KORE638592022 ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR62.22.0 BGH 7. Zivilsenat 20220810 VII ZR 62/22 Beschluss § 50 Abs 1 ZPO, § 253 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend KG Berlin, 9. Februar 2022, Az: 20 U 60/21vorgehend LG Berlin, 29. April 2021, Az: 13 O 213/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Partei im Zivilprozess: Auslegung der Parteibezeichnung "Bruchteilsgemeinschaft" Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Februar 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 21.421,59 € I. 1 Die Klägerin macht eine Vergütung für angeblich erbrachte Gartenpflege- und Winterdienstleistungen in Bezug auf ein von den Bruchteilseigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft in B. gemeinschaftlich genutztes Gartengrundstück geltend. 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Hausbetreuungsleistungen erbringt. Die Klägerin schloss im Jahr 2016 einen als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Vertrag mit der "BTG [Bruchteilsgemeinschaft] am Gartengrundstück der Gartenresidenz C. ( ) B. ", diese nach dem Vertragswortlaut vertreten durch die Streithelferin der Klägerin. 3 Nach diesem Vertrag wurde die Klägerin als Auftragnehmerin mit der Unterhaltspflege in Grünanlagen und mit der Schnee- und Glatteisbeseitigung gemäß Straßenreinigungsgesetz beauftragt. 4 Die von der Klägerin nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf ein Gartengrundstück, welches in Bruchteilsgemeinschaft von den Mitgliedern von vier Wohnungseigentümergemeinschaften gehalten wird. 5 Die Klägerin richtete an die "BTG am Gartengrundstück d. Gartenresidenz C. ( )" verschiedene, aus den Jahren 2017 und 2018 datierende Rechnungen über insgesamt 21.421,59 EUR für angeblich erbrachte Leistungen und mahnte die Bezahlung dieser Rechnungen an, ohne dass ein Ausgleich erfolgte. 6 Die Klägerin hat ihre Klage, mit der sie einen Anspruch auf Zahlung der genannten Vergütung nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht, zunächst gegen "[d]ie Wohnungseigentümergemeinschaft Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C. " gerichtet. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass nicht eindeutig sei, gegen wen sich das Verfahren richte, ob gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen eine Bruchteilsgemeinschaft, gegen sämtliche Miteigentümer des Gartengrundstücks oder gegen eine Außen-GbR, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2020 das Klagerubrum dahingehend modifiziert, dass die beklagte Partei nunmehr als "die Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C. " bezeichnet wird, wobei die Klägerin dieser Bezeichnung im Rubrum des genannten Schriftsatzes den Passus "Bruchteilseigentümer gemäß beigefügter Anlage der Bruchteilseigentümer" hinzugefügt hat. 7 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. 8 Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 9 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgen möchte. II. 10 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Zurückweisungsbeschluss sowie im vorangegangenen Hinweisbeschluss, auf den das Berufungsgericht im Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hat, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 12 Zutreffend habe das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und in Kenntnis der zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts zur Rechtslage bei einer Bruchteilsgemeinschaft in seinem Urteil vom 10. März 2020 - 14 U 70/19 - im Rubrum der hiesigen Berufung bewusst für die Beklagtenseite "die Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C. vertreten durch die Hausverwaltung ..." angegeben. In der Berufungsbegründung begehre die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten und führe aus, dass sie aufgrund der notariellen Urkunde vom 9. Oktober 2013 davon ausgehe, dass sich die Gemeinschaft konstituiert habe. Ferner führe sie auf Seite 4 der Berufungsbegründung aus, dass das Kammergericht in dem genannten Urteil vom 10. März 2020 nach seiner Auffassung zwanglos unterstellt habe, dass aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente ein parteifähiger Zusammenschluss der Bruchteilseigentümer entstanden sei. 13 Damit stehe fest, dass hier die Berufung mit der Begründung betrieben werde, dass die Beklagte die Bruchteilsgemeinschaft "als parteifähiger Zusammenschluss" sei. Diese Auffassung widerspreche allerdings eindeutig der bestehenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft nicht rechtsfähig und nicht parteifähig ist. Ausnahmen gebe es nur bei besonderes geregelten Arten der Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere bei der Konstellation der Wohnungseigentümergemeinschaft. 14 Dadurch, dass die Klägerin in Kenntnis der eindeutigen Ausführungen des Kammergerichts in dem genannten Urteil vom 10. März 2020 und in Kenntnis der entsprechenden und eindeutigen Hinweise des Landgerichts darauf beharrt habe, dass die Beklagte die Bruchteilsgemeinschaft sei, sei es dem Landgericht, wie es zutreffend ausgeführt habe, verwehrt gewesen, weiterreichende Auslegungen vorzunehmen. Denn insofern sei eine andere Auslegung dahingehend, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer Beklagte sein sollten, nicht mehr möglich. 15 Auch die Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 26. Januar 2022 zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gäben zu einer Änderung keinen Anlass. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 17. September 2020 das Passivrubrum insoweit ergänzt habe, dass beklagt die "Bruchteilsgemeinschaft am Gartengrundstück der Gartenresidenz C. , ..., … B. , Bruchteilseigentümer gemäß beigefügter Anlage der Bruchteilseigentümer" sei, so möge diese Bezeichnung auslegungsfähig sein. Allerdings stehe das Rubrum nicht für sich allein, sondern sei in einen Zusammenhang mit den schriftsätzlichen Ausführungen im gleichen Schriftsatz sowie den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2021 zu stellen. So habe die Klägerin im Schriftsatz vom 17. September 2020 auf Seite 2 zur Erläuterung des von ihr verwendeten Rubrums ausdrücklich angegeben, dass auf Seiten der Beklagten eine von der Hausverwaltung vertretene Bruchteilsgemeinschaft beteiligt sei. Dann folgten ausführliche Ausführungen zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung und der Bestellung einer Verwalterin. Insofern lasse sich dem Schriftsatz gerade nicht der Wille entnehmen, alle Bruchteilseigentümer zu verklagen. Allenfalls ließe sich dem Schriftsatz entnehmen, dass, wie nunmehr auch hilfsweise ausdrücklich geltend gemacht, eine rechtsfähige Personengesellschaft mit den einzelnen Bruchteilseigentümern als Gesellschaftern beklagt sein solle. 16 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.