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BGH 1 StR 165/19

Obsah (4)§ 17§ 27§ 274§ 154

KORE636172021 ECLI:DE:BGH:2020:221220U1STR165.19.0 BGH 1. Strafsenat 20201222 1 StR 165/19 Urteil § 13 StGB, § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 258 StGB, § 258a StGB, § 110a Abs 3 StPO, § 110c StPO, Anl D Nr II.2

§ 17

Unrechtsbewusstsein 3) oder in den Fällen, in denen die Rechtsprechung nach den Grundsätzen eines tatprovozierenden Verhaltens eine Straflosigkeit angenommen hat (Anstiftung durch einen Lockspitzel; zu dessen Straflosigkeit vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2007 - 3 StR 216/07 Rn. 2 mwN für den Betäubungsmittelhandel; vgl. im Übrigen MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld,
  2. Aufl., § 26 Rn. 60; Fischer, StGB,
  3. Aufl., § 26 Rn. 12; S/S-Heine/Weißer, StGB,
  4. Aufl., § 26 Rn. 21-24; Lackner/Kühl, StGB,
  5. Aufl., § 26 Rn. 4). 25 (1.2) Ist der Beamte irrtümlich der Überzeugung, dass derjenige, gegen den die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat, so macht er sich, wenn er die weitere Verfolgung unterlässt, nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Denn er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) bezüglich des Merkmals "dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft ... wird". Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beamte den anderen aus tatsächlichen Gründen für straflos hält oder ob er der Überzeugung ist, dass dessen Handlungsweise aus Rechtsgründen keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom
  6. November 1960 - 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210, 213). 26

(2)An diesen Maßstäben gemessen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit verneint: 27 (2.1) We. ging nämlich davon aus, dass aufgrund seiner SMS-Nachrichten an K. das BL. den Transport die gesamte Zeit überwachte (insbesondere UA S. 40) und damit die Rückführung der Bagger sichergestellt war. In diesem Sinne sind seine Worte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, "ich bin der mit den Baggern, die so schöne GPS-Signale senden" (UA S. 63), zu verstehen. Dem ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson - ähnlich wie K. - zumindest aus dessen Sicht die Rückgabe der Bagger für sicher hielt und damit ohne Enteignungsvorsatz handelte. 28 Der Umstand, dass We. entgegen der Anweisung seines Führungsbeamten einen Lastkraftwagen führte, steht seinem fehlenden Enteignungsvorsatz jedenfalls nach K. s Vorstellungsbild nicht entgegen. We. verstieß zwar schwerwiegend gegen das vom Angeklagten K. ausgesprochene Verbot, was dieser spätestens am
  1. September 2011 erfuhr. Dies ändert aber nichts daran, dass We. aus K. s Sicht mit der Sicherstellung der Bagger rechnete. Tatsächlich wurden die entwendeten Bagger auch nach kurzer Zeit sichergestellt. 29 (2.2) Nach alledem kann offenbleiben, ob der Angeklagte K. durch seine Handlungen am
  2. September 2011 zugleich verhindern wollte, selbst bestraft zu werden (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB), wobei dieser Strafausschließungsgrund auch dann eingreift, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGH, Urteile vom
  3. September 2020 - 1 StR 373/19 Rn. 15 und vom
  4. März 2016 - 2 StR 223/15 Rn. 7 f.; Beschluss vom
  5. Juni 2016 - 4 StR 205/16 Rn. 8). Immerhin stand eine solche mit dem vom Angeklagten K. erteilten Einverständnis zu We. s Teilnahme an der Fahrt nach Dänemark im Raum (vgl. BGH, Urteil vom
  6. November 1988 - 2 StR 279/88 Rn. 3, 5, 35). Ungeachtet des aus K. s Sicht fehlenden Enteignungsvorsatzes ließ sich We. s Verstrickung in das Tatgeschehen erkennbar insbesondere aufgrund der Gruppendynamik nicht durch bloßes "Dabeisein" vermeiden; denn es drängte sich auf, dass We. durch seine Teilnahme an der Fahrt den anderen B. -Mitgliedern zumindest ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte und dadurch den Diebstahl zumindest psychisch förderte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
  7. April 2020 - 4 StR 287/19 Rn. 16; vom
  8. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; vom
  9. Mai 2018 - 1 StR 108/18 Rn. 7 und vom
  10. Januar 1993 - 3 StR 516/92 Rn. 3,

§ 27Abs. 1 Unterlassen 5; Urteile vom 7. November 2018 - 2 St

R 361/18 Rn. 14 und vom 20. September 2017 - 3 StR 195/18 Rn. 37). 30

  1. bb)Der Angeklagte K. erstrebte - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, die hier den Schwerpunkt ihrer sachlichrechtlichen Angriffe setzt (S. 35-53 der Revisionsbegründung) - auch keine Besserstellung der Mittäter Fu. , He. und Kr. . Solches hat das Landgericht vor allem mit Blick auf deren Benennung durch den Angeklagten K. am 26. September 2011 rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 31
  2. b)Das nachträgliche Verändern eines belastenden Passus aus dem VP-Bericht vom 21. September 2011 durch den Angeklagten K. am 14. Juni 2013, welches insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verwahrungsbruchs als Amtsträger (§ 133 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB), gegebenenfalls auch der Urkundsdelikte nach §§ 267 ff. StGB (zur Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. indes BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 StR 328/15 Rn. 17; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10 Rn. 7 und vom 27. März 1990 - 5 StR 101/90 Rn. 3,

§ 274

Nachteil 2) zu würdigen gewesen wäre, ist - ebenso wie etwaige Aktenmanipulationen am 28. September 2011 und 12. Oktober 2011 - nicht angeklagt (vgl. insbesondere Ziffer 8 der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung vom 6. Februar 2017). 32 2. Die die anderen Angeklagten betreffenden Freisprüche weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. An den genannten Maßstäben (1.

  1. a)
  2. aa)[1]) gemessen hat das Landgericht in seiner ausführlichen Beweiswürdigung die alle anderen fünf Angeklagten belastenden Umstände innerhalb einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei nicht für seine Überzeugung ausreichend (§ 261 StPO) erachtet. 33
  3. a)Bezüglich einer Strafvereitelung im Amt zugunsten der Mittäter hat das Landgericht erschöpfend gewürdigt, dass sich aus den VP-Berichten keine Einzelheiten ergaben, welche für den Tatnachweis gegenüber den Mittätern hätten entscheidend sein können. Die Kriminalpolizeiinspektion Am. hatte nach We. s Aufgriff ausreichend eigene Ermittlungsansätze, um auch die Mittäter zu überführen. Insbesondere konnte der vierte Bagger in R. im Umfeld der Mittäter aufgefunden werden. Dass die Mittäter der Gruppierung der R. er B. angehörten, war ebenfalls bekannt. 34
  4. b)Das Landgericht hat den Sachverhalt erschöpfend dahin ausgewertet, dass die anderen fünf Mitangeklagten nichts davon wussten, dass K. auf We. s Freilassung und Herausgabe der Mobiltelefone hingewirkt hatte (UA S. 79). Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die anderen fünf Mitangeklagten die Ergebnisse der VP-Berichte mit zumindest bedingtem Vorsatz (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 402/60, BGHSt 15, 210, 213; vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99, BGHSt 45, 97, 100 und vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15 Rn. 13), der Angeklagte K. habe sich strafbar gemacht, zurückhielten (UA S. 79 f.). Aufgrund des fehlenden Enteignungsvorsatzes beruht die tatgerichtliche Annahme, die anderen Beamten hielten K. s Beteiligung für straflos, auf einer tragfähigen Grundlage. 35
  5. c)Die Angeklagten H. , W. , M. , O. und Wi. begingen schließlich keine Strafvereitelung im Amt zugunsten der Vertrauensperson. Wie beim Angeklagten K. (1.
  6. a)
  7. aa)[2] [2.1]) ist rechtsfehlerfrei belegt, dass die fünf anderen Angeklagten die Vertrauensperson für straflos hielten. II. Revision des Angeklagten K. 36 1. Die Revision des Angeklagten K. ist teilweise begründet. 37
  8. a)Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) im Fall H. I. 1.
  9. a)der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. 38
  10. aa)Die Feststellung, der Angeklagte K. "habe nie im Vorfeld von Straftaten" der Vertrauensperson "gewusst", entbehrt einer tragfähigen Beweisgrundlage. Seine Überzeugung (§ 261 StPO) hat das Landgericht auf die - im Urteil zitierten - Mitschriften des Vorsitzenden des damaligen Strafverfahrens und des Berichterstatters vom 22. April 2013 gestützt, nachdem diese beiden Zeugen an den Inhalt von K. s Aussage sich nicht hatten erinnern können. Deren Vermerke widersprechen sich indes: Während der Vorsitzende Z. festgehalten hatte, der Angeklagte K. habe bekundet, er sei vorher nicht über die Beteiligung der Vertrauensperson an dem Baggerdiebstahl informiert gewesen, fehlt ein solch deutliches Abstreiten in der Mitschrift des Berichterstatters E. . Dort findet sich vielmehr die abschwächende und vage Formulierung, die Vertrauensperson habe im Vorfeld "nicht konkret" von dieser Straftat berichtet. Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht aufgelöst. 39
  11. bb)Auch bezüglich des Abstreitens durch den Angeklagten K. , er habe die anderen Ermittlungsbeamten am 26. September 2011 nicht beeinflusst, stimmen die Mitschriften nicht überein: Nach dem Vermerk des Vorsitzenden soll der Angeklagte K. We. s Stellung als Vertrauensperson bestätigt haben; hingegen soll K. nach der Mitschrift des Beisitzers jegliche Einflussnahme von sich gewiesen haben. Jedenfalls ist aufgrund der engen inhaltlichen Verknüpfung der tateinheitlichen Aussage vom 22. April 2013 nicht auszuschließen, dass der Mangel der Würdigung des einen Aussageteils auf den anderen durchschlägt. 40
  12. b)Der Senat hebt sämtliche Strafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Strafe für das erste Aussagedelikt dem nach § 157 Abs. 1 (Aussagenotstand), § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, nicht aber für das dritte Aussagedelikt, für welches es ebenfalls eine Einzelfreiheitstrafe von vier Monaten verhängt hat; warum sich die Milderung des Strafrahmens nicht auf die konkrete Strafzumessung ausgewirkt hat, bleibt offen. 41 2. Im Übrigen hält die Verurteilung der Nachprüfung stand. 42
  13. a)Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Terminsantrag vom 24. Juni 2019 als erfolglos. 43
  14. b)Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung wegen der Aussagen vom 5. August 2013 und 10. März 2016 nicht zu beanstanden. 44
  15. aa)Bezüglich des Inhalts der Vernehmung vom 5. August 2013 sind bestimmte Einzelheiten festgestellt, die wahrheitswidrig sind: In Verlängerung der "Legalfracht-These" stellte der Angeklagte K. die Vertrauensperson als gutgläubig dar und machte die angebliche Legalität des Transports an Frachtpapieren fest. Diese Details sind dermaßen konkret, dass die vorstehend unter 1.
  16. a)aufgezeigten Mängel in den richterlichen Mitschriften hierauf nicht durchschlagen. K. s Aussage vom 5. August 2013 ist eine gesonderte Tat (§ 53 StGB); mit seiner Entlassung war die vorangegangene Vernehmung vom 22. April 2013 abgeschlossen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 Rn. 21, BGHSt 45, 16, 25; Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt [GS] 1/55, BGHSt 8, 301, 314 f., 306 f.). 45
  17. bb)Bezüglich der Aussage vom 10. März 2016 erweisen sich die Feststellungen und die zugehörigen Beweiserwägungen des Landgerichts ebenfalls weder als unklar noch als widersprüchlich: Die Beauftragung der Vertrauensperson ist ihrem offensichtlichen Sinngehalt nach als Anweisung im polizeilichen Vertrauensverhältnis, nach Möglichkeit an der Auslandsreise teilzunehmen, zu verstehen (UA S. 91); We. erhielt hierfür wie in den anderen Fällen eine nach Stunden berechnete Aufwandsentschädigung. 46
  18. c)Der zugleich vom Landgericht bezüglich aller drei Aussagedelikte wegen nicht erwiesener weiterer Falschaussagenteile ausgesprochene Teilfreispruch (UA S. 92 letzter Absatz) geht ins Leere: Die falsche uneidliche Aussage ist erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55, BGHSt 8, 301, 314; Urteil vom 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59, NJW 1960, 731). Sämtliche wahrheitswidrige Einzelangaben innerhalb einer Vernehmung sind - wie angeklagt - mithin eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB); insoweit scheidet ein Teilfreispruch daher aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 75 mwN). III. Revision des Angeklagten W. 47 Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand: 48 1. Das Landgericht hat bereits nicht aus dem in Rede stehenden, nicht zusammen mit seinem genauen Kontext festgestellten Schachtelsatz den Tatsachenkern (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 2 StR 428/89 Rn. 5,

§ 154Abs.

1 Falschaussage 1) herausgearbeitet (UA S. 108 f.). Die Worte "nicht erkennbar" und "wissen musste" enthalten - miteinander korrespondierende - Wertungselemente. 49

  1. Jedenfalls widerspricht die der Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung derjenigen zu weiteren nicht nachgewiesenen Aussageteilen (UA S. 110 f.). Dort wertet das Landgericht abweichend vom Verurteilungsteil (UA S. 109) das Ergebnis der Dienstbesprechung vom
  2. August 2011, auf die allein es bis zum Festnahmetag die Bösgläubigkeit des Angeklagten W. stützt, der vom
  3. September 2011 bis zum
  4. September 2011 im Urlaub war, nicht als eindeutig: Zum einen soll offengeblieben sein, ob die B. -Gruppierung die Fahrt nach Dänemark tatsächlich durchführen würde; zum anderen soll zu diesem Zeitpunkt eine "Keuschheitsprobe" nicht auszuschließen gewesen sein, also ein tatsächlich legaler Transport der Bagger, den die Gruppierungsmitglieder nur für We. als Straftat darstellten. We. soll ein Eigentumsdelikt danach nur "vermutet" haben (UA S. 111). 50 Für die Verurteilung hätte das Landgericht indes den genauen Zeitpunkt feststellen müssen, auf die sich W. s in Rede stehende Aussage bezog. Gerade dies ist jedoch offengeblieben: Das Landgericht hat den Festnahmetag, mithin den
  5. September 2011, sowie den
  6. Oktober 2011 für möglich gehalten (UA S. 109). Für den
  7. September 2011 ist W. s Kenntnis von We. s Bösgläubigkeit jedoch, wie ausgeführt, nicht widerspruchsfrei belegt. Dies wird das neue Tatgericht, soweit es nicht von der Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153a, 153 StPO Gebrauch macht, im Zusammenhang mit dem Kontext der Aussage aufzuklären haben. Raum Bär Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE636172021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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