KORE637632021 ECLI:DE:BGH:2021:100321BXIIZR54.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210310 XII ZR 54/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 286 Abs 1 BGB, § 313 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 14. Mai 2020, Az: 3 U 248/19vorgehend LG Frankfurt, 22. August 2019, Az: 2-13 O 201/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Gemeinschaftsbezogene Zuwendung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Rückgewähranspruch des Zuwendenden nach Tod des Zuwendungsempfängers; Nichtberücksichtigung relevanter Beweisantritte als Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2020 zugelassen. Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Wert: 112.000 € I. 1 Die Klägerin lebte seit 2004 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Herrn S., bevor dieser im Dezember 2015 unerwartet verstarb und von der Beklagten als seiner Schwester zu einem Viertel nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde. Mit der Klage hat die Klägerin unter anderem die Rückerstattung von 194.500 € verfolgt, die sie aus ihrem Vermögen zur Finanzierung von Grundstücken des Erblassers aufgebracht habe, und um die nun das Vermögen der Erbmasse erhöht sei. 2 Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines im Jahr 2015 von der Klägerin erbrachten Teilbetrags von 112.000 € nebst Zinsen unter dem Vorbehalt einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass stattgegeben und sie wegen der übrigen, bereits in den Jahren 2004 bis 2008 geleisteten Zahlungen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der klägerischen Berufung vollständig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin begeht, verfolgt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Mögliche Ausgleichsansprüche der Klägerin gemäß § 313 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB setzten voraus, dass nicht freigiebige Schenkungen, sondern gemeinschaftsbezogene Zuwendungen vorlägen und diesen die Vorstellung zugrunde gelegen habe, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Weitere Voraussetzung sei, dass die Zuwendungen über dasjenige hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, wie etwa die Erfüllung laufender Unterhaltsbedürfnisse für die gemeinsam benutzte Wohnung. 5 Hinsichtlich des im Jahr 2015 gezahlten Betrags von 112.000 € könne abweichend von den Feststellungen des Landgerichts nicht die Angabe der Klägerin zugrunde gelegt werden, dass allein im Hinblick auf eine für Mai 2016 geplante Hochzeit auf jegliche Absicherung der Klägerin verzichtet worden sei. Es erschließe sich schon nicht, warum das Paar nach mehr als elf Jahren Zusammenlebens ohne Trauschein nun plötzlich habe heiraten wollen. Glaubwürdig sei auch nicht die Angabe der Klägerin, man habe wegen der bevorstehenden Hochzeit auf die Kosten einer Eigentumsumschreibung verzichtet, weil sie davon ausgegangen sei, dass mit der Eheschließung alles gemeinschaftliches Eigentum werde. Denn die Eheschließung ändere an den Eigentumsverhältnissen nichts und führe im Hinblick auf die streitgegenständliche Zahlung auch nicht zu irgendeiner Form der dinglichen Absicherung. 6 Auch habe die Klägerin vorgetragen, die Lebenshaltungskosten der Lebensgemeinschaft seien von ihrem Privatkonto bestritten worden. Gehe man von der Richtigkeit dieses Vortrags aus, dann scheine sie in finanziellen Dingen gegenüber dem Erblasser insgesamt recht großzügig gewesen zu sein, was durchaus auch bedeuten könne, dass sich die Lebenspartner schlicht keine weiteren Gedanken gemacht und diesbezüglich keine Gespräche geführt hätten, so dass sich die von der Klägerin mitgeteilten Überlegungen allenfalls einseitig in ihrer Vorstellung befunden hätten und nicht das Ergebnis eines Kommunikationsvorgangs mit dem Erblasser gewesen seien. 7 Auch ansonsten bestünden gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens, nachdem sie zunächst behauptet habe, Zins- und Tilgungsleistungen seien allein vom gemeinsamen Konto des Erblassers und der Klägerin erbracht worden, während sie inzwischen habe einräumen müssen, dass auch die Mutter des Erblassers 30.000 € beigetragen habe. 8 Zur Begründung einer Ausgleichspflicht bei Tod des Zuwendungsempfängers müssten tatsächliche Feststellungen getroffen werden, wonach die Lebenspartner eine Abrede getroffen hätten, die einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers begründen könnte. Eine solche Abrede habe die Klägerin aber nicht nachvollziehbar vorgetragen, zumal sie angegeben habe, mit dem Ableben ihres Lebensgefährten überhaupt nicht gerechnet zu haben. 9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil es versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 67/19 - NJW-RR 2020, 392 Rn. 8 mwN). 10
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