KORE640252021 ECLI:DE:BGH:2021:130421BIZB38.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210413 I ZB 38/20 Beschluss § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 43 Abs 3 GKG, § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19, Beschlussvorgehend AG Köln, 1. Juli 2019, Az: 125 C 151/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt. 1 I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5). 2 II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen. 3 1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. 4 2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.