KORE639382021 ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR68.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210323 3 StR 68/21 Beschluss § 136 Abs 1 S 2 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO vorgehend LG Düsseldorf, 24. November 2020, Az: 4 KLs 8/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anfängliche Aussageverweigerung und spätere Einlassung des Angeklagten Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte die Angeklagte Ende 2019 sowie am 4. Januar 2020 den Geschädigten in dessen Wohnung und bat ihn jeweils, ihr 50 Euro für den Kauf von Drogen zu "leihen". Der Geschädigte kam der Bitte in beiden Fällen nach, während die Angeklagte jeweils beabsichtigte, das Geld nicht zurückzuzahlen. An beiden Tagen erwarb sie mit dem Geld sogleich Kokain und konsumierte dieses sodann in der Wohnung des Geschädigten. Weil die Angeklagte dem Geschädigten nach ihrem ersten Zusammentreffen entgegen ihrer Zusage das Geld nicht zurückgezahlt hatte, wollte er sie am 4. Januar 2020 zu einem in der Nähe befindlichen Geldautomaten begleiten, um so den ihm geschuldeten Betrag zu erlangen. 3 Die Angeklagte entschloss sich daraufhin, gegen den ihr körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten Gewalt anzuwenden, um ihn so davon abzuhalten, seinen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen, und die Wohnung alleine verlassen zu können. Sie stieß den Geschädigten zu Boden, schlug ihn mit der Faust in das Gesicht und biss ihm in den linken Oberarm. Anschließend ergriff sie ein offen herumliegendes Stromkabel, legte es dem Geschädigten um den Hals und zog es mehrfach stramm zusammen, so dass der derart Misshandelte wiederholt kurzzeitig keine Luft bekam und in Todesangst geriet. In der Annahme, der Geschädigte sei nunmehr so beeinträchtigt und beeindruckt, dass er auf seinen Rückzahlungsanspruch verzichte und sie gehen lasse, ließ die Angeklagte sodann von ihm ab. 4 Einem spontanen Entschluss folgend nahm sie das Portemonnaie des wehrlos auf dem Boden liegenden Geschädigten an sich, um das darin enthaltene Bargeld für sich zu behalten. Sodann ergriff sie seinen Wohnungsschlüssel, verließ die Wohnung und verschloss die Wohnungstür von außen, um ihn daran zu hindern, ihr nachzusetzen. Dem Geschädigten gelang es nach kurzer Zeit aufzustehen. Er stellte fest, dass seine Wohnungstür von außen verschlossen war, konnte diese aber mittels eines Zweitschlüssels öffnen und Hilfe herbeiholen. 5 II. Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an. 6 Die Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten unzulässig für diese nachteilige Schlüsse gezogen hat. 7 1. Die im Übrigen geständige Angeklagte hat sich in Form einer am Ende der Beweisaufnahme durch ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung zu dem Gewaltgeschehen dahin eingelassen, sie habe dem Geschädigten während ihres Beisammenseins am 4. Januar 2020 schließlich offenbart, dass sie ihm die 100 Euro nicht zurückzahlen könne. Der Geschädigte habe daraufhin von ihr verlangt, sie solle ihm "als Ersatz" sexuell gefügig sein. Das habe sie abgelehnt, woraufhin sich ein Streit entwickelt habe, in dessen Verlauf der Geschädigte sie angegriffen habe. Sie habe den Angriff lediglich abgewehrt und dann aus der Wohnung fliehen können. 8 2. Diese Einlassung hat die Strafkammer als wahrheitswidrig erachtet. Dabei hat das Landgericht nicht nur - was als solches grundsätzlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 StR 411/20, juris; Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) - im Rahmen einer inhaltlichen Würdigung der Einlassung darauf abgestellt, dass diese in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme in Form einer schriftlich ausformulierten Verteidigererklärung abgegeben worden ist und die Angeklagte Nachfragen des Gerichts nicht zugelassen hat, weshalb Unstimmigkeiten und Details nicht hat nachgegangen werden können. 9 Vielmehr hat die Strafkammer auch darauf abgehoben, der Zeitpunkt der Einlassung am Ende der Beweisaufnahme spreche gegen deren Richtigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Angeklagte nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen, und zwar auch nicht im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren. Hätte sich am Tatabend tatsächlich ein Vorgang ereignet, bei dem die Angeklagte Opfer sexueller Gewalt wurde, hätte sie bei lebensnaher Betrachtung selbst Anzeige bei der Polizei erstattet oder wäre zumindest einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gefolgt und hätte dabei auf ihre Opferrolle aufmerksam gemacht. Dies gelte insbesondere auch, weil die Angeklagte bei Zugrundelegung ihrer Schilderung in Notwehr und damit gerechtfertigt auf den Geschädigten eingewirkt hätte. Wäre die - einschlägig vorbestrafte - Angeklagte das eigentliche Opfer des Geschehens gewesen, wäre kein Grund erkennbar, warum sie sich nicht den Ermittlungsbehörden offenbarte, zumal ihr eine erneute Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe drohte. 10 3. Mit dieser Würdigung hat das Landgericht aus dem zeitweisen Schweigen der Angeklagten rechtsfehlerhaft für diese nachteilige Schlüsse gezogen. 11 Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht einem Angeklagten frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Ein unbefangener Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte eine Prüfung und für ihn nachteilige Bewertung der Gründe für die Geltendmachung dieses Rechts befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 42/18, NStZ-RR 2018, 286, 287; vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220, 221; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN; Schneider, NStZ 2017, 73, 74 f.). 12 Es liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148) - teilweisen Schweigens vor, was unter Umständen der Fall gewesen wäre, wenn die Angeklagte sich bereits zuvor zur Sache eingelassen hätte, dabei allerdings zu dem Gewaltgeschehen keine Angaben gemacht hätte. Denn die Urteilsgründe teilen mit, dass die Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat und es sich bei der Verteidigererklärung am Ende der Beweisaufnahme um die erste Einlassung der Angeklagten zur Sache überhaupt gehandelt hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Damit ist der Rechtsfehler der nachteiligen Bewertung des späten Einlassungszeitpunkts der Angeklagten bereits auf die erhobene Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). 13 4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (vgl. zum Beruhenserfordernis BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 4 StR 150/19, juris; vom 19. März 2019 - 5 StR 633/18, juris; vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 25. Oktober 2011 - 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu für die Angeklagte günstigeren Feststellungen gelangt wäre, wenn sie deren Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte. Denn die von der Einlassung der Angeklagten abweichenden Feststellungen zum Gewaltgeschehen hat die Kammer - wenn auch nicht ausschließlich, so aber doch wesentlich - auf die Bekundungen des Geschädigten gestützt, der bei Zugrundelegung der Einlassung der Angeklagten ein Motiv für falsche Angaben gehabt haben könnte. 14 III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die materiell-rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens als besonders schwere räuberische Erpressung begegnet rechtlichen Bedenken. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.