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BGH 2 StR 511/21

KORE636442022 ECLI:DE:BGH:2022:220622U2STR511.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220622 2 StR 511/21 Urteil § 21 StGB, § 66 Abs 3 S 1 StGB vorgehend LG Marburg, 16. Juli 2021, Az: 1 KLs - 2 Js 1518/21 DEU Bunde

§ 66Abs. 2 Gefährlichkeit 1; vom 4. August 2011 – 3 St

R 235/11, juris Rn. 7; vom

  1. Februar 2014 – 3 StR 451/13, juris Rn. 2). Die Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom
  2. November 2007 – 1 StR 442/07, juris Rn. 8; Beschluss vom
  3. August 2009 – 1 StR 300/09,

§ 66Abs.

2 Ermessensausübung 1). 29 Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung dieses Ermessens ist jedoch – auch bei jungen Erwachsenen (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler,

  1. Ed., § 66 Rn. 23) – nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom
  2. Oktober 2014 – 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom
  3. Juli 2013 – 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom
  4. Oktober 2015 – 4 StR 275/15,

§ 66Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 – 1 St

R 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN). 30 Dabei unterliegt die Ermessensausübung des Tatgerichts eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und erstreckt sich vor allem darauf, ob das Tatgericht dabei von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 612/18, juris Rn. 4 mwN). 31

  1. b)Hieran gemessen hat die Ermessensausübung des Landgerichts keinen Bestand. 32
  2. aa)Die Urteilsformulierungen, wonach eine „Haltungsänderung des Angeklagten während der Haft nicht ausgeschlossen ist“ und es sich bei dem erst 23 Jahre alten Angeklagten um einen jungen Erwachsenen handele, „was dafür spricht, dass sich seine Persönlichkeit noch formen lässt und dies bei entsprechenden Angeboten in der Haft erreicht werden kann“, decken einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat damit lediglich die denkbare Möglichkeit einer Haltungsänderung zum Ausdruck gebracht, jedoch gerade nicht festgestellt, dass eine solche prognostisch zu erwarten ist und auf welche konkreten tragfähigen Umstände diese gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, aaO). 33
  3. bb)Soweit die Strafkammer ihre Annahme einer Haltungsänderung während der Haft auf die Einschätzung der zuständigen Therapeutin in der Justizvollzugsanstalt G. stützt, steht deren Wertung zudem in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. , dessen Ausführungen sich die Strafkammer ausdrücklich angeschlossen hat. Danach habe der Angeklagte in der Vergangenheit aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur aus verschiedenen Behandlungen und Settings keinen Nutzen ziehen können und werde auch nach seiner Haftentlassung die gleiche Person sein wie zuvor. 34
  4. c)Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der unterbliebenen Maßregelanordnung, deren weitere Voraussetzungen das Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und in der Folge auch – insoweit zu Gunsten des Angeklagten – zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20, juris Rn. 16 mwN; vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21, juris Rn. 4; jew. mwN). IV. 35 Im Umfang der danach gebotenen Aufhebungen bedarf die Sache – naheliegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen − neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegenKrankheit gehindert zu unterschreiben. Meyberg Franke Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE636442022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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