(2)Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Beklagte den Prospektfehler (oben aa)) erkennen können. 33 Der Prospekt enthält widersprüchliche Angaben über den Stand der Erteilung behördlicher Genehmigungen, was einer Bank bei einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand auffallen muss. Einerseits wird auf Seite 37 des Prospekts objektiv der Eindruck erweckt, der Errichtung der Fondsimmobilie und damit auch der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine behördlichen Hindernisse entgegen. Die Angaben auf Seite 20 des Prospekts lassen andererseits objektiv darauf schließen, dass nicht alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Denn dort wird auf das Risiko von "Fertigstellungsverzögerungen" hingewiesen, das unter anderem auch auf nicht erteilten behördlichen Genehmigungen beruhe. Angesichts dieser sich widersprechenden Angaben durfte die Beklagte als beratende Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht darauf vertrauen, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen seinerzeit vorlagen. Das Vorliegen von behördlichen Genehmigungen stellt im Hinblick auf das allgemeine Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, auch nicht etwa einen für den Anlageentschluss der Anleger offensichtlich unwesentlichen Gesichtspunkt dar. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Erfolg der Anlage steht und fällt im Ergebnis damit, dass die Fondsimmobilie - wie sie prospektiert ist - tatsächlich errichtet und langfristig vermietet werden kann. Das hängt unter anderem entscheidend davon ab, dass die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge, die sich die beklagte Bank bei Anwendung des von ihr geschuldeten banküblichen kritischen Sachverstands erschließen muss, ist der im Prospekt an keiner anderen Stelle aufgelöste Widerspruch für eine beratende Bank erkennbar (Senatsbeschluss vom
- Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 59). 34 Ausgehend von dem insoweit erkennbaren Widerspruch hätte der Beklagten als beratende Bank weiter auffallen müssen, dass ausweislich der Angaben im Prospekt auf den Seiten 120 ff. ab dem
- Dezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts am
- November 2008 und damit drei Tage zuvor die Errichtung von nur 600 Tiefgaragenstellplätzen und 50 Außenstellplätzen prospektiert ist (Prospekt S. 14 und 55). Gegen das Vorliegen einer solchen Auffälligkeit spricht dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. auch Radig, WuB 2017, 442, 444 f.) nicht, dass es bei einer sich im Bau befindenden Fondsimmobilie möglicherweise nicht ungewöhnlich ist, dass geplante Flächen bereits vermietet sind. Denn eine beratende Bank darf wegen des im vorliegenden Prospekt enthaltenen Widerspruchs nicht davon ausgehen, dass die ausweislich des Prospekts geplanten weiteren Stellplätze bereits behördlich genehmigt waren. Ohne fundierte, auf Tatsachenermittlung beruhende Auflösung dieses Widerspruchs hätte sie die Fondsanlage nicht empfehlen dürfen. III. 35 Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden ist, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit wird es insbesondere dem Beweisangebot der Beklagten, den Kläger als Partei zu vernehmen, nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom
- Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 14 ff. mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE636732021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public