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BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZR 190/22

KORE638462022 ECLI:DE:BGH:2022:200922BXIZR190.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20220920 XI ZR 190/22 Beschluss vorgehend AG Saarbrücken, 22. Juli 2022, Az: 37 C 115/22 (08) DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 2022 - 37 C 115/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE638462022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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