarianten des Entführens und des Sich-Bemächtigens im Sinne des § 239a StGB herangezogen hat - nicht mit der Annahme vereinbaren, dass die Bemächtigungslage nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten neben dem von ihm zu Drohzwecken eingesetzten Teppichmesser eine eigenständige Bedeutung für die spätere Erpressung entfalten sollte.
10 3. Da zur subjektiven Tatseite des § 239a StGB weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch ab und fasst die Urteilsformel klarstellend neu; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77).
11 4. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II.1. und 3. der Urteilsgründe nach sich. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Delikte verwirklichte. Trotz der maßvollen Einzelstrafen vermag der Senat ein Beruhen der Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler nicht gänzlich auszuschließen.
II.
12 Der Schuldspruch im Fall II.6. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
13 1. a) Nach den Feststellungen fiel einer Polizeistreife das am Vortag erbeutete Kraftfahrzeug Typ Audi Q 3 der Geschädigten M. (Fall II.3. der Urteilsgründe) auf, an dessen Steuer der Angeklagte saß. Die beiden Polizeibeamtinnen näherten sich dem Fahrzeug des Angeklagten, um es einer Kontrolle zu unterziehen. Der Angeklagte entschloss sich zur Flucht, weil er der Entdeckung der vorangegangenen Straftat und seiner Festnahme entgehen wollte. Er beschleunigte plötzlich und steuerte das Fahrzeug stadtauswärts. Die beiden Polizeibeamtinnen nahmen mit ihrem Dienstkraftfahrzeug unter Hinzuziehung weiterer Polizeikräfte die Verfolgung des Angeklagten auf. Im Rahmen der rund sieben Minuten dauernden Verfolgungsfahrt überschritt der Angeklagte zunächst die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, überholte mehrere Fahrzeuge insbesondere im Kurvenbereich, überfuhr eine Stoppstelle und bog schließlich unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage nach rechts auf die zweispurige K10 ab, auf der reger Verkehr herrschte.
14 Nunmehr überholte der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h mehrere vor ihm die rechte Fahrspur befahrende Kraftfahrzeuge und nahm dabei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Die dem Angeklagten entgegen kommenden Kraftfahrzeuge konnten Frontalzusammenstöße nur durch ein Ausweichen an den Fahrbahnrand und ein Abbremsen ihrer Fahrzeuge bis zum Stillstand vermeiden (1. Tatkomplex).
15 An der Kreuzung am Ende der K10 wendete der Angeklagte das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug unter Missachtung des dort aufgestellten Stoppschildes und fuhr unvermittelt zurück auf die K10 in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung. Aufgrund seines plötzlichen Wendemanövers musste ein aus einer bevorrechtigten Straße kommendes Kraftfahrzeug stark abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden; dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf (2. Tatkomplex).
16 Der Angeklagte setzte seine Fluchtfahrt fort und steuerte sein Fahrzeug u.a. auf Höhe der „Mittelfahrbahnmarkierung“, so dass die ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeuge „ausweichen bzw. stark abbremsen mussten“, um eine Kollision zu vermeiden. Er geriet zudem durch Überholmanöver mehrfach in den Gegenverkehr. Der Angeklagte kam u.a. dem von der Polizeibeamtin D. geführten Streifenwagen auf ihrem Fahrstreifen so entgegen, dass sie im letzten Moment auf die Fahrspur des Gegenverkehrs ausweichen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, den Funkstreifenwagen durch einen Zusammenstoß zu beschädigen und dessen Insassen zu verletzen (3. Tatkomplex).
17 Nach Überfahren einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage bog der Angeklagte schließlich mit seinem Fahrzeug nach links in eine schmale und beidseits durch parkende Fahrzeuge verengte Straße ab; dort kam ihm ein weiterer Funkstreifenwagen entgegen. Obwohl der Angeklagte die Aussichtslosigkeit einer weiteren Flucht erkannte, fuhr er zunächst mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Funkstreifenwagen zu, obwohl ihm klar war, dass ein Passieren des Fahrzeugs unmöglich war. Erst wenige Meter vor dem schon stehenden Streifenwagen bremste er aus Selbstschutz noch auf etwa Schrittgeschwindigkeit ab und kollidierte mit der Front des Streifenwagens, der dadurch beschädigt wurde. Dies hatte der Angeklagte ebenso wie eine Verletzung der Insassen in Kauf genommen (4. Tatkomplex). Anschließend konnte der Angeklagte durch Polizeikräfte festgenommen werden.
18
19 2. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB (falsches Fahren beim Überholen) im 1. Tatkomplex hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, dass der Angeklagte durch sein Fahrverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet hat.
20
21
22 3. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und f) StGB (Missachtung der Vorfahrt und Wenden auf einer Kraftfahrstraße) im 2. Tatkomplex hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
23
24
25 4. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB im 3. Tatkomplex hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
26
27
28
29 Nach den Feststellungen fuhr der von dem „Klettenfahrzeug“ verfolgte Angeklagte bereits geraume Zeit vor der Begegnung mit dem Fahrzeug der Polizeibeamtin D. auf der „Mittelfahrbahnmarkierung“, so dass bereits mehrere vor dem von der Polizeibeamtin gesteuerten Streifenwagen fahrende Kraftfahrzeuge „ausweichen bzw. stark abbremsen“ mussten. Der Angeklagte kam sodann „auch“ dem von der Polizeibeamtin D. geführten Funkstreifenwagen auf ihrem Fahrstreifen entgegen. Dass der Angeklagte dabei sein Fahrzeug - wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat - gezielt zur Erzwingung seiner Durchfahrt missbrauchte, ist weder festgestellt noch tragfähig belegt.
Insoweit hätte sich das Landgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug auch in dieser Situation in erster Linie lediglich als Fluchtmittel zwar verkehrswidrig, aber nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2006 - 4 StR 446/06, NStZ-RR 2007, 59, 60). Dass die Zeugin D. dem Angeklagten - ähnlich der Sachverhaltskonstellation, die dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15 (NZV 2016, 345) zugrunde lag und auf die sich das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich bezieht - mit ihrem Dienstfahrzeug entgegenkam, um seine weitere Fluchtfahrt zu unterbinden und der Angeklagte annahm, seine weitere Fluchtfahrt werde durch das Dienstfahrzeug verhindert und er müsse seine Weiterfahrt erzwingen, ist weder festgestellt noch liegt dies nahe.
30
31 5. Schließlich ergeben die Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen nicht, dass der Angeklagte sich im 4. Tatkomplex eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Insoweit fehlt es an Feststellungen zu Entfernungen, gefahrenen Geschwindigkeiten und an beweiswürdigenden Erwägungen zu dem Schädigungsvorsatz des Angeklagten, der sich angesichts des Abbremsens seines Fahrzeugs nicht von selbst versteht. Schließlich ist auch der Tatbestand des § 305a StGB bereits objektiv nicht belegt. Insoweit fehlt es an Feststellungen zu den an dem Dienstkraftfahrzeug entstandenen Schäden; eine teilweise Zerstörung des Fahrzeugs im Sinne des § 305a StGB ist daher weder festgestellt noch belegt.
32 6. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II.6. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der tateinheitlichen weiteren Schuldsprüche nach sich.
III.
33 Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe sowie die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.
34 Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE635812021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public