← Deutschland

BGH XI ZB 30/20

KORE639072021 ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB30.20.0 BGH

  1. Zivilsenat 20210317 XI ZB 30/20 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
  2. Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15vorgehend LG Hamburg,
  3. April 2015, Az: 311 OH 2/15nachgehend BGH,
  4. Mai 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussnachgehend BGH,
  5. September 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussnachgehend BGH,
  6. Februar 2024, Az: XI ZB 30/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
  7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom
  8. Dezember 2020 (Az.: 13 Kap 1/15) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 30/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
  9. Dezember 2020 den den Musterbeklagten am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
  10. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben sämtliche Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am
  11. Dezember 2020 und am
  12. Januar 2021 eingegangen. II. 2 Da fünf der sieben Musterbeklagten zeitgleich und vor den beiden weiteren Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  13. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom
  14. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom
  15. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  16. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE639072021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.