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BGH 4 StR 20/21

KORE637972021 ECLI:DE:BGH:2021:240321B4STR20.21.0 BGH

  1. Strafsenat 20210324 4 StR 20/21 Beschluss § 46 Abs 3 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB, § 227 StGB vorgehend LG Detmold,
  2. September 2020, Az: 21 KLs - 31 Js 145/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Körperverletzung mit Todesfolge: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch isolierte strafschärfende Berücksichtigung direkten Vorsatzes
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom
  4. September 2020 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „mit direktem Vorsatz“ handelte. Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 StGB) setzt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes der Körperverletzung voraus. Die isolierte strafschärfende Wertung von dolus directus (Wissentlichkeit) verstößt ungeachtet der Frage, ob direkt vorsätzliches Handeln als (normativer) Regelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  6. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; vom
  7. Dezember 1989 - 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; jeweils für § 212 StGB; ablehnend BGH, Beschluss vom
  8. Juni 2017 - 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238) oder als typischer Fall der Tatbestandsverwirklichung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  9. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; vom
  10. Februar 1997 - 4 StR 409/96 Rn. 8; vom
  11. Oktober 1992 - 2 StR 483/92, StV 1993, 72 und vom
  12. Februar 1978 - 3 StR 425/77 Rn. 3) anzusehen ist, gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
  13. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; Urteil vom
  14. August 2008 - 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624 und Beschluss vom
  15. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). 4 Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vermag der Senat die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert hervorgehobene strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte die Körperverletzungshandlung - das heftige Schütteln des Säuglings - mit direktem Vorsatz beging, nicht dahin zu verstehen, dass das Tatgericht mit dieser Wendung lediglich die konkrete Tatausführung näher umschrieben hat. 5 Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. 6 Die getroffenen Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 7 Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. 8 Der Schriftsatz des Verteidigers vom
  16. März 2021 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE637972021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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