KORE636502021 ECLI:DE:BGH:2021:100221B1STR500.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210210 1 StR 500/20 Beschluss § 52 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 306 StGB, §§ 306ff StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Konstanz, 14. August 2020, Az: 40 Js 1553/20 - 4 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Mordes und tateinheitlicher Brandstiftung: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützten Revision. Ihre Revision hat bereits mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen umfassenden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht mehr bedarf. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte die 84-jährige Angeklagte mit ihrem neun Jahre jüngeren geschiedenen Ehemann alleine in dessen Haus, das etwa zehn bis 15 Meter von benachbarter Wohnbebauung entfernt war. Beide litten unter der häuslichen Wohnsituation; die Beziehung war von immer größerer Abneigung geprägt sowie von den Depressionen des geschiedenen Ehemannes und dem schlechten Gesundheitszustand der Angeklagten. Die Angeklagte wog nur noch 31 Kilogramm, hatte eine chronische Lungenerkrankung, war in ihrer Sehfähigkeit durch grauen Star und eine fortgeschrittene Makuladegeneration schwer eingeschränkt, schwerhörig und leicht bis mittelgradig dement; sie war ohne Vermögen, bezog nur eine Rente von etwa 300 Euro monatlich und eine Aufnahme in den Haushalt ihrer Kinder war ausgeschlossen. Obwohl ihr geschiedener Ehemann immer nachhaltiger auf ihrem Auszug bestand und sie dies psychisch stark belastete, wollte sie bis zu ihrem Tod in ihrem Zuhause bleiben. 3 Am Vormittag des 17. Januar 2020 forderte sie ihren geschiedenen Ehemann auf, sich für sein Verhalten am Vorabend zu entschuldigen. Aus Enttäuschung über seine fehlende Gesprächsbereitschaft versetzte sie ihm mit einem Fleischklopfer mindestens einen Schlag auf die linke Kopfseite, um ihn zu verletzen. Er nahm ihr den Fleischklopfer aus der Hand und wählte den Notruf. Nicht ausschließbar äußerte er dabei, dass er sie „jetzt endlich da habe, wo er sie haben wolle“ und sie nun „einweisen“ bzw. in die „Klapse“ bringen lassen werde. Im Rahmen seines Telefonats mit der Rettungsleitstelle forderte ihn die Angeklagte mehrfach erfolglos auf, von der Verständigung der Rettungskräfte abzusehen. Schließlich erkannte sie, dass er sich nicht davon abbringen lassen würde und befürchtete, nun tatsächlich das Haus verlassen zu müssen. Sie beschloss ihn zu töten, ging auf den Balkon und füllte Benzin aus einem dort stehenden Kanister in einen kleinen Eimer. Dann betrat sie das Wohnzimmer und schüttete es in Richtung des dort immer noch mit der Leitstelle telefonierenden Ex-Ehemannes, der von einem Teil des Benzins am Oberkörper getroffen wurde. Der Rest sammelte sich zu seinen Füßen. Dann warf sie ein entzündetes Streichholz in seine Richtung. Wie von ihr beabsichtigt, entzündete sich das Benzin. Auch ihr Ex-Ehemann geriet in Brand, teilte dies der Leitstelle mit und bat flehentlich um das Erscheinen der Feuerwehr bis die Verbindung schließlich abbrach. 4 Die Angeklagte hatte sich mittlerweile auf den Balkon gesetzt und wurde dort von den sechs Minuten nach dem Abbruch des Telefonats eintreffenden Rettungskräften angetroffen. Auf deren Ansprache reagierte sie nicht. Der Notarzt stellte den Tod ihres Ex-Ehemannes fest. Todesursächlich waren die Verbrennungen fast der gesamten Körperoberfläche in Kombination mit einer Rauchgasvergiftung und Sauerstoffmangel. Einer der Feuerwehrleute erlitt beim Heraustragen der Leiche ohne Atemschutzgerät eine leichte Rauchgasintoxikation. 5 Der flächige Bodenbrand des hölzernen Fußbodens im Wohn- und Esszimmer erfasste auch die Möblierung und führte zu einem partiellen Deckeneinbrand. Ohne Eingreifen der Feuerwehr wäre es innerhalb weniger Minuten zu einem Brand des ganzen Gebäudes gekommen. II. 6 1. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 StGB) wird von den Urteilsgründen mit Blick auf die hierfür erforderliche Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen nicht getragen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.