KORE638582022 ECLI:DE:BGH:2022:120922UVIAZR176.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220912 VIa ZR 176/22 Urteil § 31 BGB, § 818 BGB, §§ 818ff BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Koblenz, 14. Januar 2022, Az: 15 U 1388/21vorgehend LG Trier, 14. Juli 2021, Az: 5 O 4/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neuwagenkäufers nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2022 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 13. August 2021 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.022,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2021 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.780,06 €, der sich zwischen dem 27. Januar 2021 und dem 9. Dezember 2021 Tag für Tag linear auf den Betrag von 13.022,22 € ermäßigt, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Beetle, Fahrzeug-Identifikationsnummer , zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %, von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin erwarb von einem Händler ein Neufahrzeug vom Typ VW Beetle 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 24.000 € mit einem Kilometerstand von 1 km bei Übergabe im Januar 2015. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. 3 Die Klägerin hat mit der im Jahr 2021 erhobenen Klage von der Beklagten Zahlung des von ihr an den Händler geleisteten Kaufpreises in Höhe von 24.000 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.259,94 € zuzüglich Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.041,60 € verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.247,67 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs und zur Zahlung weiterer Zinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Dabei ist es von einer linearen Reduktion des Anspruchs der Klägerin wegen der Weiternutzung des Fahrzeugs ausgegangen und hat auf dieser Grundlage den Zinsanspruch der Klägerin berechnet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils und vollumfängliche Klageabweisung weiter. 4 Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision hat in der Hauptsache nur in Höhe von 3.225,45 € zuzüglich der ausgeurteilten Zinsen aus diesem Betrag und wegen der weiter ausgeurteilten Zinsen, soweit sie aus einem höheren Betrag als 13.780,06 € und für einen anderen Zeitraum als vom 27. Januar 2021 bis zum 9. Dezember 2021 zugesprochen worden sind, Erfolg. Außerdem wendet sie sich erfolgreich gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: 6 Nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ergebe sich ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB mindestens in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 16.247,67 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. § 852 Satz 1 BGB finde auf den Kauf eines Neuwagens von einem (Vertrags-)Händler Anwendung. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung habe nicht etwa der zwischengeschaltete (Vertrags-)Händler, sondern die Beklagte den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis erlangt, lediglich reduziert um die Händlermarge. Da es sich bei § 852 Satz 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handele, bleibe der deliktische Anspruch grundsätzlich bestehen und beschränke sich nur der Höhe nach auf das Erlangte. Infolgedessen sei zunächst die Höhe des verjährten Anspruchs aus § 826 BGB festzustellen und danach, was die Beklagte durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Hier übersteige das von der Beklagten in Gestalt des Händlereinkaufspreises (Kaufpreis in Höhe von 24.000 € abzüglich Händlermarge in Höhe von 16,5 %, das sind 20.040 €) Erlangte den verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin von mindestens der vom Landgericht ausgeurteilten 16.247,67 €, sodass letzterer den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB der Höhe nach begrenze und die Beklagte nur diesen Betrag zu zahlen habe. II. 7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Der Zahlungsantrag ist in der Hauptsache entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe von 13.022,22 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.