KORE635822022 ECLI:DE:BGH:2022:250722UVIAZR31.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220725 VIa ZR 31/22 Urteil § 31 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 3. Dezember 2021, Az: 9a U 470/21vorgehend LG Dresden, 11. Februar 2021, Az: 7 O 1571/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Restschadensersatz im sogenannten Dieselskandal bei EU-Reimport Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 24. Januar 2012 erwarb der Kläger von einer deutschen Fahrzeughändlerin einen von der Beklagten hergestellten VW Touran 2.0 I TDI für 27.000 € brutto. Das Fahrzeug war aus einem anderen EU-Mitgliedstaat reimportiert, wurde am 9. Dezember 2011 erstmals zugelassen und wies bei Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 100 km auf. Bereits am 21. Oktober 2011 hatte der Kläger bei der deutschen Fahrzeughändlerin eine Bestellung unterschrieben, in der das Fahrzeug als Neufahrzeug (EU) bezeichnet und in seiner Ausstattung näher beschrieben wird. Weiter heißt es dort, "Fahrzeug ist gerade in Produktion, noch keine FG vorhanden; Liefertermin 11-2011". 3 Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors der Baureihe EA 189. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die hinsichtlich der Abgasrückführung zwischen Prüfstand und gewöhnlichem Fahrbetrieb unterschied, sodass die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das am 24. Oktober 2016 aufgespielt wurde, nachdem der Kläger ein Aufforderungsschreiben der Beklagten erhalten hatte. 4 Mit der im Juli 2020 erhobenen Klage hat der Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12.145,04 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Klageantrag zu 1) und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Klageantrag zu 2). Daneben hat er die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsantrag in Höhe von 2.509,77 € einseitig für erledigt erklärt und im Übrigen sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 6.160,95 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und festgestellt, dass "die Klage in Höhe von 2.509,77 €" erledigt sei. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Zurückweisung der Berufung weiter. 7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Beklagte sei dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz in Form der "Rückgängigmachung" des Kaufvertrags über das Fahrzeug verpflichtet. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt, da der Kläger spätestens im Oktober 2016 Kenntnis sowohl vom "Abgasskandal" allgemein als auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt habe. 10 Die Beklagte habe allerdings gemäß § 852 BGB den auf Kosten des Klägers erlangten Kaufpreis herauszugeben, soweit er ihr nach Abzug der Händlermargen verblieben sei. Unerheblich sei, dass das Fahrzeug im Kaufvertragsformular vom 25. Januar 2012 als "gebrauchtes Fahrzeug" mit einem Kilometer-Stand von "100" bezeichnet werde. Der Kläger sei wirtschaftlich betrachtet Erstabnehmer und der von ihm bezahlte Kaufpreis abzüglich der Händlermargen der Beklagten zugeflossen. Dies folge insbesondere aus der vom Kläger bereits am 21. Oktober 2011 unterzeichneten Bestellung über ein Neufahrzeug, das danach "gerade in Produktion" gewesen und als Reimport angeboten worden sei. Durch den Verkauf des Fahrzeugs als EU-Reimport habe die Beklagte einen Vermögenszuwachs im Sinne des § 852 BGB erlangt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe sie den Kaufpreis nicht auf Kosten des (ersten) Händlers, sondern auf Kosten des Klägers erlangt. Der Kläger habe belegt, dass er das Fahrzeug bestellt habe, bevor es fertig produziert gewesen sei. Die zwischengeschalteten Händler hätten das Fahrzeug jeweils nur bestellt und erworben, um es an den Kläger (oder einen anderen Kunden) weiterverkaufen zu können. Der der Beklagten zugeflossene Kaufpreis abzüglich der Händlermarge liege jedenfalls nicht unter der Summe, die der Kläger nach Abzug der Nutzungsvorteile nach §§ 826, 31 BGB hätte beanspruchen können. II. 11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf sogenannten Restschadensersatz hat. 12 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug geleisteten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat, der bei Klageerhebung verjährt gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20, juris Rn. 5 ff. mwN; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zudem im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 852 Abs. 1 BGB auch in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 51 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Insbesondere steht die normative Prägung des Schadens, den der Kläger mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 65 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). 14 3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die Beklagte habe im Zuge des Fahrzeugerwerbs des Klägers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB etwas auf dessen Kosten erlangt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.