Erhebung von Daten bei den Netzbetreibern aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zum Sachanlagevermögen und zum Personalaufwand für die Jahre 2006 bis 2016 ermittelte die Bundesnetzagentur mithilfe eines Törnqvist-Indexes, der die Produktivität von Unternehmen als Verhältnis zwischen Ausbringungsmengen (Output) und den hierfür benötigten Produktionsfaktoren (Input) auf der Grundlage von Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung abbildet, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor von 0,49 %. Auf der Grundlage eines weiteren, als Malmquist-Methode bezeichneten Verfahrens, bei dem die Änderungen statischer Effizienzwerte von Unternehmen für unterschiedliche Perioden verglichen werden, ermittelte die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Daten der für die ersten drei Regulierungsperioden durchgeführten Effizienzvergleiche einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor von 0,92 %. Da die Bundesnetzagentur keine der beiden Methoden als überlegen ansah, setzte sie zugunsten der Netzbetreiber den niedrigeren Wert fest. 3 Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. 4 Das sachverständig beratene Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen anstrebt. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten. 5 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, während die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt. 6 I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die angefochtene Festlegung sei rechtswidrig, da die Bundesnetzagentur die Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors rechtsfehlerhaft ermittelt habe. 7 Allerdings sei die von der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung mithilfe des Törnqvist-Indexes angewandte Residualbetrachtung mit § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV vereinbar. Die Bundesnetzagentur habe fehlerfrei den gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und die Änderung der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreise durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisgesamtindex abgebildet. § 9 Abs. 1 ARegV verlange keine getrennte Ermittlung von vier Einzelwerten zum gesamtwirtschaftlichen und netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt sowie zur gesamtwirtschaftlichen und netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. Der Verordnungsgeber gehe vielmehr davon aus, dass die Inflationsrate die Differenz zwischen der Inputpreis- und der Produktivitätsentwicklung in der Gesamtwirtschaft ausdrücke. 8 Die Bundesnetzagentur habe den Index der durchschnittlichen Netzentgelte rechtmäßig als Deflator der Umsatzerlöse zur Ermittlung preisbereinigter Ausbringungsmengen ausgewählt. Die Bestimmung des (als Xgen bezeichneten) generellen sektoralen Produktivitätsfaktors sei jedoch rechtswidrig, weil der von der Bundesnetzagentur ermittelte Wert nicht robust gegenüber Veränderungen des betrachteten historischen Zeitraums (Stützintervalls) sei. Die Einschätzung der Bundesnetzagentur, der der Ermittlung des Produktivitätsfaktors bei Anwendung des Törnqvist-Indexes zugrunde liegende Zeitraum von 2006 bis 2016 gewährleiste zuverlässige Ergebnisse, beruhe auf einem Ermittlungs- und Ermessensdefizit. Die Bundesnetzagentur habe fehlerhaft die Ursachen der starken Schwankungen der sich für verschiedene, von ihr in Betracht gezogene kürzere Stützintervalle ergebenden sektoralen Produktivitätsfaktoren nicht untersucht. Für die Einbeziehung des Jahres 2006 in die Betrachtung fehle es an einer hinreichenden Begründung, da die Bundesnetzagentur dieses Jahr wegen einer unzuverlässigen Datenbasis zunächst nicht berücksichtigt habe. Die Bundesnetz-agentur habe sich außerdem zu wenig mit den Auswirkungen des Jahres 2006 als erstem Jahr der Entgeltregulierung und dem in diesem Jahr durch die Verschiebung von Investitionen durch Netzbetreiber in das Basisjahr aufgetretenen Sondereffekt (Basisjahreffekt) auseinandergesetzt. Sie habe schließlich nicht ausreichend begründet, weshalb sie bei der (später erfolgten) Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für den Strombereich die Plausibilisierung abweichend vom Gasbereich vorgenommen habe. 9 Rechtswidrig sei es ferner, dass die Bundesnetzagentur bei der Berechnung der Abschreibungen als Bestandteil der Einstandsfaktoren handelsrecht-liche anstatt der in §§ 6, 6a GasNEV vorgegebenen kalkulatorischen Grundsätze angewendet habe. Sie habe grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum, ob sie handelsrechtliche oder kalkulatorische Grundsätze heranziehe, sofern der Verordnungsgeber bei bestimmten Kostenanteilen wie den Abschreibungen mit §§ 6, 6a GasNEV einen kalkulatorischen Ansatz vorgegeben habe; diese Vorgaben seien vielmehr nicht nur im Rahmen der Kostenprüfung, sondern auch bei der Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors maßgeblich. 10 Ferner sei die Ermittlung des Produktivitätsfaktors anhand des Törnqvist-Indexes deshalb zu beanstanden, weil die Bundesnetzagentur einen jährlich aktualisierten Zins für das Fremdkapital herangezogen habe. Obwohl § 9 ARegV keine ausdrückliche Beschränkung auf kalkulatorische Werte vorsehe, fuße die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors als Bestandteil der Regulierungsformel auf den einschlägigen Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung und der Netzentgeltverordnungen. Daher bestünden zwar keine Bedenken, dass die Bundesnetzagentur für die Entwicklung des Inputfaktors "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" die in § 7 Abs. 7 GasNEV aufgeführten Zinsreihen herangezogen habe. Fehlerhaft sei es aber, dass sie einen jährlichen Durchschnitt dieser Zinsreihen anstatt eines auf mehrere Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts (rollierenden Mittelwerts) gebildet habe. 11 Bei der Berechnung des Malmquist-Indexes, den die Bundesnetzagentur zur Plausibilisierung des durch den Törnqvist-Index ermittelten Werts herangezogen habe, habe sie es ermessensfehlerhaft unterlassen, entsprechend § 12 Abs. 3 und 4a ARegV eine Bestabrechnung vorzunehmen. Das Prinzip der Bestabrechnung sei auf die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors anzuwenden, um den berechtigten Interessen der Netzbetreiber an einer rechtssicheren und
vollziehbaren Berechnung des Faktors zu entsprechen. 12 II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde, nicht aber denjenigen der Rechtsbeschwerde stand. 13 1.
WG werden in der Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten vorgegeben.
WG müssen die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen. Durch Rechtsverordnung können dazu
WG Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden. 14 2. Auch unter Berücksichtigung der dazu in der Anreizregulierungsverordnung getroffenen Regelungen ist die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors inhaltlich nicht vollständig rechtlich determiniert. 15 a) Der gesetzlichen Vorgabe entsprechend ist der generelle sektorale Produktivitätsfaktor
der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV ein Korrekturfaktor für den durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Produktivität der Netzbetreiber abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt (vgl. Verordnung der Bundesregierung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung, BR-Drucks. 417/07, S. 48). 16 b)
V wird der generelle sektorale Produktivitätsfaktor aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung ermittelt. Der Verordnungsgeber hat dem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber in § 9 Abs. 2 ARegV für die erste Regulierungsperiode auf 1,25 % und für die zweite Regulierungsperiode auf 1,5 % jährlich festgelegt. Seit der dritten Regulierungsperiode ist es
V Aufgabe der Bundesnetzagentur, jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode für diese Periode den Produktivitätsfaktor
Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Dabei muss sie
V Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren einbeziehen. Sie kann ferner, wie sie es für die dritte Regulierungsperiode getan hat, gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 ARegV für die Strom- und Gasversorgungsnetze jeweils einen eigenen Wert bestimmen. 17 c) Bereits aus dem Verweis auf Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, der Vorgabe eines bloßen Mindestzeitraums für die einzubeziehenden Daten und der Ermächtigung, aber nicht Verpflichtung, zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu differenzieren, ergibt sich, dass der Verordnungsgeber, wie
WG zulässig, der Bundesnetzagentur grundsätzlich die Entscheidung überlassen hat, mit welchen ökonometrischen Methoden sie die Grundlagen für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ermittelt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 48 f.; Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/7632, S. 5). 18 Der Produktivitätsfaktor ist eine regulatorische Größe, die
ihrem prognostischen Charakter und
den für die Prognose zur Verfügung stehenden statistischen und sonstigen empirischen Grundlagen nicht gemessen und somit nicht exakt bestimmt, sondern nur abgeschätzt werden kann. Für eine solche Abschätzung kommen typischerweise - und so auch hier - mehrere ökonometrische Methoden in Betracht, die unterschiedliche Datengrundlagen verwenden und die insbesondere in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit, Genauigkeit und Verlässlichkeit der vorhandenen oder von der Regulierungsbehörde zu erhebenden Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Gibt das Gesetz die Methode nicht vor, ist die von der Regulierungsbehörde festzusetzende Größe insoweit im Ausgangspunkt nicht rechtlich determiniert. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen demgemäß in erster Linie die Kriterien, an denen sich die Regulierungsbehörde bei der Auswahl und der Anwendung einer bestimmten Methode orientiert. 19 Die Verpflichtung des zur Rechtskontrolle der Entscheidung der Regulierungsbehörde berufenen Gerichts zu überprüfen, ob die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, bedeutet deshalb keine Verpflichtung zur vollständigen
prüfung der Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode. Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt (vgl. zur Ermittlung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes: BGH, Beschluss vom
teile gegeneinander abwägen. Vor der Entscheidung für eine bestimmte Methode muss sie jedoch nicht stets zuerst alle möglicherweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle umfassend aufarbeiten und in allen Einzelheiten auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse überprüfen. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus § 9 Abs. 3 ARegV noch aus der verwaltungs- oder verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Rechtsfragen. 22 Angesichts des erheblichen Aufwands, der regelmäßig mit der Entwicklung eines konkreten Modells zur Erfassung eines komplexen, regulatorisch relevanten Sachverhalts, der Erhebung und Aufbereitung der hierfür erforderlichen Daten sowie der Anwendung des Modells und der Überprüfung der hierbei gewonnenen Ergebnisse verbunden ist, ist es regelmäßig nicht möglich, die Entscheidung für einen bestimmten Ansatz erst dann zu treffen, wenn sämtliche theoretisch möglichen Alternativen vollständig "durchgespielt" worden sind. Dies scheidet vielmehr im Allgemeinen auch deswegen aus, weil jede Methode mit eigenen Unsicherheiten belastet ist, die sich auf das Ergebnis auswirken können, ohne dass sich die Auswirkung verlässlich quantifizieren oder auch nur abschätzen ließe. 23 Wählt die Regulierungsbehörde mit schlüssigen Erwägungen einen bestimmten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Ansatz, hängt es daher von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie entweder vor dieser Entscheidung oder bei deren Umsetzung verpflichtet ist, Alternativen zu prüfen oder sich um eine zusätzliche Absicherung des gefundenen Ergebnisses zu bemühen. Insbesondere kommt es darauf an, ob sich bei der Verfolgung des gewählten Ansatzes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass und gegebenenfalls in welcher Beziehung und in welchem Umfang die grundsätzlich getroffene Methodenentscheidung oder die Weichenstellung bei einem Einzelpunkt der Untersuchung einer erneuten Überprüfung bedarf, um ein verlässliches und aussagekräftiges Ergebnis zu gewinnen. 24 Der Maßstab hierfür ergibt sich unbeschadet der Verpflichtung der Bundesnetzagentur, Methoden anzuwenden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, nicht allein aus dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Regulierungsbehörde der Regulierungsentscheidung nicht ausweichen darf. Sie darf dies - jedenfalls grundsätzlich - auch dann nicht tun, wenn sich
den Maßstäben guter wissenschaftlicher Praxis zu einer bestimmten tatsächlichen Frage verlässliche Erkenntnisse nicht oder nur mit einem zu dem zu erwartenden Erkenntniszuwachs außer Verhältnis stehenden Aufwand erreichen lassen. Vielmehr ist - im Regulierungsrecht nicht anders als bei der Beurteilung von Tatfragen auf anderen Rechtsgebieten - rechtlich zu bestimmen, in welchem Umfang niemals vollständig zu vermeidende tatsächliche Unsicherheiten bei der Prognosegrundlage hinzunehmen sind und wie sie sich auswirken. 25
dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III mwN). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen und ist deshalb sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar (vgl. BGH, ZNER 2020, 234 Rn. 36 - Eigenkapitalzinssatz III). 29 3.
diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der von der Bundesnetzagentur anhand eines Törnqvist-Indexes festgesetzte generelle sektorale Produktivitätsfaktor in Höhe von 0,49 % sei
einem grundsätzlich rechtmäßigen Verfahren bestimmt, im Ergebnis jedoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Stützintervall (der für die Prognose betrachtete Zeitraum der Jahre 2006 bis 2016) zu wenig robust sei, die Bundesnetzagentur die Ursachen der Schwankungen im Vergleich zu anderen möglichen Stützintervallen nicht untersucht habe und das Jahr 2006 auf der gegebenen Grundlage nicht hätte in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, in entscheidenden Punkten der rechtlichen
prüfung nicht stand. 30
WG verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, noch verfahrensfehlerhaft Vorbringen der Betroffenen übergangen. 42 (
der die allgemeine Inflationsrate die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums ausdrückt (vgl. BT-Drucks. 17/7632, S. 4), nicht davon abhängig ist, dass die Gesamtwirtschaft eine perfekt funktionierende Wettbewerbswirtschaft ist. Vielmehr genügt es, wenn die Wettbewerbsintensität und die allokative Ineffizienz in der Gesamtwirtschaft als über den Betrachtungszeitraum unverändert angenommen werden dürfen. Dass diese Annahme
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht gemacht werden dürfte, ist weder festgestellt noch als vorgetragen aufgezeigt. 44 (c) Da es sich beim Differenzansatz
den Feststellungen des Beschwerdegerichts schon nicht um ein wissenschaftlich geläufiges Verfahren zum Ausschluss von Verzerrungen bei der Ermittlung volkswirtschaftlicher Größen wie den vorliegenden handelt, musste ihn die Bundesnetzagentur weder zur Plausibilisierung heranziehen, noch musste sie den wissenschaftlichen
weis führen, dass und warum dieser Ansatz dem von ihr gewählten jedenfalls nicht überlegen ist. Die Bundesnetzagentur hat den Stand der Wissenschaft bei der Wahl der Methoden zur Ermittlung des Produktivitätsfaktors zugrunde zu legen; zu seiner Fortentwicklung ist sie nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1054 Rn. 66; BVerwG, NVwZ 2016, 1247 Rn. 24). Dementsprechend musste auch das Beschwerdegericht nicht aufklären, ob der Differenzansatz im Gegensatz zu der angewandten Berechnungsmethode gewährleistet, dass sich methodische Fehler bei der Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen und der netzwirtschaftlichen Komponenten aufheben. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen verfahrensfehlerfrei angenommen, dass sich eine kompensatorische Wirkung von Fehlern nicht feststellen lässt, zumal den Größen für die Gesamt- und Netzwirtschaft Daten aus unterschiedlichen Quellen zugrunde liegen und damit eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen und eine Reihe von Beurteilungsspielräumen bestehen. 45
den Feststellungen des Beschwerdegerichts als Outputfaktor grundsätzlich geeigneten Bruttoproduk-tionswert zu überprüfen. 49 bb) Zu Recht hat es das Beschwerdegericht nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die Ein- und Ausspeiseentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Berechnung der Ausbringungsmengen nicht berücksichtigt hat, obwohl diese einen hohen Anteil an den Umsatzerlösen ausmachen. 50
den beiderseits unangegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ein Teil der Industriekunden an das Fernleitungsnetz angeschlossen und entrichtet deshalb Netzentgelte unmittelbar an die Fernleitungsnetzbetreiber, sodass auch dieser Teil der Netzentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt wird. 51 Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die für exportierte Gasmengen anfallenden Netzentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber (Transitentgelte) unberücksichtigt gelassen hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Entgelte relevante Auswirkungen auf den von der Bundesnetzagentur verwendeten Index gehabt hätten. 52
forschungen der Bundesnetzagentur hierzu. Anlass dazu hätte nur bestanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich Ergebnisverzerrungen durch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Anteils der Fernleitungsnetzentgelte ergeben haben könnten. Solche konkreten Anhaltspunkte hat die Betroffene nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser empfiehlt zwar, die Berechnung des Indexes der Netzentgelte aufgrund hoher Volatilität zu überprüfen und sieht die Ein- und Ausspeiseentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber als einen Teilaspekt davon an. Er lässt allerdings ausdrücklich offen, ob bei deren Berücksichtigung die Schwankungen des Outputindexes geringer ausfielen. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein unter Berücksichtigung dieser Entgelte gebildeter Index dem von der Bundesnetzagentur verwendeten Index greifbar überlegen wäre. 53 cc) Nicht zu beanstanden ist, dass die Bundesnetzagentur als Deflator für die Umsatzerlöse die durchschnittlichen Netzentgelte der Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden in den Jahren 2006 bis 2016 verwendet und dabei konstante Verbrauchsanteile von 30, 15 und 55 % anstatt der tatsächlichen jährlichen Anteile zugrunde gelegt hat. 54
dessen Ausführungen kleinere Änderungen der Gewichte in der Regel kaum Auswirkungen auf den Wert eines Preisindexes haben. 56
denen eine jahresscharfe Gewichtung der Verbrauchsanteile zu einem um etwa 0,45 Prozentpunkte geringeren Wert des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors führt. Ob und in welchem Umfang jahresscharf bestimmte Verbrauchsanteile sich zugunsten oder zulasten der Netzbetreiber auswirken, ist unerheblich und indiziert weder, dass nur eine jahresscharfe Gewichtung der Verbrauchsanteile dem Stand der Wissenschaft entspräche, noch, dass ein solcher Ansatz zur Preisbereinigung der Umsatzerlöse deutlich besser geeignet wäre als der verwendete Index. Die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors hat, wie ausgeführt (Rn. 25), im Interesse der Netzbetreiber soweit wie möglich sicherzustellen, dass die generelle Entwicklung ihrer Produktivität bei der Festlegung der Erlösobergrenzen nicht überschätzt wird; sie hat aber gleichermaßen im Interesse der Netznutzer soweit wie möglich sicherzustellen, dass der Produktivitätszuwachs auch nicht unterschätzt wird und die Erlösobergrenzen deshalb zu hoch angesetzt werden. Ein den Netzbetreibern ungünstigerer Wert infolge einer methodischen Auswahlentscheidung ist demgemäß als solcher ebenso ohne Aussagekraft wie es umgekehrt ein den Netzbetreibern günstigeres rechnerisches Ergebnis einer anderen Auswahlentscheidung ist. 57
prüfung hält es hingegen nicht stand, dass das Beschwerdegericht die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors aus den Daten der Jahre 2006 bis 2016 beanstandet hat. Weder fehlt es an einer hinreichenden Begründung in der angefochtenen Festlegung für die Einbeziehung des Jahres 2006 in das gewählte Stützintervall, noch ergeben die Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass die Bundesnetzagentur mit der Entscheidung für den längsten,
der Datenlage zur Verfügung stehenden Betrachtungszeitraum von ihrem insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. 59 aa)
V hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu ermitteln. Die Wahl des konkreten, vier Jahre gegebenenfalls überschreitenden Zeitraums, den sie ihrer Festlegung zugrunde legt, obliegt hiernach der Bundesnetzagentur. 60 bb) Zur Begründung der getroffenen Wahl hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, sie habe bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors den längsten möglichen Zeitraum berücksichtigt, um den Einfluss temporärer Effekte zu minimieren. Dieser Zeitraum umfasse die Jahre 2006 bis 2016. Eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erstellung eines separaten Tätigkeitsberichts habe erst ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr
Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes bestanden. Ein Jahresabschluss sei damit erstmals für das Jahr 2006 von allen Netzbetreibern zu erstellen gewesen, weshalb erst ab diesem Jahr die für die Berechnung benötigten Daten verfügbar gewesen seien. Bedenken gegen die Aussagekraft und Verlässlichkeit der für das Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Daten seien unbegründet (Festlegung S. 18). 61 Die Beschlusskammer habe die von den Netzbetreibern erhobenen Daten auf ihre Plausibilität überprüft und die Unternehmen gegebenenfalls zur Ergänzung oder Korrektur aufgefordert.
einer zweiten systematischen Überprüfung sei eine individuelle Plausibilitätsprüfung erfolgt (Festlegung S. 14 f.). Insbesondere sei unter Berücksichtigung sämtlicher bis zum 2. Februar 2018 übermittelter Ergänzungen und Korrekturen eine Überprüfung auf Ausreißer, Lücken und unschlüssige Werte in der Jahresreihe 2006 bis 2016 erfolgt. Dabei seien 725 von 727 Datensätzen als plausibel und vollständig eingestuft worden, woraus sich sowohl in Bezug auf die Unternehmenszahl als auch auf die Umsatzerlöse eine Marktabdeckung von über 99 % ergeben habe (Festlegung S. 15). Die im Konsultationsverfahren vorgebrachten Einwände, es gebe insbesondere bei den Aufwendungen für vorgelagerte Netze einen verzerrenden Einfluss des Jahres 2006 sowie einen nicht erklärbaren Anstieg der totalen Faktorproduktivität zwischen den Jahren 2006 und 2007, griffen nicht durch. Jenem Gesichtspunkt sei durch eine von den Netzbetreibern vorgeschlagene Bereinigung der Positionen "Umsatz" und "Aufwendungen für bezogene Leistungen" um die Position "Aufwendungen für vorgelagerte Netze" Rechnung getragen worden (Festlegung S. 18). Der Anstieg der totalen Faktorproduktivität sei demgegenüber als nicht völlig ungewöhnlich anzusehen: Das inflationsbereinigte Bruttoanlagevermögen reduziere sich 2007 gegenüber 2006 lediglich um rund 2,8 %. Der sinkende Personalaufwand sei im Zusammenhang mit den steigenden Aufwendungen für verbundene Unternehmen zu sehen und könne sich durch Ausgründungen von Netzgesellschaften erklären. Die Gesamtsteigerung des Outputindexes um rund 11 % sei im Vergleich zur Schwankungsbreite im gesamten Stützintervall von 37 Prozentpunkten (-16 % bis 21 %) nicht auffällig und bilde die tatsächlichen Gegebenheiten ab (Festlegung S. 19 f.). 62 cc) Damit hat die Bundesnetzagentur die getroffene Entscheidung ausreichend begründet und insbesondere dargelegt, warum sie von einer hinreichenden Datengrundlage für das gewählte Stützintervall ausgeht. 63
gehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGH, Beschluss vom
diesen Maßstäben ist die gegebene Begründung nicht zu beanstanden. 65 (a) Der in § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV vorgegebene Mindestzeitraum von vier Jahren, für den Daten von Netzbetreibern in die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors einzubeziehen sind, soll
der Vorstellung des Verordnungsgebers dazu dienen, die Belastbarkeit des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zu gewährleisten (BR-Drucks. 417/07, S. 49; BT-Drucks. 17/7632, S. 5). Diesem Verordnungszweck entspricht es, wenn die Bundesnetzagentur sich an dem Ziel orientiert, den längsten möglichen Zeitraum, für den Daten verfügbar sind, als Stützintervall heranzuziehen, um den Einfluss temporärer Effekte zu minimieren. Aus dem Umstand, dass
V die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor vor Beginn der Regulierungsperiode, im Streitfall also vor dem 1. Januar 2018, zu ermitteln hat, ergibt sich, dass das Jahr 2016 das letzte Jahr ist, das
der verfügbaren Datenlage (vollständig) in die Betrachtung einbezogen werden kann. 66 (b) Keine abweichende Bewertung rechtfertigt die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Bundesnetzagentur habe nicht
vollziehbar dargelegt, weshalb sich die jedenfalls zunächst zweifelhafte Qualität der Daten des Jahres 2006 tatsächlich so verbessert habe, dass die Aufnahme dieses Jahres in das Stützintervall angezeigt gewesen sei. 67 Zunächst ist die Bundesnetzagentur zwar verpflichtet anzugeben, warum sie einen ihr zukommenden Beurteilungsspielraum in bestimmter Weise ausgefüllt hat. Sie ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, dabei auch anzugeben, warum sie bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung angestellte Überlegungen nicht weiterverfolgt hat oder nicht mehr für erheblich oder nicht mehr für durchgreifend hält. Abgesehen davon hat die Bundesnetzagentur auch angegeben, warum sie die Qualität der Daten insbesondere auch des Jahres 2006 zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung für ausreichend erachtete; dies genügt den Begründungsanforderungen. 68 dd) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Datengrundlage der Entscheidung der Bundesnetzagentur insoweit ganz oder teilweise tatsächlich unzureichend oder unzuverlässig war. Die Betroffene zeigt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht auf, dass sie im Beschwerdeverfahren Tat-sachenvortrag gehalten hat, der geeignet war, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der herangezogenen Daten zu erschüttern, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen in der Datengrundlage vorliegen. 69 Soweit die Betroffene rügt, es ließen sich keine Belege dafür finden, dass sich die Datenqualität für das Jahr 2006 tatsächlich verbessert habe, kann dies den Vortrag konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte in der Tatsacheninstanz für eine fehlende Eignung der Daten aus dem Jahr 2006, die Anlass zu ihrer weiteren Überprüfung hätte geben können, nicht ersetzen. 70 Zwar rügt die Betroffene, die Bundesnetzagentur habe ihr keine Einsicht in die getrennt geführten, der Plausibilisierung der Daten dienenden Akten gewährt, weshalb sie die von der Bundesnetzagentur behauptete Verbesserung der Daten für 2006 nicht habe überprüfen können. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur zu den Voraussetzungen der Akteneinsicht unterliegt jedoch in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO nicht der gerichtlichen
prüfung (BGH, Beschluss vom
dem Basisjahr weniger investiert haben. Da das Jahr 2006, nicht aber das Jahr 2005 in die Betrachtung einbezogen wurde, hat das Beschwerdegericht aufgrund des gewählten Stützintervalls eine Überschätzung des Produktivitätsfortschritts und damit einen zu hoch bemessenen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor angenommen. 73
einem Basisjahr in die Betrachtung einbezogen würde, wäre das Stützintervall 2009 bis 2016 heranzuziehen. Für dieses ergäbe sich ein Wert von 2,14 % und damit ein wesentlich größerer Produktivitätsfortschritt als für das von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegte Stützintervall. Dieses Stützintervall kann daher dem von der Bundesnetzagentur herangezogenen nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überschätzung des Produktivitätsfortschritts überlegen sein. Ein Rechtsfehler zum
teil der Betroffenen liegt daher nicht vor. 77 (
den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts beruhen die Schwankungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in den verschiedenen betrachteten Zeiträumen auf der hohen Volatilität der preisbereinigten Umsatzerlöse, die in die Berechnung eingeflossen sind. Zur Ermittlung dieser Mengengröße hat die Bundesnetzagentur als Deflator den Index der durchschnittlichen Netzentgelte für die drei Verbrauchergruppen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden herangezogen. Der gerichtliche Sachverständige hat den stark schwankenden Index der Industriekunden-Netzentgelte als Hauptursache der hohen Volatilität des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors identifiziert. Er hat die Bandbreite der Schwankungen des Indexes als "beunruhigend" angesehen und deshalb für eine eingehende Erforschung ihrer Ursachen plädiert. 80 bb) Dies rechtfertigt nicht die Annahme, die Bundesnetzagentur hätte weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Validität der gefundenen Werte zur Entwicklung des Output-Faktors anstellen müssen. 81
zugehen, um diese Zweifel entweder auszuräumen oder, falls dies nicht gelingen sollte, gegebenenfalls auf eine andere Methode auszuweichen, von der ein plausibleres oder robusteres Ergebnis zu erwarten ist. 82
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Ursachen der festgestellten Schwankungen. 86
folgend mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056) für die Stromversorgungsnetzbetreiber ermittelten Wert. 87 (
vollziehbares, wenn auch wissenschaftlich nicht geläufiges Verfahren dar. 89 Es mag zwar richtig sein, dass die Nähe des Mittelwerts zu dem Wert für das Stützintervall 2006 bis 2016 als solche von eher geringer Aussagekraft ist. Die Bundesnetzagentur durfte hierin gleichwohl eine Bestätigung ihres Vorgehens sehen. Hinzu kommt, dass sich der Mittelwert von 0,51 % auch dann ergibt, wenn die Reihe der möglichen Stützintervalle um das von der Betroffenen für ungeeignet gehaltene Stützintervall 2006 bis 2016 auf sieben verkürzt wird. 90 (
handelsrechtlichen Vorgaben lineare Abschreibungen auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt. Abweichend von der Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen
NEV hat sie weder zwischen Alt- und Neuanlagen differenziert, noch hat sie die Preisentwicklung der Anlagegüter bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt. 96
NEV zu ermittelnden Tagesneuwerten zu berechnen. Die Abschreibungen des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen sowie der Neuanlagen sind hingegen
NEV ausgehend von historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln. Ein Inflationsausgleich erfolgt für den eigenfinanzierten Anteil der Neuanlagen im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung, nicht aber für den eigenfinanzierten Anteil der Altanlagen.
NEV wird der eigenfinanzierte Anteil der Neuanlagen mit einem Nominalzinssatz verzinst, der in Höhe der Inflationsrate über dem Realzins liegt, während der eigenfinanzierte Anteil der Altanlagen mit dem Realzins zu verzinsen ist (vgl. Schütz/Schütte in Holznagel/Schütz, Anreizregulierungsrecht, 2. Aufl., § 6 GasNEV Rn. 62). 98 (
der Vorstellung des Verordnungsgebers handelt es sich beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor um einen Korrekturfaktor der allge-meinen Geldentwertung und nicht um eine individuelle Effizienzvorgabe (BR-Drucks. 417/07, S. 48; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 22 - Gemeindewerke Schutterwald). Aus der Erwägung, der generelle sektorale Produktivitätsfaktor stelle ein regulatorisch geprägtes Element der Anreizregulierung dar, folgt deshalb nicht, dass Abschreibungen auch zur Ermittlung der Abweichungen des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung
den Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung zu berechnen sind. Vielmehr lässt es die methodenoffene Vorgabe des § 9 Abs. 1 ARegV zu, die Berechnung der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung der Berechnung der entsprechenden gesamtwirtschaftlichen Parameter anzugleichen, um Verzerrungen beim Vergleich der Einstandspreisentwicklung zu vermeiden und so die Entwicklung der Netzwirtschaft auf der einen und der Gesamtwirtschaft auf der anderen Seite, deren Ermittlung auf entsprechenden handelsrechtlichen Grundsätzen beruht, besser gegenüberstellen zu können. Die methodenoffene Ausgestaltung von § 9 ARegV eröffnet der Bundesnetzagentur daher auch insoweit einen Entscheidungsspielraum, auf welche Weise sie Abschreibungen auf Anlagegüter erfasst. 101 bb) Ihren Entscheidungsspielraum hat die Bundesnetzagentur in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, dass sie ihrer Berechnung handelsrechtliche Abschreibungen zugrunde gelegt hat, also Abschreibungen auf historische Anschaffungswerte, ohne die Entwicklung der Anschaffungspreise bei den Abschreibungen zu berücksichtigen. Sie hat diese Entscheidung damit begründet, dass dies eine konsistente Vorgehensweise sei, da sie auch bei der Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der Inputpreisentwicklung handelsrechtliche Grundsätze angewandt habe (Festlegung S. 32). Zwar ergäben sich bei einer kalkulatorischen gegenüber einer handelsrechtlichen Betrachtung für Altanlagen zunächst erhöhte Abschreibungen. Da die Altanlagen, die 70 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten ausmachten,
Ablauf ihrer Nutzungsdauer in den Jahren 2006 bis 2016 jedoch
und
entfielen, entstünde, selbst wenn man mit Preissteigerungen für Neuanlagen rechne, eine fallende Preisentwicklung bei Abschreibungen, zumal die Faktorreihen des § 6a GasNEV nicht auf Neuanlagen anzuwenden seien. Vor diesem Hintergrund betrachtete es die Bundesnetzagentur als sachgerecht, die Abschreibungen als Konstante zu berücksichtigen (Festlegung S. 32 f.). 102
handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelt hat, da diese ebenfalls der Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Vergleichsgröße zugrunde liegen. 103
den Maßstäben der Gasnetzentgeltverordnung dem handelsrechtlichen Ansatz greifbar überlegen wäre. Als Ausgleich dafür, dass die Bundesnetzagentur Abschreibungen auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt hat, hat sie bei der Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung eine Verzinsung der Restwerte der Anlagegüter mit dem Nominalzinssatz zugrunde gelegt, ohne zwischen Alt- und Neuanlagen zu unterscheiden, wie § 7 Abs. 4 GasNEV dies ansonsten nur für Neuanlagen vorsieht (Festlegung S. 32). Sie hat darin eine "konservative Abbildung der Inputpreisentwicklung" gesehen (Festlegung S. 33), die auch der gerichtliche Sachverständige als in den Auswirkungen "äußerst günstig für die Netzbetreiber" bezeichnet hat (Gutachten vom 23. Juni 2019, S. 12 f.). Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei sachgerechter Ausgestaltung der von der Bundesnetzagentur verfolgte Ansatz theoretisch zu vergleichbaren Ergebnissen wie der vom Beschwerdegericht befürwortete Ansatz führen müsste. Dass es sich hier anders verhält, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. 104 Allein der Umstand, dass einige der zur Berechnung der Tagesneuwerte im kalkulatorischen Ansatz verwendeten Indexreihen
NEV im Zeitraum 2006 bis 2016 höhere Steigerungsraten als der Verbraucherpreisgesamtindex aufweisen, lässt die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur nicht als ungeeignet erscheinen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Inputfaktors im Rahmen des Törnqvist-Indexes das Bruttoanlagevermögen auf Basis der in § 6a GasNEV genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes preisbereinigt hat (Festlegung S. 27), denn dies präjudiziert nicht die Entscheidung, ob Abschreibungen
handelsrechtlichen oder
regulatorischen Grundsätzen ermittelt werden. 105
prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hält es schließlich nicht stand, dass das Beschwerdegericht angenommen hat, die Bundesnetzagentur habe die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors
der Malmquist-Methode gleichfalls fehlerhaft vorgenommen. 114 a) Der Malmquist-Index, den der Verordnungsgeber grundsätzlich als weitere für die Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in Betracht kommende Methode ansieht (BR-Drucks. 417/07, S. 48 f.; BT-Drucks. 17/7632, S. 5), beruht in der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur auf dem Ansatz, die Produktivitätsentwicklung aus einem Vergleich der Effi-zienzwerte der einzelnen Netzbetreiber über die bisherigen Regulierungsperioden zu ermitteln. Er ist somit ein Maß für die dynamische Effizienzentwicklung über eine bestimmte Periode. Diese Methode ist grundsätzlich geeignet, unternehmensindividuelle Aufholeffekte ("Catch-up") von Verschiebungen der Effi-zienzgrenze, also der Entwicklung der jeweils effizientesten Unternehmen der Branche ("Frontier Shift") zu unterscheiden. Für die Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors hat die Bundesnetzagentur mit einem in der Festlegung als Malmquist-Methode bezeichneten Ansatz lediglich die Verschiebung der Effizienzgrenze ermittelt (Festlegung S. 11). 115 Hierzu hat sie die Datensätze aus den statischen Effizienzvergleichen (§§ 12 ff. ARegV) der Gasnetzbetreiber der ersten drei Regulierungsperioden verwendet und sich auf die dabei angewendeten Berechnungsmethoden der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 ARegV) gestützt (Festlegung S. 44 f.). Mit diesen Methoden hat die Bundesnetzagentur unter Zugrundelegung der aus den Daten der Effizienzvergleiche stammenden Werte der beeinflussbaren Gesamtkosten (TOTEX) und der standardisierten Kosten (sTOTEX) für jeden Netzbetreiber und jede Regulierungsperiode vier Grundspezifikationen ermittelt. In einem nächsten Schritt wurde aus diesen unternehmensindividuellen Werten für jede Grundspezifikation das arithmetische Mittel über alle betrachteten Unternehmen gebildet und für jede Spezifikation das geometrische Mittel der Werte der ersten und zweiten sowie der zweiten und dritten Regulierungsperiode errechnet. Die periodenübergreifenden Werte der Grundspezifikationen wurden anschließend zusammengeführt und ergaben einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor von 0,92 %. Im Gegensatz zum Effizienzvergleich erfolgte keine Bestabrechnung entsprechend § 12 Abs. 3 und Abs. 4a ARegV (vgl. hierzu BGH, RdE 2014, 276 Rn. 20 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Vielmehr gingen alle Spezifikationen in die Bestimmung der branchenweiten Effizienzgrenzenverschiebung ein, indem der ungewichtete Durchschnitt der vier Grundspezifikationen gebildet wurde. Hierdurch soll
der Festlegung gewährleistet werden, dass sich die Stärken und Schwächen der jeweiligen Ansätze ausgleichen und insgesamt ein ausgewogenes Ergebnis erzielt wird. 116
V darum geht, den Abstand eines konkreten Unternehmens von der gegenwärtigen Effizienzgrenze der Netzwirtschaft zu bestimmen, ist im Rahmen des § 9 ARegV zu ermitteln, ob und inwiefern sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt (BT-Drucks. 17/7632, S. 4). 122 Die beim Effizienzvergleich vorzunehmende Bestabrechnung
V soll verhindern, dass die Effizienz eines Netzbetreibers wegen der unterschiedlichen Altersstruktur seines Netzes oder einer unterschiedlichen Aktivierungs- oder Abschreibungspraxis zu schlecht bewertet wird und er dadurch unerreichbaren Effizienzvorgaben ausgesetzt ist (vgl. BR-Drucks. 417/07 [Beschluss], S. 7; BerlKommEnR/Breßlein, 4. Aufl., § 12 ARegV Rn. 28). Die Bestabrechnung dient also dem Schutz des einzelnen Netzbetreibers vor zu strengen Effizienzvorgaben (vgl. BerlKommEnR/Breßlein, 4. Aufl., § 12 ARegV Rn. 28). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nicht, da sich aus ihm keine konkreten Effizienzvorgaben für den einzelnen Netzbetreiber ergeben, vielmehr gerade die generelle Produktivitätsentwicklung der Netzbetreiber ermittelt werden soll. Die Funktion des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors als Korrekturfaktor bei der Berücksichtigung der Geldwertentwicklung unterscheidet sich demgemäß von derjenigen des unternehmensindividuellen Effizienzvergleichs. Deshalb folgt auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Erfordernis, § 12 Abs. 3 und 4a ARegV bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors entsprechend anzuwenden. 123
Malmquist ermittelten Werts von 0,92 % keine Verwerfung des Ergebnisses. Da das Beschwerdegericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die Bundesnetzagentur die durchgeführten Dateneinhüllungs- und stochastischen Effizienzgrenzenanalysen in einer Weise hätte modifizieren können und müssen, die voraussichtlich zu stärker belastbaren Ergebnissen geführt hätte, und die Bundesnetzagentur zudem zugunsten der Netzbetreiber den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor auf den niedrigeren Wert festgesetzt hat, der sich
der Törnqvist-Methode ergeben hat, wird die Betroffene hierdurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. 127 III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand haben, soweit sie den Einwänden der Betroffenen stattgibt. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend, denn die von der Betroffenen mit ihrer Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten, vom Beschwerdegericht nicht behandelten Einwände gegen die angefochtene Festlegung greifen ebenfalls nicht durch. 128
Inputmengen und -preisen erfolge; hierdurch ließen sich mögliche Veränderungen allokativer Ineffizienzen über die Zeit und unterschiedliche Faktorpreisentwicklungen bei unterschiedlichen Netzbetreibern nicht isolieren, was dazu führen könne, dass Produktivitätsfortschritte überschätzt würden. Die Bundesnetzagentur hat diesen Gesichtspunkt gesehen und erörtert (Festlegung S. 37). Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als für den Einfluss einer allokativen Ineffizienz bei der Törnqvist-Methode (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, juris Rn. 137 f.). Im Übrigen würden mit der geforderten Separierung wiederum ohne hinreichende Veranlassung die Grundlagen des auf den ermittelten regulatorischen Daten beruhenden Effizienzvergleichs verlassen. 131 3. Die Beschwerde bemängelt ohne Erfolg, zur Berechnung des Malmquist-Indexes habe die Bundesnetzagentur auf Daten der Effizienzvergleiche zurückgegriffen, ohne auffällige Wertveränderungen bei Netzbetreibern zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen. 132
gegangen ist, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde rügt, der Festlegung sei nicht zu entnehmen, ob die Bundesnetzagentur eine Datenbewertung und -plausibilisierung durchgeführt, etwa die Veränderung des Parameters "versorgte Fläche" sowie die Anzahl der Ausspeisepunkte auf Plausibilität geprüft und die Änderung der Datendefinition für das Rohrvolumen über die Zeit erkannt habe. Aus der Festlegung ergibt sich jedoch, dass die Bundesnetzagentur sowohl dem Einwand zur Frage der Datendefinition für das Rohrvolumen (Festlegung S. 40) als auch der Kritik zur Anzahl der Ausspeisepunkte
gegangen ist (Festlegung S. 3) und die Änderung der versorgten Fläche berücksichtigt hat (Festlegung S. 41). Eine weitergehende detaillierte Überprüfung der Daten hatte die Bundesnetzagentur auch zur Ermittlung der Effizienzgrenzenverschiebung im Rahmen der Malmquist-Methode nicht durchzuführen. 134 4. Keinen methodischen Mangel bei der Anwendung der Malmquist-Methode zeigt die Betroffene auf, wenn sie rügt, der Rückgriff auf Daten der Effizienzvergleiche könne dazu führen, dass die in den Regulierungsperioden geänderte und zum Teil rechtswidrige Kostenprüfungspraxis als Effizienzsteigerung der Unternehmen fehlinterpretiert werde, was weder untersucht noch verhindert worden sei. Dies stehe in Widerspruch zu § 9 ARegV, der lediglich Einstandspreis- und Produktivitätsunterschiede abbilden soll. 135
dem rechtsfehlerfrei gewählten methodischen Ansatz (Rn. 30 ff.) wirken sich regulatorische Entscheidungen zwangsläufig auf die mit dem Malmquist-Index berechneten Ergebnisse aus. Regulatorische Zahlen können vom Einfluss einer sich ändernden oder auch fehlerhaften Regulierungspraxis jedoch nicht frei sein. Zwar können die gefundenen Ergebnisse um offenkundige Fehler bereinigt werden, soweit diese feststellbar sind und hierfür ein praktikabler methodischer Ansatz zur Verfügung steht. Einen solchen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur mit der Törnqvist-Methode einen zweiten, auf handelsrechtlichen Grundlagen beruhenden und daher von regulatorischen Einflüssen in geringerem Umfang beeinflussten Ansatz verfolgt und dessen Ergebnis zugunsten der Netzbetreiber zugrunde gelegt. 136 C. Der Senat kann hiernach abschließend in der Sache entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen. 137 Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass. 138 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer Picker Linder Berichtigungsbeschluss vom 17. Mai 2021 Der Beschluss des Senats vom 26. Januar 2021 wird wie folgt berichtigt: Im Tenor muss das Datum des Beschlusses des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf richtig heißen: 10. Juli 2019. Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Rombach Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE640032021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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