KORE637542021 ECLI:DE:BGH:2021:100321BIVZR337.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20210310 IV ZR 337/19 Beschluss § 2 Nr 6 Buchst a VGB 2006, § 29 Nr 5 VGB 2006 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. November 2019, Az: 16 U 22/19, Urteilvorgehend LG Kiel, 8. Februar 2019, Az: 5 O 246/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Ersatz eines Brandschadens in der Wohngebäudeversicherung: Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen; Auslegung der VGB zur Geltung einer Fristgebundenheit der Wiederherstellung Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. November 2019 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Zahlungsantrags in Höhe von 37.267,31 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorgenannte Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 46.308,36 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.575,67 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 55% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 1 I. Die Parteien streiten um Leistungen aus der vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung nach dem Brand mehrerer Nebengebäude auf dem versicherten Anwesen am 30. August 2012, für deren Zerstörung die Beklagte den Zeitwert in Höhe von 24.654,89 € erstattet hat. Der Kläger fordert - soweit hier noch von Interesse - zusätzlich eine Neuwertentschädigung in Höhe von 46.308,36 € sowie 37.267,31 € wegen der Kosten des Baus zweier Löschwasserbrunnenschächte infolge einer mit einer Neubaugenehmigung verbundenen behördlichen Auflage. 2 Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Bedingungen Wohngebäudeversicherung mit Glasversicherung (WG06 - Stand 1.12.2006)", (im Folgenden: VGB 2006) regeln unter anderem in § 2 Ziff. 6 Buchst. a: "Wir ersetzen die entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. ..." 3 Weiter heißt es in § 29 Ziff. 5: "In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. ..." 4 Bei dem Brand wurden ein Gewächshaus, eine Garage, zwei Rundhallen, eine große Halle und eine Überdachung vollständig zerstört. Der Kläger erwirkte am 19. Mai 2015 bei der zuständigen Kreisverwaltung eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gerätehalle mit Werkstatt, Abstellplatz und Garage, der gesamte umbaute Raum war im Genehmigungsverfahren mit 1.142,88 m3, die Grundfläche mit 12 x 16 m (192 m2) angegeben worden. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage, für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines Löschwasservolumenstroms von mindestens 48 m3/h über zwei Stunden zu erbringen, wobei die Entnahmestelle nicht weiter als 75 m Luftlinie über einen gesicherten Weg von den Gebäuden entfernt liegen dürfe. Ein erster vom Kläger veranlasster Brunnenbau führte nicht zu einer ausreichenden Löschwasserförderung, weshalb der Kläger einen weiteren Brunnenschacht bauen ließ, der mit dem ersten verbunden wurde. 5 Im Dezember 2016 wurde die Halle im Rohbau errichtet. Wegen Einwänden der Beklagten zur Größe der neuen Halle beantragte der Kläger eine neue Baugenehmigung über eine Halle mit geringerer Höhe und nur noch 824,64 m3 umbauten Raumes. Diese Genehmigung wurde dem Kläger am 7. März 2018 ohne die vorgenannte Auflage erteilt. 6 Der Kläger behauptet, die ursprünglich vorhandenen Nebengebäude hätten in der Summe 736,91 m3 umbauten Raumes aufgewiesen. Noch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Brand habe er für den Löschwasserbrunnen, die Errichtung eines Fundaments, Baugenehmigungs- und -planungskosten bereits circa 40.000 € aufgewendet. Letztendlich habe er die Halle auch in gleicher Größe fertiggestellt. Die bedingungsgemäße Verwendung der Neuwertspitze sei drei Jahre nach dem Brand (am 30. August 2015) sichergestellt gewesen. 7 Die Löschwasser-Auflage der ersten Baugenehmigung entspreche der Landesbauordnung (LBO) und dem Brandschutzgesetz (BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein. Eine Löschwasserentnahme aus dem Nord-Ostsee-Kanal sei nach den geltenden Bestimmungen nicht zulässig, im Übrigen habe er von der Rechtmäßigkeit der Auflage ausgehen dürfen. 8 Die Beklagte verweigert die Erstattung der Neuwertspitze unter anderem deshalb, weil der Kläger die Wiederherstellung einer Halle von gleicher Art und Zweckbestimmung nicht binnen drei Jahren nach dem Brand sichergestellt habe. Der Kläger habe binnen dieser Frist weder einen Bauvertrag vorgelegt noch den Baubeginn angezeigt. Zudem übertreffe der der ersten Baugenehmigung zugrunde gelegte Bruttorauminhalt der geplanten neuen Halle den Bruttorauminhalt sämtlicher abgebrannter Nebengebäude um fast das Doppelte. 9 Eine eigene Löschwasserversorgung des Anwesens sei unter anderem wegen des nahegelegenen Nord-Ostsee-Kanals nicht nötig, es bestehe hier auch keine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung; die diesbezügliche Auflage der ersten Baugenehmigung sei mithin rechtswidrig. Dadurch, dass der Kläger dies hingenommen habe, habe er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit und außerdem gegen die Weisung der Beklagten verstoßen, nicht ohne vorherige Abstimmung mit ihr mit Behörden zu korrespondieren. Stattdessen habe er die Beklagte erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist über die Korrespondenz mit der Baugenehmigungsbehörde informiert. 10 Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. 11 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf den Neuwertanteil noch auf den Ersatz der Kosten für den Brunnenbau. 12 Entgegen § 29 Ziff. 5 VGB 2006 habe er nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden werde, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, denn innerhalb der genannten Ausschlussfrist habe er allein die erste Baugenehmigung nebst deren Antragsunterlagen vorgelegt und ein Fundament errichten lassen. Mit Blick auf die Gleichartigkeit des wiederherzustellenden Gebäudes habe dies für die Beklagte keine ausreichende Beurteilungsgrundlage ergeben. Einen Bauvertrag habe der Kläger nicht vorgelegt. Wegen der innerhalb der Dreijahresfrist mitgeteilten Größe des Bauvorhabens fehle es an der Gleichartigkeit des wieder zu errichtenden Gebäudes. Die später umgeplanten Wiederherstellungsmaßnahmen hätten keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch des Klägers. Im Übrigen ergäben sich wegen der geplanten Errichtung einer alleinstehenden Mehrzweckhalle anstelle der ursprünglich einzelnen aneinandergereihten Nebengebäude Zweifel an der Gleichheit der Zweckbestimmung. 13 Die Beklagte müsse dem Kläger auch nicht die Kosten für den Brunnenbau in Höhe von 37.267,31 € ersetzen. Sie hätten entgegen § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 nicht der Wiederherstellung der versicherten Sache gedient. Auch wenn sie auf die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage zurückgingen, für den Objektschutz eine Löschwasserförderung von 48 m3/h für die Dauer von zwei Stunden nachzuweisen, wenn weiter entgegen der Auffassung des Landgerichts der Anspruch nicht an unzureichendem Klägervortrag zu den gesetzlichen Grundlagen dieser Auflage scheitere, auch nicht von einer Rechtswidrigkeit der Auflage ausgegangen werde, und wenn man schließlich davon ausgehe, dass die Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 insoweit nicht maßgeblich sei, komme es nach dem Wortlaut des § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 darauf an, dass die Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache entstanden seien. So liege es hier nicht, weil sich die (erste) Baugenehmigung, in welcher die kostenverursachende Auflage erteilt worden sei, auf die Errichtung eines sich nach Art und Größe von den früheren Gebäuden unterscheidenden Gebäudes bezogen habe. Anderes folge auch nicht daraus, dass der Ersatz für Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen in den Bedingungen an anderer Stelle (§ 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006) geregelt sei als die strenge Wiederherstellungsklausel (§ 29 Ziff. 5 VGB 2006). Denn der Regelungszusammenhang lasse dennoch darauf schließen, dass Mehrkosten nicht unabhängig von der Wiederherstellung, auf die sich die behördliche Auflage beziehe, erstattungsfähig seien. Das zeige bereits der Vergleich mit einem Versicherungsnehmer, der bewusst und unter Verzicht auf die Neuwertspitze ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes Gebäude errichten wolle und hierfür behördliche Auflagen erteilt bekomme. In einem solchen Falle könne eine Eintrittspflicht des Versicherers für die hierdurch entstehenden Mehrkosten schlechterdings nicht angenommen werden. 14 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für die Kosten des Brunnenbaus versagt hat. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. 15 1. Die Entscheidung über den Ersatz der durch den Bau zweier Brunnenschächte entstandenen Kosten verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe insoweit eine überraschende Entscheidung getroffen. Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigte, die auf Ersatz der durch behördliche Auflagen entstandenen Kosten gerichtete Klage aus einem anderen Grunde für unbegründet zu erachten als das Landgericht. 16
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