KORE638862021 ECLI:DE:BGH:2021:180321B5STR222.20.0 BGH 5. Strafsenat 20210318 5 StR 222/20 Beschluss § 44 StPO, § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend BGH, 1. September 2020, Az: 5 StR 222/20, Beschlussvorgehend LG Görlitz, 29. Januar 2020, Az: 360 Js 12827/18 - 1 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts Fr. vom 9. November 2020 wird abgelehnt. 1 1. Das Landgericht Görlitz hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Januar 2020 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu Gunsten des Neben- und Adhäsionsklägers getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020 mit der Maßgabe von Änderungen der Adhäsionsentscheidungen als offensichtlich unbegründet verworfen. 2 Mit dem am 9. November 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Nebenkläger beantragt, ihm nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts Fr. zu bewilligen. Der Nebenkläger hat insoweit geltend gemacht, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2020 Prozesskostenhilfe unter dessen Beiordnung für das Revisionsverfahren beantragt zu haben. Das Schreiben sei am gleichen Tag mit einfachem Brief durch Einwurf in den Briefkasten der Deutschen Post versandt worden. Auf Grund der Ablehnung seines Vergütungsantrags mit Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 3. November 2020 habe sein Prozessbevollmächtigter erstmals Kenntnis davon erlangt, dass er in der zweiten Instanz nicht bestellt worden war. Er gehe vom unverschuldeten Abhandenkommen des Antrags vom 6. Juli 2020 aus. 3 Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Datum vom 6. Juli 2020 ist - als Anlage zum Wiedereinsetzungsantrag - erstmals am 9. November 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Görlitz oder des Generalbundesanwalts ergibt sich kein (früherer) Eingang des Prozesskostenhilfeantrags. 4 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.