KORE638372022 ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZB4.22.0 BGH 3. Zivilsenat 20220825 III ZB 4/22 Beschluss vorgehend OLG Celle, 5. Januar 2022, Az: 3 U 143/21vorgehend LG Bückeburg, 25. Juni 2021, Az: 1 O 157/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2022 - 3 U 143/21 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die jeweils die Streithelfer tragen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. I. 1 Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Schenkungsvertrags zugunsten seiner Ehefrau in Anspruch. Gegenstand der Schenkung war ein Hausgrundstück, in dem zum damaligen Zeitpunkt die Eheleute gemeinsam mit ihren fünf Kindern wohnten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht hinreichend über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung für den Fall der Trennung der Eheleute und die Abänderung eines im ersten Vertragsentwurf vorgesehenen ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß § 1093 BGB in ein Mitnutzungsrecht hingewiesen und über deren Bedeutung aufgeklärt zu haben. Er begehrt von dem Beklagten Ersatz des Werts des Grundstücks (Antrag zu 1) und Ersatz der Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung in Kenia sowie von Flügen zum Besuch der Familie im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 1. Oktober 2019 (Antrag zu 2), Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (Antrag zu 3) und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 4). 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine Amtspflichtverletzung vorliege. Hinsichtlich der Kosten der Anmietung der Ersatzwohnung und der Flüge hat es außerdem ausgeführt, es fehle nach dem Vortrag des Klägers an der Kausalität. Der Kläger habe vorgetragen, nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst freiwillig aus der Immobilie ausgezogen zu sein und erst im Jahre 2019 unter Berufung auf sein Nutzungsrecht einen Wiedereinzug angekündigt zu haben, worauf die Ehefrau über ihre Rechtsanwältin im Oktober 2019 mit einem Wohnungszuweisungsverfahren gedroht und der Kläger daraufhin von seinem Vorhaben Abstand genommen habe. Dann aber seien die geltend gemachten Kosten nicht auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten, sondern ein "Engagement" (gemeint wohl: Arrangement) zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zurückzuführen. 3 Der Kläger hat gegen das Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 begründet und mit dem Berufungsantrag zu 2 die Kosten der Anmietung und der Flüge geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich dieses Antrags als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Zum Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig und mangels Amtspflichtverletzung auch unbegründet. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig und dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unzulässig beurteilt hat. Im Übrigen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. II. 4 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat, ist sie nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit nicht verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus dem Tenor, für dessen berichtigende Auslegung kein Anlass besteht. Die Rechtsbeschwerde führt richtig aus, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Feststellungsantrag als "bereits unzulässig" bezeichnet hat. Dies ist jedoch - zutreffend - Teil der Begründung dafür, dass die Berufung unbegründet sei. Die Zurückweisung der Berufung als unbegründet kann indes nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern - im Fall der Nichtzulassung der Revision wie hier - allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. 5 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.