KORE636462021 ECLI:DE:BGH:2020:171220BVZB36.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20201217 V ZB 36/19 Beschluss § 49a Abs 1 GKG, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO vorgehend LG Köln, 4. Februar 2019, Az: 29 S 172/18vorgehend AG Bergisch Gladbach, 19. Juli 2018, Az: 70 C 67/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.900 €. I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft nimmt die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträgerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch. Vor dem Landgericht sind ein selbständiges Beweisverfahren sowie ein Hauptsacheverfahren anhängig. In dem selbständigen Beweisverfahren wurde mit Beschluss vom 13. März 2014 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet. Unter dem 4. Oktober 2017 forderte das Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen einen weiteren Kostenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 7.800 € an. 2 Am 15. November 2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 2 zwei Beschlüsse gefasst wurden. Der Antrag, die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvorschusses in Höhe von 7.800 € zu beschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Mehrheitlich angenommen wurde der weitere Antrag, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, bei dem Landgericht ein ausformuliertes Schreiben einzureichen, in dem die Gemeinschaft eine Begründung für ihre Entscheidung gibt, die von dem Gericht vorgesehene Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserversorgung nicht stattfinden zu lassen und deshalb auch keine Sonderumlage zu erheben. Die Kläger zahlten den Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln ein. Das Landgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mit, dass der Gutachtenauftrag weiter ausgeführt werden könne. 3 Auf die Beschlussanfechtungsklage hin hat das Amtsgericht beide Beschlüsse für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der Entscheidung hätten die Beklagten nicht dargelegt. Eine solches Interesse lasse sich entgegen ihrer Ansicht nicht daraus ableiten, dass ihnen in einem Folgeprozess der Einwand abgeschnitten werde, für die Nichterhebung der Sonderumlage habe es mit dem Beschluss vom 15. November 2017 eine wirksame Rechtsgrundlage gegeben. Denn die Beklagten gingen selbst davon aus, dass sich der Beschluss mit der Einzahlung des Kostenvorschusses erledigt habe. Er habe auch keinen über die Ablehnung einer Sonderumlage hinausgehenden Regelungsgehalt. Ein wirtschaftliches Interesse könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass einem möglichen Erstattungsanspruch der Kläger bei erfolgreicher Beschlussanfechtung die Bestandskraft des Negativbeschlusses nicht mehr entgegengehalten werden könne. Denn der Negativbeschluss sperre einen solchen Erstattungsanspruch nicht. Ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung ergebe sich schließlich nicht daraus, dass sich die Kläger über das mit dem Beschluss dokumentierte Interesse der Gemeinschaft, kein weiteres Geld in das Bauverfahren zu investieren, hinweggesetzt und damit aus der Sicht der Beklagten den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft beeinträchtigt hätten. Denn der Rechtsfrieden in der Gemeinschaft stelle kein vermögenswertes Interesse dar. III. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass sich die Beschwer bei einer Beschlussanfechtungsklage in aller Regel nach dem Nennbetrag richtet, wenn der angefochtene Beschluss Beiträge der Wohnungseigentümer oder sonstige bezifferte oder bezifferbare Ansprüche betrifft. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschwert das Urteil des Amtsgerichts, durch das die Beschlüsse zur Erhebung einer Sonderumlage für ungültig erklärt worden sind, die Beklagten mit mehr als 600 €; ihre Berufung ist daher zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.