KORE636882022 ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZB14.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20220810 VII ZB 14/21 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend LG Mannheim, 5. Februar 2021, Az: 1 S 34/20vorgehend AG Mannheim, 13. Februar 2020, Az: 3 C 4441/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung: Verschulden des Prozessbevollmächtigen bei eigenmächtiger Abänderung von eingetragenen Rechtsmittelfristen durch Mitarbeiter Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 8.706,23 € I. 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Werklohnansprüche geltend. 2 Mit Urteil vom 13. Februar 2020, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. März 2020 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 4.206,23 € nebst Zinsen sowie weitere 216,95 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat am 15. April 2020 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil eine Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. 3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten sowie eidesstattliche Versicherung seitens dessen Mitarbeiterin, Frau N. P. , Folgendes glaubhaft gemacht: Sein Prozessbevollmächtigter habe sich am Montag, den 8. Juni 2020 die Handakte vorlegen lassen, um die Berufungsbegründung zu fertigen oder die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, da nach dem Terminbuch die Frist für die Berufungsbegründung am Dienstag, den 9. Juni 2020 geendet habe. Bei Durchsicht der Akte habe er dann festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts am 31. März 2020 zugestellt worden sei. Da der 30. Mai 2020 ein Samstag gewesen sei, habe seine Mitarbeiterin Frau P. , den Fristablauf zunächst auf Montag, den 1. Juni 2020 eingetragen. Dieser Eintrag sei jedoch durchgestrichen worden. Dazu habe seine Mitarbeiterin Frau P. erklärt, dass sie etwa zwei Wochen nach diesem Eintrag bemerkt habe, dass der 1. Juni 2020 ein Feiertag (Pfingstmontag) gewesen sei und am Feiertag kein Fristablauf erfolge. Sie habe beabsichtigt, den Fristablauf auf Dienstag, den 2. Juni 2020 umzuschreiben, jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen den "falschen" Dienstag erwischt und den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf Dienstag, den 9. Juni 2020 notiert. Sie könne sich dieses Versehen nur damit erklären, dass sie durch eines der täglich eingehenden zahlreichen Telefonate unterbrochen worden sei und hierbei möglicherweise auch das Terminbuch benötigt habe, um eine Auskunft zu erteilen. Als sie danach den Fristablauf auf Dienstag habe eintragen wollen, sei dies versehentlich auf der falschen Seite im Terminbuch erfolgt. Die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, Frau P. , sei bei diesem seit dem 1. August 2011 vollschichtig als Rechtsanwaltsfachangestellte sowie mit dem ein Jahr später zuerkannten Diplom als geprüfte Rechtsfachwirtin beschäftigt. Sie sei ausschließlich zuständig für die Fertigung der Schriftsätze, die Eintragung von Fristen sowie deren Überwachung. Sie habe in all den Jahren nie die Eintragung einer Frist versäumt oder eine Frist falsch eingetragen. 4 Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil es die Frist zur Begründung der Berufung für versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch für unbegründet erachtet hat. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlange von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlasse der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, habe er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Hierzu gehöre, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert würden und die Handakte durch Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lasse, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden seien. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung am 15. April 2020 - mit einer Sache befasst werde, müsse dies zum Anlass nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Die Überwachungspflicht beschränke sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert sei, sondern erstrecke sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Die Pflicht zur Überprüfung, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden sei, bestehe auch, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung vorgelegt werde, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen habe. 7 Die danach erforderliche Überprüfung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten hätte ergeben müssen, dass die Frist durch seine Mitarbeiterin falsch auf den 1. Juni 2020 eingetragen worden sei. Die Eintragung wäre durch ihn auf den 2. Juni 2020 zu korrigieren gewesen. Die Fristversäumung beruhe letztlich auf diesem Sorgfaltsverstoß. Denn bei einer entsprechenden Korrektur der eingetragenen Frist auf den 2. Juni 2020 seitens des klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre es nicht zu der späteren Falscheintragung auf den 9. Juni 2020 gekommen. 8 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.