KORE639072021 ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB30.20.0 BGH
- Zivilsenat 20210317 XI ZB 30/20 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15vorgehend LG Hamburg,
- April 2015, Az: 311 OH 2/15nachgehend BGH,
- Mai 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussnachgehend BGH,
- September 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussnachgehend BGH,
- Februar 2024, Az: XI ZB 30/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom
- Dezember 2020 (Az.: 13 Kap 1/15) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 30/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
- Dezember 2020 den den Musterbeklagten am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
- Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben sämtliche Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am
- Dezember 2020 und am
- Januar 2021 eingegangen. II. 2 Da fünf der sieben Musterbeklagten zeitgleich und vor den beiden weiteren Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom
- November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom
- September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE639072021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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