PO in Gewahrsam genommen. Eine Identifizierung der Betroffenen war (zunächst) nicht möglich, da sie sich weigerte, Angaben zu ihrer Person zu machen, sie keine Ausweispapiere bei sich führte und ihre Fingerkuppen verklebt waren. Sie lehnte es ab, die Fingerkuppen zur Abnahme von Fingerabdrücken mit dem Lösungsmittel Aceton reinigen zu lassen. Gegen 16:30 Uhr erfolgte die Vorführung vor das Amtsgericht Erkelenz, wo die Betroffene richterlich angehört wurde. 2
Vorlage des Personalausweises durch dritte Personen konnte die Identität der Betroffenen ermittelt werden und sie wurde noch am
ihrer Entlassung aus dem Gewahrsam hat der Rechtsanwalt am
FG ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie aus einem der in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründe zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), sowie darüber hinaus unter anderem in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung, wenn sie sich gegen den die Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss richtet (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG), mithin, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung für den Betroffenen hat (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 60; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 46). Hiervon umfasst sind auch die Fälle, in denen sich die Freiheitsentziehung durch Zeitablauf erledigt hat und der Betroffene
FG das Ziel verfolgt, die bewirkte Verletzung des Freiheitsgrundrechts festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
diesen Maßgaben ist die Rechtsbeschwerde statthaft, da sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, soweit mit diesem die Beschwerde gegen die unmittelbar freiheitsentziehende Entscheidung des Amtsgerichts verworfen worden ist. 11 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2, 3 Satz 3 FamFG). Die Gewahrsamsanordnung des Amtsgerichts verletzt die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler. 12
PO LR/Erb, StPO,
zufragen. 15 b) In der Sache hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen
prüfung stand. 16 aa) Prüfungsgegenstand ist allein der Beschluss des Landgerichts vom
Hauptsacheerledigung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag befunden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Ob die gerichtliche Anordnung des Gewahrsams zu Recht ergangen ist, ist dabei lediglich inzident zu prüfen. Einzig für den Fall der Hauptsacheerledigung
Erlass der Beschwerdeentscheidung gilt, dass neben diesem Erkenntnis die Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsanordnung selbst Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom
der Sach- und Rechtslage entsprach. Auch sonst begegnet die Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. 19
PO in Gewahrsam genommen worden ist. 20 Zwar regeln die §§ 163b und 163c StPO die Befugnis zur Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich damit verbundener Freiheitsentziehung abschließend, sodass insofern ein Rückgriff auf weiterreichende polizeiliche Ermächtigungen nicht möglich ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO,
dem Schwerpunkt der Maßnahme, wobei der behördlich mit der Maßnahme verbundene Zweck Berücksichtigung findet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03, NVwZ-RR 2005, 540, 541; MüKoStPO/Kölbel, § 163b Rn. 3). 21
diesen Maßstäben handelt es sich bei der vorliegenden Anordnung der Freiheitsentziehung im Ergebnis um eine präventive Maßnahme. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Antrag der beteiligten Behörde - die Ingewahrsamnahme damit begründet, dass es der Polizei ohne Feststellung der Identität der Rechtsbeschwerdeführerin nicht möglich wäre, ein Aufenthaltsverbot
G NRW auszusprechen. Bei unterlassener Identifizierung sei ein erneutes Eindringen in das Tagebaugebiet zu erwarten, was durch die Erteilung eines polizeilichen Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Gefahrenabwehr verhindert werden solle. Gegen diese
vollziehbar dargelegte Zielrichtung der angeordneten Maßnahme ist rechtlich nichts zu erinnern. Angesichts ihres präventiven Charakters ist ein Rückgriff auf polizeirechtliche Eingriffsermächtigungen trotz der anfänglichen Ingewahrsamnahme zum Zweck der Strafverfolgung nicht ausgeschlossen. 22
1 GG kommt damit nicht in Betracht. Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. BGH, Beschlüsse vom
vollziehbar.
den - auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Erwägungen des Landesgesetzgebers ist etwa beim Verkleben von Fingerkuppen mit Sekundenkleber die Durchführung der Identifizierung innerhalb der Zwölfstundenfrist ohne Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nahezu unmöglich (LT-Drucks. NRW 17/2351, S. 47). Vor diesem Hintergrund begegnet der verlängerte Zeitraum der Freiheitsentziehung zumindest in Konstellationen, in denen an ein vorheriges vorsätzliches Verhalten des von der Maßnahme Betroffenen angeknüpft wird, keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BeckOK PolG NRW/Basteck, 16. Edition, § 38 Rn. 22; Ennuschat, Stellungnahme zur Gesetzesänderung, LT-Drucks. NRW 17/940, S. 10; Thiel, Stellungnahme zur Gesetzesänderung, LT-Drucks. NRW 17/651, S. 13). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann gegebenenfalls durch eine - bereits im Gesetz selbst angelegte - zeitliche Begrenzung der Freiheitsentziehung im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen werden. Soweit in der Literatur Zweifel an der Verhältnismäßigkeit daran festgemacht werden, dass für bis zu siebentägige Freiheitsentziehungen auch an Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ohne hinreichend gewichtigen Anlass angeknüpft wird (Pieroth, GSZ 2018, 133, 137; Gusy, Stellungnahme zur Gesetzesänderung, LT-Drucks. NRW 17/630, S. 13) oder solche Ingewahrsamnahmen ebenfalls zu Lasten von Nichtverantwortlichen vorgenommen werden können (Möhle, GSZ 2019, 263, 264), kommt gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht, welcher die Regelungen
ihrem Wortlaut und dem zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Willen auch zugänglich sind (aA Möhle, aaO). So ist den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu entnehmen, dass die im Jahr 2018 in Kraft getretene Erweiterung der Höchstfrist vorrangig auf polizeiliche Maßnahmen gegen organisierte und vernetzte Gruppierungen abzielt, bei denen sich die handelnden Personen durch grundsätzlichen Widerstand gegen die Rechtsordnung und die Anordnungen von Polizei und Justiz auszeichnen (vgl. LT-Drucks. NRW 17/3865, S. 21 f.). 25
G NRW kann eine Person zum Zweck der Feststellung ihrer Identität zur Abwehr einer Gefahr festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 27 Das Landgericht hat angenommen, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW ergebe sich daraus, dass das bisherige Verhalten der Betroffenen ein erneutes Eindringen in das Tagebaugebiet erwarten lasse. Sie sei am 9. Februar 2019 in das befriedete Besitztum der R. eingedrungen und habe damit einen Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB begangen. Dabei ist das Beschwerdegericht entgegen der im Beschwerdeverfahren von der Betroffenen vertretenen Auffassung aufgrund eines Schreibens des Unternehmens davon ausgegangen, dass der Tagebau vollständig durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert sei und diese Einfriedung fortlaufend durch Mitarbeiter kontrolliert werde. Dies erscheine im Hinblick auf die gerichtsbekannt mehrfach im Jahr stattfindenden Proteste und Aktionen gegen den Braunkohleabbau ohne weitere
weise glaubhaft. Angesichts der Verklebung der Fingerkuppen und der Äußerungen der Betroffenen in der Anhörung, der Tagebau sei nicht umfriedet, lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betroffene und die weiteren Ingewahrsamgenommenen ihr Verhalten darauf gerichtet hätten, eine gerichtliche Klärung der Strafbarkeit des Betretens des Tagebaus herbeizuführen. Dies lasse ein erneutes Eindringen erwarten. Um dies zu verhindern, sei die Erteilung eines polizeilichen Aufenthaltsverbotes erforderlich, was ohne vorherige Identitätsfeststellung nicht möglich sei. 28 Die Einschätzung des Landgerichts, dass sich aus dem Aufsuchen des Tagebaus und der Verklebung der Fingerkuppen die hinreichende Erwartung der Begehung zukünftiger Straftaten des Hausfriedensbruchs ergab, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem Betriebsgelände des betroffenen Unternehmens um ein befriedetes Besitztum im Sinne von § 123 StGB handelte. Auch die Gefahrprognose weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Beschwerdegericht - durch die Rechtsbeschwerde angezweifelt - die Erwartung des erneuten Eindringens in das Tagebaugelände mit der Erwägung begründet hat, dass auch in Zukunft aus der Sicht der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung der Frage bestehe, ob das Betreten des Tagebaus strafbar sei, kann dahinstehen, ob sich dieses Argument als tragfähig erweist. Bereits die Verklebung der Fingerkuppen bei Aufsuchen des Tagebaus, an die das Landgericht ebenfalls angeknüpft hat, stellte für sich genommen eine hinreichende Grundlage für die prognostische Einschätzung dar, in Zukunft werde es durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu weiteren Straftaten des Hausfriedensbruchs kommen. Wäre ihre Identität nicht festgestellt worden, hätte sie davon ausgehen können, sie sei auch in Zukunft in der Lage, das Tagebaugelände unter erneuter Verklebung der Fingerkuppen anonym zu betreten. Da mit diesem Vorhaben ersichtlich fortbestehende politische Ziele im Zusammenhang mit Protesten gegen den Braunkohletagebau verbunden waren, bestand eine durch Tatsachen belegte Gefahr weiterer vergleichbarer strafbarer Handlungen. 29 (b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung erforderlich war. Gegen seine
vollziehbar begründete Beurteilung, die Identitätsfeststellung sei nicht anders als durch die Anordnung der Freiheitsentziehung zu erreichen gewesen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Verkleben der Fingerkuppen und die ansonsten fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung auf Seiten der Rechtsbeschwerdeführerin ließen eine Identitätsfeststellung nur dadurch realistisch erscheinen, dass sie bis zur Ablösung der Verklebungen in Gewahrsam blieb. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, welche das Ziel der Identitätsfeststellung und die damit mittelbar verbundene Erwartung der Verhütung zukünftiger Straftaten mit sich bringen konnten, waren für das Landgericht unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei dem "Abrubbeln" des Klebers oder dem von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich abgelehnten Einsatz von Lösungsmitteln um kein gegenüber der angeordneten Freiheitsentziehung milderes Mittel. Im ersten Fall waren - wie das Landgericht dargelegt hat - Verletzungen der Haut zu erwarten. Die zweite Möglichkeit wäre nur gegen den Willen der Rechtsbeschwerdeführerin durchzusetzen gewesen, was naheliegend die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich gemacht hätte (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Überlegungen während des Gesetzgebungsverfahrens, LT-Drucks. NRW 17/3835, S. 22). 30 (c) Der für notwendig gehaltene Zeitraum der Freiheitsentziehung begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
vollziehbar und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht einen Zeitraum von fünf Tagen bis zur Ablösung des Klebers ohne den Einsatz von Lösungsmitteln prognostiziert. Ohne Rechtsfehler hat sich das Landgericht im Hinblick auf das Verkleben der Fingerkuppen davon überzeugt, dass die Betroffene gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 PolG NRW die Identitätsfeststellung innerhalb von zwölf Stunden vorsätzlich verhindert hatte.
G NRW durfte daher die Dauer der Freiheitsentziehung auf bis zu sieben Tage bemessen werden. 31 (d) Die angeordnete Freiheitsentziehung ist überdies verhältnismäßig. Dies gilt auch bei Heranziehung eines besonders strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs, was bei präventiven Freiheitsbeschränkungen, die nicht dem Schuldausgleich dienen, regelmäßig veranlasst ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
teile hervorzurufen. Zudem hat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst die Ursache für die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung gesetzt, indem sie die Identitätsfeststellung vorsätzlich erschwerte. Schließlich war es ihr jederzeit möglich, durch die eigene Offenbarung ihrer Identität, zu der sie ohnehin gesetzlich verpflichtet war (§ 9 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW, vgl. auch § 163b Abs. 1 StPO, § 111 Abs. 1 OWiG), die Freiheitsentziehung selbst zu beenden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich ungeachtet des erheblichen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Rechtsmittelführerin in Abwägung mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Fortdauer der Freiheitsentziehung (für maximal knapp 115 Stunden) bis längstens zum 14. Februar 2019 um 12:00 Uhr für rechtmäßig erklärt hat. III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE640202021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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