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BGH StB 32/20

KORE636922021 ECLI:DE:BGH:2021:100321BSTB32.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210310 StB 32/20 Beschluss § 304 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO DEU Bundesrepublik Deut

§ 304Abs.

4 Kostenbeschwerde 1). Ob über die Kostenbeschwerde in der Sache zu entscheiden ist, wenn die Rücknahme der Revision erst nach deren Vorlage erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. August 1988 - 2 ARs 355/88, aaO unter Verweis auf BGH, Beschluss vom
  2. August 1975 - 3 StR 239/75, juris, wonach bei erstinstanzlichen landgerichtlichen Entscheidungen von einer fortbestehenden Annexkompetenz auszugehen ist; gegen eine solche Kompetenz BGH, Beschlüsse vom
  3. März 2009 - 1 StR 61/09, juris; vom
  4. September 2018 - 4 StR 406/18, juris mwN), kann hier dahinstehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit andere Verfahrensbeteiligte das Urteil in der Hauptsache angefochten haben (vgl. LR/Hilger, StPO,
  5. Aufl., § 464 Rn. 67 mwN). 6 Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung ist kein Raum für eine Analogie zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  6. November 1999 - StB 1/99,

§ 304Abs.

4 Kostenbeschwerde 2): Nur in den im dortigen Katalog aufgeführten typischerweise schwerwiegenden Fällen hat der Gesetzgeber wegen des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen, des öffentlichen Interesses an einer Überprüfung im Einzelfall oder des allgemeinen Interesses an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulässigkeit der Beschwerde für geboten angesehen. Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist. Mit denjenigen Fallgruppen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen, namentlich das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; vom 3. Mai 1989 - StB 15 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195: Anordnung der Erzwingungshaft [zu § 304 Abs. 5 StPO]; vom 4. August 1995 - StB 46/95,

§ 304Abs. 4 Untersuchung 1: mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81a St

PO), ist die Kosten- und Auslagenfolge nicht vergleichbar (s. BGH, Beschluss vom

  1. November 1999 - StB 1/99, aaO; ferner - zur Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO - BGH, Beschluss vom
  2. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4). Für die Frage einer fallgruppenbezogenen Analogie ist dabei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine generalisierende Betrachtung unabhängig von der Höhe der Zahlungsverpflichtung im Einzelfall geboten. 7 Die Ansicht des Beschwerdeführers, es bestehe deshalb eine planwidrige Regelungslücke, weil die Regelung des § 74 JGG anders als die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung dem erkennenden Gericht ein Ermessen einräumte, trifft nicht zu. Denn etwa § 467 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 472 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StPO sehen ebenfalls eine gerichtliche Ermessensausübung vor. Für den Gesetzgeber des in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO normierten Katalogs war dies ersichtlich nicht maßgebend. 8 Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Weder gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen Instanzenzug, noch handelt es sich bei § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO um eine systemwidrige gesetzliche Regelung. Diese Vorschrift fügt sich nahtlos in das strafprozessuale Gefüge der Bestimmungen über die Anfechtbarkeit obergerichtlicher Entscheidungen ein; sie trägt einerseits dem Rang, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs Rechnung (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 1977 - 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 375). Dass die Vorschrift auch im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht gilt, führt nicht zu ihrer Systemwidrigkeit. 9
  4. Nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Der Verurteilte hat die Revision zurückgenommen, noch bevor sie dem Bundesgerichtshof vorgelegen hat. 10 Der Senat hat erwogen, ob im Fall eines Grundrechtsverstoßes eine ausdehnende Interpretation des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO möglich wäre (vgl. - für den Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung - BGH, Beschluss vom
  5. November 1999 - StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1429 [in

§ 304Abs. 4 Kostenbeschwerde 2 nicht abgedruckt]; ferner BVerf

G, Beschluss vom

  1. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176; BGH, Beschluss vom
  2. August 2020 - StB 25/20, NJW 2020, 3331 Rn. 11). Ein solcher Verstoß könnte hier nur in Betracht kommen, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts als objektiv willkürlich zu beurteilen wäre. Dann könnte der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 2011 - 1 BvR 367/11, NJW 2011, 3217 Rn. 9; Hömig/Wolff, GG,
  4. Aufl., Art. 3 Rn. 5, jeweils mwN). 11 Indes hat die Nachprüfung der Kosten- und Auslagenentscheidung auf der Grundlage des Urteils eine solche grob fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ergeben. Insbesondere erweist es sich jedenfalls nicht als rechtlich unvertretbar, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seines Ermessens das - durch die Urteilsfeststellungen belegte (s. UA S. 254 ff.) - Gewicht der abgeurteilten Tat und ihrer Folgen mitberücksichtigt hat (vgl. Brunner/Dölling, JGG,
  5. Aufl., § 74 Rn. 4 mwN). Demgegenüber kann der Erziehungsgedanke, dessen Missachtung die Beschwerde beanstandet, für den zum Urteilszeitpunkt 38-jährigen Verurteilten allenfalls eine geringe Bedeutung haben (vgl. - für die Sanktionsbemessung - BGH, Beschluss vom
  6. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN; Urteil vom
  7. Juli 2018 - 3 StR 189/18, NStZ 2018, 660, 661); dies hat das Oberlandesgericht ersichtlich im Blick gehabt (vgl. UA S. 3024). Schäfer Berg Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE636922021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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