KORE638292022 ECLI:DE:BGH:2022:080622U2STR503.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220608 2 StR 503/21 Urteil § 265 Abs 1 StPO, § 25 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Bonn, 19. März 2021, Az: 28 KLs 15/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision: Lückenhafte Beweiswürdigung sowie Verstoß gegen die Hinweispflicht 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe getroffen. Den Angeklagten M. hat es vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten M. und beanstandet die gegen den Angeklagten H. verhängte Strafe, der Angeklagte H. richtet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel haben Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die beiden Angeklagten und das Tatopfer B. aus der Drogenszene in B. . Der Angeklagte M. errichtete ca. zwei Wochen vor dem Tattag ein Lager in einem Waldstück in E. , wo er die milden Sommernächte verbrachte. Sowohl der Angeklagte H. wie auch B. übernachteten dort bereits vor der Tatnacht. Am Abend des 22. Juli 2020 fuhren alle drei erneut mit öffentlichen Verkehrsmitteln in das Lager im Wald. Dort gerieten die Angeklagten mit dem Tatopfer in Streit, wobei der Grund hierfür nicht geklärt werden konnte. Im Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete B. aus dem Lager in Richtung der nahe gelegenen S-Bahnhaltestelle. Die Angeklagten setzten ihm nach, bewaffnet mit einer Schaufel und einem Ast. B. lief an der Haltestelle vorbei, an der keine S-Bahn mehr stand. Auch die Angeklagten liefen weiter und setzten ihre Verfolgung fort. Nachdem der Angeklagte H. B. schließlich eingeholt hatte, stellte er ihn zur Rede. Es kam zu einer wechselseitig konfrontativen Auseinandersetzung, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte M. bemerkte den Streit zwischen den beiden, in dessen Verlauf jedenfalls nicht ausschließbar B. plötzlich den Angeklagten H. körperlich angriff, sei es mit Fäusten, sei es mit der Schaufel, die er ihm zuvor entrungen hatte. M. wollte nunmehr – zumindest nicht ausschließbar – dem Angeklagten H. zu Hilfe eilen, näherte sich den Kontrahenten und versetzte B. unter billigender Inkaufnahme des Todeseintritts einen kräftigen Hieb mit dem mitgeführten Ast gegen den Kopfbereich. Dabei wollte er – wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten M. angenommen hat – lediglich einen Angriff auf den Mitangeklagten abwehren. B. ging daraufhin zu Boden und schlug hart und ungebremst mit dem linken Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Dabei zog er sich zwei Berstungsbrüche zu, die für sich genommen potentiell tödlich sein können, den Tod in der konkreten Situation jedoch nicht herbeiführten. B. war benommen und blieb zunächst regungslos auf dem Boden liegen, kam nach einigen Momenten jedoch wieder zu sich. In der Folge schlug einer der beiden Angeklagten – wer vermochte die Strafkammer nicht festzustellen – mehrfach mit der Schaufel auf den Kopf und das Gesicht von B. ein, solange bis der Stiel der Schaufel zerbrach bzw. sich aus dem Schacht des Schaufelblattes löste. B. erlitt mehrere Trümmerbrüche des Gesichts sowie einen Biegungsbruch am vorderen Schädeldach. Diese Brüche waren potentiell tödlich, führten aber ebenfalls (noch) nicht zum Tode. 3 In dieser Situation löste der Angeklagte H. den Gürtel von der Hose des noch lebenden Tatopfers, legte ihm diesen um den Hals und zog kräftig zu, wobei er die Herbeiführung des Todes jedenfalls sicher voraussah, wenn nicht sogar beabsichtigte. B. erlitt einen Bruch des Kehlkopfhorns und starb hierdurch und/oder durch die Einwirkung der Strangulation, jedenfalls aber infolge des Zuziehens des Gürtels. Auch die bereits zuvor zugefügten Verletzungen hätten den Tod des Opfers herbeigeführt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. 4 Nach dem Eintritt des Todes wirkten die Angeklagten weiter auf den Leichnam ein, wobei unter anderem ein circa 16 cm langes und 5 cm breites Stück Holz in den Hals des Opfers verbracht wurde. Wer der beiden hierbei im Einzelnen welche Handlung ausführte, ob sie insoweit gemeinschaftlich handelten oder einer von ihnen überhaupt nicht beteiligt war, konnte das Landgericht nicht feststellen. 5 Abschließend zogen die Angeklagten den Leichnam gemeinsam eine Anhöhe hinauf, hoben ihn über einen im Wege liegenden Baumstumpf und gaben ihm schließlich einen Stoß in Richtung eines abschüssigen Trampelpfades, wo er zunächst liegen blieb. Anschließend begaben sie sich zurück ins Lager und übernachteten dort. Am nächsten Morgen entschlossen sie sich, den Leichnam weiter zu verstecken und die Spuren des Tatgeschehens zu beseitigen. Sie begaben sich aus diesem Grund zurück zum Tatort. Dort ließen sie den Gürtel, den Schaufelstiel sowie möglicherweise auch den Ast auf nicht weiter aufgeklärte Weise „verschwinden“. Den Leichnam verbrachten sie in das ausgetrocknete Flussbett eines nahe gelegenen Bachs. Unter Zuhilfenahme des Schaufelblatts stachen sie Erde oberhalb der Uferböschung ab und häuften sie um den Kopfbereich des Leichnams. Den Körper bedeckten sie mit Ästen, die sie eigens hierzu abbrachen. Im Kopfbereich übergossen sie den Leichnam mit Spiritus aus einer mitgebrachten Flasche und entzündeten den Brennstoff, wobei das Feuer nach kurzer Zeit wieder erlosch. Die genaue Reihenfolge der Handlungen ließ sich nicht feststellen, ebenso wenig, wer im Einzelnen welche Handlungen ausführte. Beide Angeklagte handelten hierbei aber im bewussten und gewollten Zusammenwirken. II. 6 Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten M. hat Erfolg. 7 1. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. November 2020 legte dem Angeklagten M. zur Last, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten H. einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. 8 An einem nicht sicher feststellbaren Tag im Juli 2020, am ehesten dem 22. Juli 2020, sei der Angeklagte H. in E. in Streit mit B. geraten, es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Daraufhin habe der Angeklagte M. mit einem Ast gegen den Kopf des B. geschlagen, wobei er mindestens billigend in Kauf genommen habe, dass dieser infolgedessen versterbe. Sodann habe H. den wegen des Schlags wehrlosen B. mit einer Schaufel geschlagen und ihm in der Absicht, ihn zu töten, das Gesicht zertrümmert. Zudem habe er dem Tatopfer mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Bauch gestochen, habe ihn mit einem Gürtel gedrosselt und habe ihm ein Stück Holz in den Hals gerammt. B. habe letale Trümmerbrüche des Gesichtsschädels, zwei letale Berstungsbrüche am Hinterkopf, einen letal geformten Biegungsbruch sowie einen Bruch des Kehlkopfhorns erlitten und sei infolge seiner Verletzungen verstorben. Die Angeklagten, die jedenfalls nachträglich die Tatbeiträge des anderen gebilligt hätten, hätten sodann ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend den Leichnam in ein trockenes Bachbett befördert. Dort sei der Kopfbereich mit Spiritus übergossen und angezündet worden, um Spuren zu vernichten. Der Leichnam sei anschließend mit Ästen abgedeckt worden. 9 2. Das Landgericht hat den Angeklagten M. auf der Grundlage der dargelegten Feststellungen freigesprochen. Hinsichtlich des von ihm ausgeführten Schlags mit dem Ast sei der Angeklagte objektiv gerechtfertigt, anschließend habe er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben. Anzeichen dafür, dass er danach erneut einen Tötungsvorsatz gefasst habe, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Überdies fehle es am Nachweis eines gemeinschaftlichen Tatplans für eine mittäterschaftliche Zurechnung. Es sei weder erweislich, dass dem Gesamtgeschehen von Anfang an ein Plan, das Tatopfer zu töten oder zu attackieren, zugrunde gelegen habe, noch sei festzustellen gewesen, dass sich der Angeklagte M. in ein Tötungshandeln des Mitangeklagten eingefügt habe. 10 3. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11
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