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BGH 3 StR 228/22

KORE637442022 ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR228.22.0 BGH

  1. Strafsenat 20220823 3 StR 228/22 Beschluss § 27 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74b Abs 1 Nr 2 StGB, § 154a Abs 2 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 1 AMG, §§ 1ff AMG vorgehend LG Aurich,
  2. März 2022, Az: 19 KLs 26/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Sicherungseinziehung für gefährliche Gegenstände bei Verfahrensbeschränkung
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom
  4. März 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Ketamins aufgehoben; diese entfällt.
  5. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  6. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2
  7. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. 4 Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Beschlüsse vom
  8. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom
  9. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom
  10. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom
  11. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom
  12. November 2011 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  13. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom
  14. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2). 5 In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des Ketamins zu entfallen. 6
  15. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Erbguth Berg Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE637442022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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