KORE635942022 ECLI:DE:BGH:2022:010822UVIAZR24.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220801 VIa ZR 24/22 Urteil § 31 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 Abs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 3. Dezember 2021, Az: 9a U 78/21, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 4. Dezember 2020, Az: 2 O 675/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Berechnung des Anspruchs auf Restschadensersatz im sogenannten Dieselskandal Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger kaufte im Jahr 2012 bei einem Autohaus ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan zum Preis von 35.600 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Am 25. Oktober 2016 wurde ein Software-Update zur Beseitigung dieser vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandeten Funktion aufgespielt. 3 Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.326,67 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 19.438,45 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 9a U 78/21, juris), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Anspruch sei auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des erlangten Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtet. Der Nutzungsvorteil sei gemäß § 287 ZPO auf 16.161,55 € zu schätzen, woraus ein Anspruch in Höhe von 19.438,45 € resultiere. Allerdings berufe sich die Beklagte zu Recht auf Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist habe jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen, da der Kläger spätestens mit Erhalt eines an ihn gerichteten Rückrufschreibens der Beklagten im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten "Dieselskandal" erlangt habe. Gleichwohl könne der Kläger gemäß § 852 Satz 1 BGB Restschadensersatz in der genannten Höhe von 19.438,45 € beanspruchen. "Erlangt" im Sinne der Vorschrift habe die Beklagte den ihr als Herstellerin des Fahrzeugs zugeflossenen Kaufpreis, also den vom Kläger gezahlten Preis abzüglich der Händlermarge. Bei einer Neufahrzeugbestellung durch den Endkunden über einen (Vertrags-)Händler wie im vorliegenden Fall erlange die Beklagte den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung - auch wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers - nicht auf Kosten des Händlers, sondern des Endkunden. Die genaue Höhe des der Beklagten zugeflossenen Kaufpreises könne dahinstehen, da dieser Betrag jedenfalls höher liege als der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB (19.438,45 €), der die Obergrenze des Anspruchs nach § 852 Satz 1 BGB bilde. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. 10 2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" ausgegangen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Ansicht der Revision nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 11 3. Als frei von Rechtsfehlern erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt" habe, nämlich den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis. 12
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