BGH, Urteil vom 17.03.2021 – 5 StR 273/20 – Strafverfahren: Inhalt der Kognitionspflicht 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom…
KORE637992021 ECLI:DE:BGH:2021:170321U5STR273.20.0 BGH 5. Strafsenat 20210317 5 StR 273/20 Urteil § 264 StPO vorgehend LG Kiel, 18. Dezember 2019, Az: 3 KLs 11/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Inhalt der Kognitionspflicht 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2 bis 25 der Anklageschrift freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (Fälle 1, 26 und 27 der Anklageschrift), hat es folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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4 Die B. war auch in der Folgezeit nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Angeklagte, der um die wirtschaftliche Krise des Unternehmens wusste, unterließ es, die Jahresbilanzen für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 selbst aufzustellen oder - wie bei den im Februar 2011 und im August 2012 aufgestellten Bilanzen für die Jahre 2009 und 2010 - die Aufstellung durch einen Steuerberater zu veranlassen (Fall 26 und 27 der Anklageschrift).
5 Im Mai 2014 stellte seine seit 2009 als „Strohgeschäftsführerin“ fungierende Mutter den bis zum 21. Januar 2011 fälligen Insolvenzantrag, nachdem die Staatsanwaltschaft ihr dies im Rahmen einer Durchsuchung angeraten hatte. Jedenfalls bis Ende Juni 2014 wurde kein Insolvenzverwalter bestellt. Im Mai 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. eröffnet.
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7 2. Soweit die Wirtschaftsstrafkammer den Angeklagten freigesprochen hat (Fälle 2 bis 25 der Anklageschrift), liegt dem Folgendes zugrunde:
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9 Er soll zum einen die B. der P. Pensionskasse bei Abschluss des Generalübernehmervertrags am 21. Februar 2011 (Bauauftragsvolumen: 3.990.000 Euro) der Wahrheit zuwider als ein erfolgreiches Unternehmen mit ausreichenden liquiden Mitteln präsentiert und die Bauherrin über die schwierige wirtschaftliche Lage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzten B. in Unkenntnis gelassen haben. Aufgrund des irrtumsbedingten Vertragsschlusses habe die getäuschte Pensionskasse Abschlagszahlungen von fast 2.700.000 Euro an die B. geleistet. Von diesen Geldern soll der Angeklagte - wie von Anfang an beabsichtigt - rund 443.000 Euro für private Zwecke und zur Begleichung nicht mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehender Forderungen verwendet haben. Der P. Pensionskasse sei daher schon bei Vertragsschluss ein Gefährdungsschaden in entsprechender Höhe entstanden (Fall 2 der Anklageschrift).
10 Zum anderen soll der Angeklagte für die B. zur Umsetzung des mit der P. Pensionskasse vereinbarten Bauvorhabens Subunternehmer mit verschiedenen Gewerken beauftragt und dies der Bauherrin angezeigt haben. Obwohl er gewusst habe, dass er die Zahlungen der P. Pensionskasse an die B. fast vollständig für die Erfüllung der Forderungen der Subunternehmer hätte einsetzen müssen, habe er jedenfalls in Höhe von gut 120.000 Euro Gelder nicht für deren Bezahlung verwendet (Fälle 3 bis 25 der Anklageschrift).
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Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 2 BauFordSiG sei nicht in Betracht gekommen, weil eine solche Tat nicht von der Anklageschrift umfasst sei. Vielmehr handele es sich bei dem in der Anklage bezeichneten Eingehungsbetrug nach § 263 StGB zum Nachteil der P. Pensionskasse und der in Rede stehenden Straftat nach § 2 BauFordSiG um zwei verschiedene prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO. Dafür spreche, dass die beiden Tatbestände auf verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte abstellten und nicht miteinander vergleichbare Tathandlungen enthielten. Während der Eingehungsbetrug eine Täuschungshandlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussetze, sei für eine Straftat nach § 2 BauFordSiG die spätere zweckwidrige Verwendung der aufgrund des Vertrages erhaltenen Baugelder maßgebend.
13 Von den Anklagevorwürfen 3 bis 25 hat das Landgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Etwaige Betrugsvorwürfe zum Nachteil der vom Angeklagten beauftragten Subunternehmer seien nicht vom Anklagesatz umfasst, da aus diesem weder Inhalt noch Ort und Zeit etwaiger Täuschungshandlungen hervorgingen. Eine „Subsumtion des § 2 BauFordSiG“ ließen die Tatvorwürfe nicht zu, da der Anklageschrift lediglich ausstehende Rechnungsbeträge der Subunternehmer, nicht aber eine zweckwidrige Verwendung der von der P. Pensionskasse für das Bauvorhaben geleisteten Abschlagszahlungen zu entnehmen seien.
II.
14 Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich einen geringfügigen Erfolg zum Strafausspruch.
15 1. Entgegen der in der Revisionsbegründung dargelegten Auffassung des Beschwerdeführers begegnet der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind bei der Sachverhaltsdarstellung nicht ausdrücklich tatsächliche Umstände geschildert, welche die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erstellung der Jahresbilanzen für die Jahre 2012 und 2013 belegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 354/11, NStZ 2012, 511) sind aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Denn das Landgericht durfte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - rechtlich unbedenklich darauf abstellen, dass der Angeklagte angesichts jahrelanger einschlägiger Berufserfahrungen und seiner - zeitweise offiziellen - Geschäftsführertätigkeit für die B. selbst in der Lage war, die Jahresbilanzen zu erstellen. Auf die Frage, ob der Angeklagte mit Einkünften der B. aus kleineren Planungsarbeiten und Zuschüssen aus dem Privatvermögen seiner Mutter Rücklagen für die Beauftragung eines Steuerberaters hätte bilden können und müssen, kommt es mithin nicht an (vgl. BGH, aaO).
16 2. Auch der Strafausspruch hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. Lediglich die Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bedarf der Korrektur. Das Landgericht hat im Tenor bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Ausweislich der Urteilsgründe ist es von einer Verzögerung von zwei Jahren ausgegangen und hat angesichts dessen zwei Monate für vollstreckt erklärt. Anhand des Urteils selbst ist dieser Widerspruch nicht aufzulösen. Es kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Der Senat ändert die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten selbst, weil er ausschließen kann, dass das Landgericht einen großzügigeren Abschlag vorgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179, 180).
III.
17 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch des Angeklagten in den Fällen 2 bis 25 der Anklageschrift hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
18 1. Das Urteil des Landgerichts entspricht schon nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
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21 Ein Fall, in dem Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze nicht möglich wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. April 2005 ‒ 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211), liegt nicht vor.
22 2. Das Landgericht hat zudem die unter den Ziffern 2 bis 25 der - teils mit rechtlichen Änderungen - zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage aufgeführten Taten entgegen § 264 StPO nicht unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten geprüft und daher gegen die Kognitionspflicht verstoßen.
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24 Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. BGH, aaO). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 StR 358/20).
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Wer aber Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG zur Zeit der Zahlungseinstellung zweckwidrig verwendet und dadurch die Baugeldgläubiger benachteiligt, macht sich nach § 2 BauFordSiG strafbar (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen MüKoStGB/Weyand, 3. Aufl., BauFordSiG § 2 Rn. 8 ff.; Coen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. EL, Stand: März 2016, BauFordSiG, § 1 Rn. 28, 42 ff., § 2 Rn. 8; GJW/Reinhart, 2. Aufl., BauFordSiG, § 2 Rn. 5 ff.; Busch in Greeve/Leipold, Handbuch des Baustrafrechts, § 49 Rn. 34 ff.). Dass die Benachteiligung der Subunternehmer als Baugeldgläubiger nicht ausdrücklich bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt ist, führt nicht dazu, dass die Pflicht des Landgerichts zur erschöpfenden Würdigung des in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage beschriebenen Tatvorwurfs entfallen wäre.
Denn angesichts der andauernden wirtschaftlichen Krise der B. , der lediglich „geringen Gewinnmarge“ (UA S. 17) bei dem Bauvorhaben einerseits und der zweckwidrigen Verwendung von über 16 Prozent des ausbezahlten Baugeldes andererseits sowie des - unter Ziffer 3 bis 25 der Anklage geschilderten - Umstandes, dass 22 Gläubiger nicht befriedigt wurden, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Merkmal der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 2 BauFordSiG vorliegen könnte (vgl. hierzu MüKoStGB/Weyand, aaO, Rn. 38; GJW/Reinhart, aaO, Rn. 17 f.; Schork/Fingerle in ERST, Wirtschaftsstrafrecht § 2 BauFordSiG Rn. 24 ff.).
28 Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Landgericht zum anderen hätte erörtern müssen, ob sich der Angeklagte wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat, da ihm unter Ziffer 2 der Anklage auch vorgeworfen worden war, trotz Zahlungsunfähigkeit und -einstellung der B. zum Ende des Jahres 2010 erhebliche Teile der seit März 2011 eingehenden Baugelder auf Privatkonten verschoben zu haben (vgl. zum Verhältnis zu § 2 BauFordSiG LK/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 241; MüKoStGB/Weyand, aaO, Rn. 43; Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., Rn. 83.107; GJW/Reinhart, aaO, Rn. 25; Coen, aaO, Rn. 17; Busch, aaO, § 49 Rn. 53). Zudem hätte es prüfen müssen, ob der Angeklagte hierdurch eine Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil der B. begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NJW 2012, 2366, 2369).
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Danach ist der Anklageschrift in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass der Angeklagte die konkret bezeichneten Subunternehmer bei dem jeweiligen Vertragsschluss darüber getäuscht haben soll, imstande und willens zu sein, den Werklohn zu entrichten. Auch die Tatzeit ist noch hinreichend beschrieben, da die Auftragsvergaben und die damit einhergehenden möglichen Täuschungshandlungen zwischen dem Abschluss des Generalübernehmervertrags im Februar 2011 mit der Bauherrin und der in der Anklage zeitlich konkret bestimmten Rechnungsstellung durch die jeweiligen Subunternehmer von Mai 2011 und April 2013 stattgefunden haben müssen. Das - vom Landgericht zu Recht kritisierte - Fehlen der Beschreibung der näheren Umstände der Beauftragung der Subunternehmer steht der Wirksamkeit der Anklage nicht entgegen, weil dies lediglich ein Informationsdefizit darstellt, welches das Tatgericht durch entsprechende Hinweise beheben kann (vgl.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11 [in NStZ 2012, 523, 524 nicht vollständig abgedruckt]).
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34 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer Verurteilung des Angeklagten in den unter Ziffer 2 bis 25 der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage aufgeführten Tatvorwürfen gelangt wäre.
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