KORE637372022 ECLI:DE:BGH:2022:190722B4STR64.22.0 BGH 4. Strafsenat 20220719 4 StR 64/22 Beschluss § 243 Abs 4 S 1 StPO vorgehend BGH, 19. Juli 2022, Az: 4 StR 64/22, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 27. Juli 2021, Az: 2 KLs 5127 Js 11930/20nachgehend BGH, 19. Juli 2022, Az: 4 StR 64/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verständigung im Strafverfahren: Informationspflicht bei erfolglosen Verständigungsbemühungen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I. 2 Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. 3 1. Der Rüge liegt - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 4 Nach dem zweiten Hauptverhandlungstag am 19. Januar 2021 kamen die Berufsrichter der Strafkammer, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger der vier Angeklagten zu einem nichtöffentlichen Gespräch zusammen. Die Verfahrensbeteiligten wurden hierbei vom Gericht nach ihren Strafmaßvorstellungen im Falle einer geständigen Einlassung der Angeklagten befragt. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft teilten mit, dass nach ihrer Auffassung bei allen Angeklagten auch im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklage Strafen von vier Jahren und mehr erforderlich blieben. Jedenfalls habe der Angeklagte W. mit der niedrigsten Strafe zu rechnen, weil er nicht wegen bandenmäßigen Handels angeklagt sei. Wegen der rechtlichen Einordnung sei man nicht festgelegt; solange die Strafhöhen stimmten, sei aus ihrer Sicht zu vernachlässigen, „wie das Kind heiße“. Sodann bat der Vorsitzende die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger, ihre „Schmerzgrenzen“ mitzuteilen. Dies geschah jeweils, wobei ein Verteidiger des Angeklagten M. G. erklärte, dass er für seinen Mandanten eine Bewährungsstrafe anstrebe und davon ausgehe, es liege keine Bandentat vor. Dieser Vorstellung trat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sofort entgegen. Der Vorsitzende stellte schließlich fest, dass eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten wohl nicht zu erreichen sei und forderte dazu auf, sich Gedanken zu machen, ob man nicht doch noch weiter aufeinander zugehen könne. Ansonsten sei eine sehr lange Beweisaufnahme mit einer Vielzahl von Zeugen und Terminen zu erwarten. 5 Über diese Unterredung machte der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung keine Mitteilung. 6 2. Die zulässig erhobene Rüge ist begründet. 7
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