KORE638722021 ECLI:DE:BGH:2021:030321U2STR170.20.0 BGH 2. Strafsenat 20210303 2 StR 170/20 Urteil § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 3 Buchst a StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Kassel, 12. Februar 2020, Az: 3600 Js 45191/18 - 11 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerer Raub: Finaler Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme im Fall unmittelbar vorangegangener zahlreicher Gewalteinwirkungen; körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Wegnahme 1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Februar 2020 - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten E. und I. wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes“ in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“ verurteilt, den Angeklagten I. zu fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E. zu sechs Jahren und sechs Monaten. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Zeuge und spätere Geschädigte B. hatte Ende November 2018 dem nichtrevidierenden früheren Mitangeklagten L. zwei Mobiltelefone entwendet. Nachdem L. das erfahren hatte, forderte er den Zeugen B. mehrfach - auch unter Androhung von Gewalt - vergeblich zur Rückgabe der Geräte auf und erklärte gegenüber dem Mitangeklagten E. , den Zeugen „fassen“ zu wollen. E. entschloss sich daraufhin, dem L. „bei sich bietender Gelegenheit behilflich“ zu sein. Für ein am 6. Dezember 2018 zwischen dem Zeugen B. und E. verabredetes Treffen in der Wohnung des B. sagte E. dem L. zu, diesen nach Betreten der Wohnung zu verständigen, damit dieser, die „Herausgabe seiner Mobiltelefone oder aber eine Ersatzleistung für diese, notfalls unter Gewalteinsatz, würde erzwingen können“. 4 Am Nachmittag des 6. Dezember 2018 erschien E. in Begleitung des Mitangeklagten I. an der Wohnung des B. . Gemeinsam beschlossen sie, zu dritt außerhalb der Wohnung Alkohol zu trinken. Hiervon unterrichtete E. absprachegemäß den sich in der Nachbarschaft aufhaltenden L. , der kurz darauf auf die Gruppe traf, dem Zeugen B. entgegenrief: „Denkst du, ich krieg Dich nicht?“ und sofort auf diesen einschlug. Der Angeklagte E. nahm den Zeugen sodann in den „Schwitzkasten“ und zog ihn mit Unterstützung von L. und dem Angeklagten I. , der sich spätestens in diesem Moment entschlossen hatte, die beiden anderen zu unterstützen, zurück in die Wohnung des Zeugen. 5 Im Eingangsbereich der Wohnung bedrohte der Angeklagte E. den Zeugen mit einem „Klappmesser“. In der Wohnung versetzte L. dem Zeugen mehrere Faustschläge ins Gesicht und forderte ihn auf, ihm seine Mobiltelefone herauszugeben. Auch der Angeklagte I. schlug dem Zeugen hier ins Gesicht. 6 Der durch die Angeklagten in den zehn Quadratmeter großen Wohnbereich gedrängte Zeuge B. leistete, beeindruckt von den Gewalthandlungen, keinen Widerstand, stritt aber den Diebstahl der Mobiltelefone wiederholt ab. L. „glaubte ihm nicht“, forderte ihn auf, „ersatzweise“ jedenfalls eine Kompensation für die entwendeten Mobiltelefone zu zahlen, und schlug den Zeugen abermals. In der Absicht, L. „in seinem Verlangen gegenüber dem Zeugen B. zu unterstützen“, schlugen sodann auch die Angeklagten E. und I. weiter auf den Zeugen ein. Dieser konnte auf sein Gesicht gerichtete Schläge des L. mit einem „Henkelglas“ abwehren. Sodann stießen ihn E. und L. „rücklings auf die Couch“, während I. den „Fluchtweg Richtung Tür“ für den Zeugen verstellte. L. stellte sich über den Zeugen und trat diesen mehrfach wuchtig mit seinem „beschuhten Fuß“. Als der Zeuge begann, laut um Hilfe zu rufen, forderten ihn die Angeklagten auf, ruhig zu sein, anderenfalls werde man ihn totschlagen. 7 Sodann setzte sich E. zum Zeugen auf die Couch, hielt ihm sein Messer vor und drohte ihm mit einem Messerstich ins Bein. Beide anderen Angeklagten nahmen dies ebenfalls wahr. Der Zeuge „flehte daraufhin verzweifelt und unter Tränen“, ihn damit nicht zu verletzen. E. steckte das Messer daraufhin ein und schlug sodann „abwechselnd“ mit L. weiter auf den Zeugen ein. Dabei hielt L. dem Zeugen auch einen aus der Küchenzeile herbeigeschafften „Gegenstand, möglicherweise eine Gabel“, vor und drohte an, ihm damit „ins Auge zu stechen“ und ihm so „das Augenlicht zu nehmen“. Die beiden anderen Angeklagten billigten dies, indem sie „unbeirrt ihr gemeinsames Handeln fortsetzten“. 8 Der weinende Zeuge B. war hochgradig verängstigt, fürchtete um sein Leben und nässte sich deshalb ein. Hiervon fertigten entweder E. oder I. ein Video, das sie später Dritten vorspielten. Anschließend schlug wiederum L. auf den sich weiterhin nicht wehrenden, blutend auf der Couch liegenden Zeugen ein. 9 Nach etwa 30 Minuten entschloss sich der Angeklagte L. „als Druckmittel“ zur Durchsetzung seiner Forderung, die ihm nach „seiner Überzeugung wenigstens berechtigt zustand“, das auf einem Tisch liegende Mobiltelefon des Zeugen und dessen Sprachassistenzsystem „Alexa“ als „Pfand mitzunehmen“. 10 Als er hiermit die Wohnung verließ, kam dem I. „angesichts des eingeschüchtert und verletzt auf der Couch liegenden Zeugen B. der Gedanke“, dass er das Fernsehgerät des Zeugen für sich nutzen oder aber verkaufen könnte. Im Bewusstsein, dass der Zeuge dies „aufgrund der unmittelbar vorangegangenen massiven Gewalteinwirkungen dulden würde“, baute I. - unterstützt von E. - das Gerät ab. Beide trugen das Gerät aus der Wohnung. Dem „widersprach“ der Zeuge B. - wie von den Angeklagten erwartet - aus „Angst und unter der Wirkung der vorangegangenen Misshandlungen“ nicht. Beim Verlassen der Wohnung drohten beide Angeklagten dem Zeugen schließlich damit, seine Familie im Falle einer Verständigung der Polizei „abzustechen“. 11 Der Zeuge erlitt Frakturen der Nase und der Augenhöhle sowie Prellungen und Hämatome. Er wurde zunächst intensivmedizinisch und anschließend mehrere Tage stationär behandelt. 12 2. Das Landgericht hat hierin eine Strafbarkeit der - allein revidierenden - Angeklagten E. und I. nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB erblickt, weil sie „in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zur gerade stattgehabten massiven Gewalteinwirkung gegen den Zeugen B. dessen Flachbild-Fernsehgerät vor den Augen des durch die Gewalt sichtbar verletzten und beeindruckten Zeugen abbauten und mit sich nahmen, damit der Angeklagte l. das Gerät für sich behalten konnte“. Den früheren Mitangeklagten L. hat die Strafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilt (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 240 Abs. 1 StGB). II. 13 Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. 14 1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Insbesondere hält ihre Verurteilung wegen besonders schweren Raubes revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB). 15
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