KORE638022022 ECLI:DE:BGH:2022:120922BXIZB12.22.0 BGH
- Zivilsenat 20220912 XI ZB 12/22 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- April 2022, Az: 13 Kap 1/21vorgehend LG Hamburg,
- Dezember 2017, Az: 305 OH 17/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
- April 2022 (13 Kap 1/21), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 12/22) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am
- April 2022 zugestellt und am
- Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am
- Mai 2022 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Die Musterbeklagte zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Frau RinBGH Dr. Dauberhat Urlaub und kann deswegennicht unterschreiben. Ellenberger Ettl Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE638022022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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