KORE635952021 ECLI:DE:BGH:2021:120121B1STR488.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210112 1 StR 488/20 Beschluss § 21 StGB, § 49 StGB vorgehend LG Offenburg, 14. August 2020, Az: 506 Js 19422/19 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Erheblich verminderte Schuldfähigkeit: Strafrahmenverschiebung und actio libera in causa 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. August 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Privatwohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls mit Waffen sowie wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter Körperverletzung sowie in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Zudem hat das Landgericht die Einziehung von beim Angeklagten aufgefundenen Gegenständen angeordnet. 2 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Der Strafausspruch hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Trotz der bei allen Taten rechtsfehlerfrei festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht bei der Strafzumessung dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung nach § 21 StGB mit rechtlich fehlerhafter Begründung versagt. 4 1. Ob nach Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 651/18 Rn. 17 und vom 26. Februar 2019 - 1 StR 614/18 Rn. 14; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241). Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), sodass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN). 5 Bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung kann nach den Grundsätzen der actio libera in causa (Grundsatz der Vorverlagerung der Schuld) allerdings eine spätere Minderung der Verantwortlichkeit des Täters zur Tatzeit ohne Bedeutung bleiben (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 1 StR 614/18 Rn. 17 und vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247). Auch Vorverschulden des Täters kann schulderhöhend berücksichtigt werden, sodass an ein konkret tatbezogenes Verschulden des Täters vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund vorhergehender schulderhöhender Momente versagt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 StR 614/18 Rn. 18; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 245). Das gilt stets dann, wenn der Täter die Wirkung des auf einer psychischen Störung beruhenden, in der konkreten Tatsituation zur erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führenden Defekts vorwerfbar verursacht oder verstärkt hat oder damit hätte rechnen können, Straftaten solcher Art zu begehen. Dies ist grundsätzlich auch bei allen Persönlichkeitsstörungen denkbar, deren tatfördernde Wirkung der Täter kennt. Die Zurechnung eines Vorverschuldens kommt aber nur in Betracht, wenn das betreffende Verhalten sich nicht seinerseits als Ausdruck der Störung darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 1 StR 614/18 Rn. 18 und vom 17. Januar 1995 - 4 StR 694/94 Rn. 6). 6 2. Diesen Grundsätzen werden die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts zur Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB nicht gerecht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.