BGH, Beschluss vom 25.05.2022 – 4 StR 36/22 – Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum des paranoid-schizophrenen Täters…
KORE636952022 ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR36.22.0 BGH 4. Strafsenat 20220525 4 StR 36/22 Beschluss § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 32 StGB, § 33 StGB, § 63 StGB, § 223 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Bielefeld, 1. Oktober 2021, Az: 2 KLs 13/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum des paranoid-schizophrenen Täters; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz Freispruchs Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
2 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte „jedenfalls seit einigen Jahren“ an einer paranoiden Schizophrenie. Zuletzt lebte er in einem Waldgebiet, das insbesondere von Hundehaltern genutzt wird, die dort ihre Hunde ausführen. Der Angeklagte, der sich vor Hunden fürchtet, ärgerte sich, wenn Hundehalter trotz bestehenden Leinenzwangs ihre Hunde unangeleint ausführten. Es kam dabei häufig zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Angeklagte die Hundehalter bedrohte. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden beiden Anlasstaten:
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Nunmehr zog der Angeklagte, der sich von dem Geschädigten bedroht fühlte, ein Messer mit einer rund zehn Zentimeter langen, nach vorne spitz zulaufenden Klinge aus seiner Hosentasche und versetzte dem Geschädigten unvermittelt einen Stich in die rechte Brust; dabei nahm er dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Der Geschädigte ergriff die Flucht, blieb nach einigen Metern stehen und fotografierte den Angeklagten mit seinem Mobiltelefon. Der hierüber verärgerte Angeklagte verfolgte den ‒ lebensgefährlich verletzten ‒ Geschädigten bis zu seinem Fahrzeug, forderte ihn zum Verlassen des Fahrzeugs auf und drohte, ihn umzubringen. Sodann entfernte er sich. Die Stichverletzung führte zu einer Rippendurchtrennung sowie zur Verletzung von Milz und Zwerchfell; der Geschädigte konnte durch eine sofortige Notoperation gerettet werden (Tat II.2. der Urteilsgründe).
5 2. Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Taten rechtlich jeweils als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Tat II.1. der Urteilsgründe) bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB (Tat II.2. der Urteilsgründe) gewertet und angenommen, dass der Angeklagte vom Versuch des Totschlags zum Nachteil des Geschädigten G. strafbefreiend zurückgetreten sei. Sachverständig beraten ist das Landgericht von einer krankheitsbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen, weil der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen erhöhten aggressiv-impulsiven Handlungsbereitschaft „vor dem Hintergrund einer emotionalen und affektiven Labilisierung in Gestalt einer Desaktualisierungsschwäche“ nur eingeschränkt befähigt gewesen sei, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen bzw. aufkommende fremdaggressive Handlungsimpulse zu unterdrücken. Da von dem Angeklagten höchstwahrscheinlich auch in Zukunft den Anlassdelikten vergleichbare Taten zu erwarten seien, hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
II.
6 Die Schuldsprüche halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Fall II.1. der Urteilsgründe einen Erlaubnistatbestandsirrtum verneint hat, sind nicht tragfähig.
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12 2. Auch der Schuldspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 ‒ 4 StR 109/96 Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 1998 ‒ 2 StR 443/98, NStZ-RR 1999, 264; Urteil vom 3. Juni 2015 ‒ 2 StR 473/14 Rn. 21). Die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses kommt auch in Betracht, wenn der in § 33 StGB genannte (asthenische) Affekt nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Grenzen der Notwehr gewesen ist; es genügt vielmehr, dass er ‒ neben anderen gefühlsmäßigen Regungen ‒ für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 ‒ 1 StR 779/97 Rn. 10).
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17 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Täter, der den Angriff auf sich leichtfertig provoziert hat, von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur dann, wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 4 StR 456/18 Rn. 6 mwN). Die Einschränkung des Notwehrrechts setzt aber ein Verhalten voraus, das „von Rechts wegen vorwerfbar“ ist (vgl.
BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, NJW 1996, 2315, 2316; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; siehe auch Urteil vom 3. Juni 2015 ‒ 2 StR 473/14 Rn. 16). Erforderlich ist eine schuldhafte Provokation, die vorliegt, wenn der Täter weiß oder wissen muss, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 4 StR 456/18 Rn. 7; Urteil vom 19. November 1992 - 4 StR 464/92; Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 483/10, NStZ-RR 2011, 74, 75; Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18, StraFo 2019, 34, 35). Dies versteht sich angesichts des festgestellten Krankheitsbilds des Angeklagten, der die „Wahl der Mittel zur von ihm angestrebten Durchsetzung“ seiner Interessen „krankheitsbedingt“ nicht kontrollieren kann, nicht von selbst und hätte daher näherer Erörterung bedurft.
18 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche mit den zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) und ziehen die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach sich. Diese könnte hier auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil eine (möglicherweise) unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene Tat nicht ohne nähere Prüfung als symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, NStZ 1991, 528).
19 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
20 Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht (erneut) zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte jeweils mit Verteidigungswillen gehandelt hat, wird dies in den Urteilsgründen im Einzelnen widerspruchsfrei darzulegen und tragfähig zu belegen sein. Weiterhin wird auch die Frage der Steuerungsfähigkeit erneut zu prüfen und dabei zu beachten sein, dass es dabei entscheidend auf die motivationale Steuerungsfähigkeit, also die Fähigkeit des Täters ankommt, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 ‒ 5 StR 99/22 Rn. 10). Die Erwägung, die Wahl der Mittel entziehe sich „krankheitsbedingt der Kontrolle des Angeklagten“, weckt Zweifel daran, ob er tatsächlich zu einer wenn auch eingeschränkten Verhaltenssteuerung in der Lage ist.
21 Schließlich wird zu bedenken sein, dass dem Angeklagten der Umstand, dass er (auch) aus Verärgerung über den Verstoß gegen die Leinenpflicht handelte, nicht ohne Abstriche als Strafschärfungsgrund („Akt der Selbstjustiz“) zur Last gelegt werden darf, ohne die auf seiner Erkrankung beruhenden Einschränkungen (§ 21 StGB) zu berücksichtigen.
Quentin Bartel RiBGH Dr. Sturm istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
Quentin Scheuß Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE636952022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public