KORE640422021 ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR53.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210323 3 StR 53/21 Beschluss § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 29a BtMG, § 46 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Koblenz, 9. Dezember 2020, Az: 1 KLs 2090 Js 30197/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderliche Feststellung von Wirkstoffgehalt oder Wirkstoffmenge; Schätzung der Wirkstoffkonzentration; Umschreibung in allgemeiner Form 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen; zudem hat es bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Nach den zum Fall II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen verfügte der Angeklagte am 22. April 2020 über einen Handelsbestand von einem Kilogramm Marihuana in Form von Cannabisblüten, die er von einem unbekannten Lieferanten erhalten hatte und in der Folge teilweise an einen nicht ermittelten Abnehmer veräußerte. Zur Aufstockung der Handelsmenge bestellte er zwei Tage später weitere zwei Kilogramm Marihuana, die aber nicht geliefert wurden. Den Wirkstoffgehalt der Rauschmittel hat das Landgericht nicht zahlenmäßig bestimmt, sondern diese nur als von zumindest "durchschnittlicher Qualität" beschrieben. II. 3 1. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es versäumt, den Wirkstoffgehalt konkret festzustellen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.