KORE638432021 ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR458.20.0 BGH
- Strafsenat 20210311 1 StR 458/20 Beschluss § 10 Abs 1 S 1 StPOEG, § 10 Abs 1 S 2 StPOEG vorgehend LG Darmstadt,
- April 2020, Az: 700 Js 36237/14 - 9 KLsnachgehend BGH,
- Mai 2021, Az: 1 StR 458/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Hemmung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
- April 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen inhaltsgleich erhobene Verfahrensrüge, wonach die Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO nicht gewahrt worden sei, weil eine Krankheit im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vorgelegen habe, ist jedenfalls unbegründet. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
- Die Hauptverhandlung, die am
- September 2019 begonnen hatte, wurde am
- Februar 2020, dem
- Hauptverhandlungstag, unterbrochen und sollte am
- März 2020 fortgesetzt werden. An diesem Tag teilte ein Schöffe dem Landgericht telefonisch mit, dass er am
- März 2020 nach einem Kurzurlaub aus Österreich zurückgekehrt sei und sogleich seinen Hausarzt wegen der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus aufgesucht habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er aus Kapazitätsgründen eine Testung im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit diesem Virus nicht vornehmen könne. Das Landgericht hat daraufhin am
- März 2020 auf Grundlage des § 229 Abs. 3 StPO durch Beschluss festgestellt, dass wegen Besorgnis der Infizierung des Schöffen und der Gefahr einer Ansteckung die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO gehemmt seien. Nachdem eine beisitzende Richterin am
- März 2020 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Kind zu einem Kind ihres Nachbarn Kontakt gehabt habe, der anschließend positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei, und sich ihre Familie auf Rat des Gesundheitsamtes in häusliche Quarantäne begeben und eine Testung auf den Virus durchgeführt habe, hat das Landgericht am
- März 2020 mit gleicher Begründung erneut eine Hemmung der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO nach § 229 Abs. 3 StPO beschlossen. Mit Beschluss vom
- März 2020 hat das Landgericht schließlich das Ende der Fristenhemmung zum
- März 2020 festgestellt, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Testung der Familienmitglieder der beisitzenden Richterin auf den Virus jeweils negativ ausgefallen und beim Schöffen keine Krankheitssymptome aufgetreten waren. Am
- April 2020 hat das Landgericht die Hauptverhandlung mit den Schlussanträgen fortgesetzt und am nächsten Tag das Urteil verkündet.
- Ein Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschriften des § 229 Abs. 2 und 3 StPO liegt nicht vor. Der Ansicht der Revision, dass das Landgericht die Hauptverhandlung spätestens zum
- März 2020 (Montag) hätte fortsetzen müssen, um die Ein-Monatsfrist des § 229 Abs. 2 StPO zu wahren, trifft nicht zu. Das Landgericht konnte zwar die Hemmung der Fristen nicht auf § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO stützen, weil eine Krankheit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen hat. Jedoch ist § 10 Abs. 1 EGStPO mit Wirkung vom
- März 2020 in Kraft getreten, der eine Hemmungswirkung konstituiert, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, wobei die Fristen frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden. Die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbeschluss nach Satz 2 hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2020 - 4 StR 431/20 mwN). Demnach war vorliegend - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EGStPO lagen unzweifelhaft vor - die Hemmung der Fristen am
- März 2020 kraft Gesetzes eingetreten und fand ihr Ende am
- März
- Innerhalb der Zehn-Tagesfrist wurde die Hauptverhandlung am
- April 2020 fortgesetzt. Einer erneuten Beschlussfassung des Landgerichts nach dem
- März 2020, dass die Unterbrechung auf die neu eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 EGStPO gestützt werde, bedurfte es nicht. Jäger Bellay Hohoff Richter am BundesgerichtshofDr. Leplow befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Jäger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE638432021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.