KORE636402022 ECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR187.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220810 3 StR 187/22 Beschluss § 8 Abs 1 Nr 1 VStGB, § 8 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 8 Abs 4 S 1 VStGB, § 52 Abs 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 211 StGB vorgehend OLG Düsseldorf, 26. November 2021, Az: III-6 StS 5/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Kriegsverbrechen gegen Personen, Mord und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Konkurrenzverhältnis Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und durch Folter mit Todesfolge sowie mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet und führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. 2 1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte im Juli 2014 als Angehöriger des "Islamischen Staates" (IS) mit drei weiteren Männern herbeigerufen, um einen vom IS gefangen Genommenen und im Gefängnis in M. (Syrien) Inhaftierten zu bestrafen. Diesem wurde vorgeworfen, als Angehöriger der "Freien Syrischen Armee" gegen den IS gekämpft und während der Befragung im Gefängnis eine Gotteslästerung geäußert zu haben. Der Angeklagte und die anderen drei schlugen über einen längeren Zeitraum auf den Gefesselten ein, der an seinen hinter dem Rücken zusammengebundenen Händen unter der Decke aufgehängt worden war. Für die gegen sämtliche Körperteile gerichteten Prügel nutzten sie ihre Fäuste sowie zumindest einen Knüppel und nahmen den für möglich gehaltenen Tod des Opfers billigend in Kauf. Nach einiger Zeit ließen sie von dem Malträtierten ab, der in dem Verhörraum spätestens zwei Tage danach an den beigebrachten Verletzungen starb. 3 2. Die Revision hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist es - gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts - angezeigt, den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu zu fassen. Dies entspricht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden zutreffenden rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts, der als Mittäter handelnde Angeklagte habe sich wegen Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit den - tateinheitlichen - Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) und durch Folter mit Todesfolge (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB) und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.