KORE635912021 ECLI:DE:BGH:2021:040221BIZR79.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210204 I ZR 79/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 17. März 2020, Az: 6 U 145/18, Urteilvorgehend LG Potsdam, 25. Juli 2018, Az: 2 O 105/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß und Gehörsverletzung im Pressebereich: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags bei Bezugnahme auf Anlagen Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Hilfsanträge zum Nachteil der Klägerinnen entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 250.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 100.000 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerinnen betreiben Verlage, die in der Region B. -Br. Printmedien vertreiben und zugehörige Internetportale verantworten. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen ein Telemedienangebot verbreitet. Sie hält im Internet die Plattform "r. -online.de" vor, über die unterschiedliche Angebote abrufbar sind oder waren. Neben dem streitgegenständlichen Angebot "r. 24" sind oder waren dort Angebote unter der Bezeichnung "Fernsehen", "Radio", "Wetterkasten" und "Der R. " abrufbar. Das Angebot "r. 24" ist untergliedert in die Themenbereiche "Aktuell", "Politik", "Wirtschaft", "Kultur", "Sport", "Panorama", "Aktuelles" und "Meine Entdeckung". Dort werden jeweils Nachrichten in chronologischer Ordnung in Textform mit stehenden Bildern, Bildergalerien, audiovisuellen und akustischen Elementen sowie Verknüpfungen durch Hypertextstrukturen auf weitere Beiträge der Beklagten innerhalb der Plattform "r. -online.de" oder auf Webseiten von Dritten vorgehalten. 2 Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Verbreitung beziehungsweise Zugänglichmachung nichtsendungsbezogener presseähnlicher Beiträge als Bestandteil des unter "r. 24" abrufbaren Angebots in Anspruch. Die Beklagte habe die als Marktverhaltensregelung zu qualifizierende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 RStV missachtet. Die Klägerinnen haben zur Begründung ihres Antrags auf das unter "r. 24" am 23. Januar 2017 zwischen 15:53 Uhr und 19:23 Uhr abrufbare Angebot verwiesen, wie es auf dem der Klage als Anlage K6 beigefügten USB-Stick unter der Datei "Aufzeichnung" und in den beigefügten Anlagenordnern 1 bis 4 dokumentiert sei. Sie haben zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das Telemedienangebot "r 24" zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem "USB-Stick" Anlage K6 (dort Datei "Aufzeichnung") und/oder in den Anlageordnern K1-4 wiedergegeben; hilfsweise, 1) das Angebot "r. 24" zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn das Angebot durch Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie dies auf dem USB-Stick, Anlage K6, und/oder in den Anlageordnern 1-4 wiedergegeben, 2) das Angebot "r. 24" zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn das Angebot durch nichtsendungsbezogene Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie dies auf dem USB-Stick, Anlage K6, und/oder in den Anlageordnern 1-4 wiedergegeben. 3 Die Beklagten halten die Klage für unzulässig. Infolge der Abweichungen zwischen den Inhalten der Anlagenordner 1 bis 4 und des USB-Sticks gemäß Anlage K6 sei der Klageantrag unbestimmt. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Potsdam, ZUM-RD 2019, 230). Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2020 - 6 U 145/18, juris Rn. 4). 5 II. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Haupt- und Hilfsanträgen für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet erachtet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - ausgeführt: 6 Der Hauptantrag entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil er mit dem Begriff "Telemedienangebot" einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff enthalte, über dessen Inhalt die Parteien stritten. Der erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil er keinen tauglichen, abgegrenzten Streitgegenstand erkennen lasse. Die in Bezug genommenen Anlagen (USB-Stick gemäß Anlage K6 und die Anlagenordner 1 bis 4) könnten zur Bestimmung, was Gegenstand des Unterlassungsantrags sein solle, nicht tauglich herangezogen werden. Die Anlagen unterschieden sich in Umfang und Inhalt und grenzten deshalb in der Verknüpfung "und/oder" den Umfang des Verbots nicht hinreichend klar und eindeutig ab. Der USB-Stick enthalte nach Darstellung der Klägerinnen neben den nach ihrer Auffassung textähnlichen Beiträgen ohne formellen Sendungsbezug auch audiovisuelle Beiträge oder Beiträge, die auf konkrete Sendungen in Hörfunk oder Fernsehen hinwiesen, während die Anlagenordner 1 bis 4 einen Ausdruck der nichtsendungsbezogenen Texte aus dem auf dem USB-Stick (Anlage K6) gespeicherten Gesamtangebot wiedergeben sollten. Unter Berücksichtigung der Verknüpfung "und" bleibe danach unklar, ob sich das Verbot auf diejenigen Beiträge beziehen solle, die sämtliche Merkmale sowohl der auf der Anlage K6 gespeicherten Beiträge wie auch denjenigen der in den Anlagenordnern 1 bis 4 abgedruckten entsprächen, oder ob nur diejenigen Beiträge in Bezug genommen werden sollten, die mit den übereinstimmenden Elementen beider Anlagenkonvolute korrespondierten. Hinsichtlich der alternativen Verknüpfung "oder" sei nicht erkennbar, ob sich der Antrag auf Darstellungen beziehen solle, die nur diejenigen Elemente einer Anlage enthalten, die nicht in der anderen enthalten seien, oder ob jeweils auf die Merkmale der einzelnen Anlagen insgesamt abgestellt werden solle. Bei einem Verständnis im letztgenannten Sinn stünde der Zulässigkeit zudem entgegen, dass die Anlage K6 Anteile enthalte, die nach dem Vortrag der Klägerinnen selbst von dem beantragten Verbot nicht umfasst sein sollten. Der zweite Hilfsantrag sei unzulässig, weil er den aus dem Rundfunkstaatsvertrag entnommenen auslegungsbedürftigen Begriff "nichtsendungsbezogene" Texte verwende. 7 Die Klage wäre aber auch unbegründet. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Anlagen ließen im Rahmen der Sachprüfung keinen hinreichenden Einblick in das am 23. Januar 2017 von 15:53 Uhr bis 19:23 Uhr unter "r. 24" abrufbare Angebot zu, weil sie die im inkriminierten Zeitraum unter "r. 24" abrufbaren Beiträge nicht vollständig abbildeten. Die Ausdrucke in den Anlagenordnern 1 bis 4 könnten die durch Hypertextstrukturen bewirkten Querverweise zwischen verschiedenen Beiträgen und Angebotstiefen nicht sichtbar machen. Der USB-Stick gemäß Anlage K6 bilde die Hypertextstrukturen nur eingeschränkt ab, nämlich soweit sie auf Texte auf der eigenen Webseite der Beklagten Bezug nähmen. Soweit auf Webseiten Dritter verwiesen werde, ließen sich diese auf dem USB-Stick für den maßgeblichen Zeitraum nicht mehr aufrufen. Entsprechendes gelte für in Bezug genommene Video- und Audiobeiträge innerhalb des Angebots der Beklagten. Eine umfassende Bewertung, ob das unter "r. 24" bereitgestellte Angebot der Beklagten in allen seinen Angebotstiefen durch Texte "geprägt" sei oder ob eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung im Vordergrund stehe, sei danach nicht möglich. 8 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen. Mit der angestrebten Revision verfolgen sie ihr Klagbegehren weiter. 9 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 10 1. Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 119, 292, 296 [juris Rn. 13]). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, JZ 2015, 1053 [juris Rn. 8]). Die Verletzung einer entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 119, 292, 296 [juris Rn. 13]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 1990 - 1 BvR 267/90, juris Rn. 2 f.). Befasst sich das Gericht zu Unrecht nicht mit der Sache selbst, ist deshalb - neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 beziehungsweise, für den Zivilprozess, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG - zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (zur fehlerhaften Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19, juris Rn. 19; zu überspannten Anforderungen an die Wiedereinsetzung vgl. BVerfG, NJW 2013, 592 [juris Rn. 16]). 11 2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Bestimmtheit des ersten Hilfsantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO überspannt. 12
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