KORE636422021 ECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR266.20.1 BGH 4. Strafsenat 20210218 4 StR 266/20 Beschluss § 15 StGB, § 211 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 315d Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Kleve, 17. Februar 2020, Az: 140 Ks 6/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Mordvorwurf bei illegalem Autorennen: Feststellung vorsätzlichen Handelns bei Vertrauen des Angeklagten auf kollisionsvermeidendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. 2 Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 3 Nach den Feststellungen verabredete sich der Angeklagte am Ostermontag des Jahres 2019 mit dem Mitangeklagten zu einem Kraftfahrzeugrennen im Stadtgebiet von Moers. Während dem Angeklagten der von seiner Familie geleaste Pkw Mercedes AMG E63 S mit 612 PS zur Verfügung stand, nutzte der Mitangeklagte an diesem Tag den eine Motorleistung von 528 PS aufweisenden Pkw Jaguar Range Rover Sport eines Bekannten. 4 Nachdem sich beide Kontrahenten um 21.50 Uhr getroffen hatten, befuhren der Mitangeklagte und der ihm nachfolgende Angeklagte mit zunächst angepasster Geschwindigkeit die durch ein Wohngebiet führende Bismarckstraße, die in diesem Bereich nahezu geradlinig verläuft und über jeweils eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung verfügt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Von beiden Seiten münden Straßen in die vorfahrtsberechtigte, bei Dunkelheit durch Straßenlaternen beleuchtete Bismarckstraße ein. 5 Nach dem Passieren eines von der späteren Unfallstelle ca. 226 Meter entfernten Bahnübergangs lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug ‒ wie mit dem Mitangeklagten zuvor vereinbart ‒ auf die Gegenfahrspur und beschleunigte maximal. In Umsetzung der Rennabrede beschleunigte auch der Mitangeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug jedenfalls über einige Zeit mit Vollgas bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 92 km/h. Der Angeklagte erreichte etwa 101 Meter vor der Unfallstelle eine Geschwindigkeit von 157 km/h. In diesem Moment nahm er wahr, dass die Geschädigte mit ihrem Pkw Citroën Saxo aus seiner Sicht von links aus einer Seitenstraße kommend in Fahrtrichtung des Angeklagten auf die vorfahrtsberechtigte Bismarckstraße einbog, wobei sie nicht ausschließbar ihr Fahrzeug zuvor trotz des für sie geltenden Stoppschildes weder an der Halte- noch an der Sichtlinie bis zum Stillstand abgebremst hatte. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, begann der Angeklagte, der sich weiterhin auf der Gegenfahrspur befand, ausgehend von einer Geschwindigkeit von inzwischen 167 km/h zu bremsen. Zudem lenkte er sein Fahrzeug zunächst leicht nach rechts zurück auf seine Fahrspur und anschließend, da die Geschädigte bereits ungefähr bis zur Mittellinie in die Bismarckstraße eingebogen war, wieder nach links in Richtung der Gegenfahrspur. Mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h prallte der vom Angeklagten gesteuerte Pkw Mercedes mit der rechten Vorderseite auf den Heckbereich des Fahrzeugs der Geschädigten, das durch die Kollision massiv verformt wurde. Infolge des Zusammenstoßes erlitt die Geschädigte schwerste Verletzungen, an denen sie im Krankenhaus verstarb. 6 Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 7 Als der Angeklagte zu Beginn des Rennens sein Fahrzeug auf die Gegenfahrspur lenkte und maximal beschleunigte, hielt er das plötzliche Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Pkws aus den Seitenstraßen, für möglich. Er wusste, dass er durch die Maximalbeschleunigung des Fahrzeugs in Sekundenbruchteilen Geschwindigkeiten erreichen würde, die ein rechtzeitiges eigenes Abbremsen vor ihm in die Quere kommenden Fahrzeugen, Personen oder Gegenständen auf der Fahrbahn unmöglich machen und ein eigenes Ausweichen ausschließen oder jedenfalls nicht kalkulierbar erschweren würden. Dabei war ihm bewusst, dass zu dieser Uhrzeit noch mit Anliegerverkehr oder anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die ihrerseits nicht von derartigen Geschwindigkeiten und einem längeren Befahren der Gegenfahrbahn durch andere Fahrzeuge ausgingen und sich hierauf auch nicht ohne Weiteres ‒ zumal bei den durch die Dunkelheit eingeschränkten Sichtmöglichkeiten und daher erschwerten Geschwindigkeitsabschätzungen ‒ einstellen konnten. Dass bei seiner Fahrweise das von ihm gelenkte Fahrzeug eine nicht vorhersehbare Anzahl von Menschen töten könnte, nahm er billigend in Kauf, weil er mit dem teuren und leistungsstarken Fahrzeug vor seinen Freunden angeben und das dazu verabredete Rennen durchführen und gewinnen wollte. II. 8 Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Mordes hat keinen Bestand. Denn die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9
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