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BGH I ZB 38/20

KORE640252021 ECLI:DE:BGH:2021:130421BIZB38.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210413 I ZB 38/20 Beschluss § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 43 Abs 3 GKG, § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1 ZPO vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19, Beschlussvorgehend AG Köln, 1. Juli 2019, Az: 125 C 151/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt. 1 I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5). 2 II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen. 3 1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. 4 2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €. 5

  1. a)Die Parteien haben um die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gestritten. Das Amts- und das Beschwerdegericht haben nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf Kostenaufhebung erkannt. Die Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren (erfolgreich) geltend gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind. 6
  2. b)Das Amtsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 1.107,50 € festgesetzt. Angefallen sind hieraus eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 € (Nr. 3100 VV RVG nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) und die Pauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 32,21 € (Nr. 7008 VV RVG). Die hälftigen Gerichtskosten belaufen sich nach Nr. 1210 KV GKG (nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) auf 106,50 €; die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG ist nicht anwendbar, weil zunächst eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangen ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 13). 7 3. Der Kostenwert von 308,21 € übersteigt den Streitwert des früheren Hauptanspruchs von 1.107,50 € nicht. 8 III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE640252021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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