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BGH 1 StR 272/20

KORE640662021 ECLI:DE:BGH:2021:100321U1STR272.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210310 1 StR 272/20 Urteil § 71 AO, § 191 Abs 1 S 1 Alt 1 AO, § 370 AO, § 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 266a StGB, § 38 Abs 2 S 1 EStG

§ 73Erlangtes 33 Rn. 11-13; je mw

N). Dies erfordert folglich eine schon vorher bestehende eigene Zahlungsverbindlichkeit. An eine solche Steuerschuld setzt regelmäßig eine Erklärungspflicht an, an die ihrerseits die Strafbarkeit nach §§ 370 ff. AO anknüpft. 27 Damit ist die Einziehung regelmäßig, aber nicht zwingend gegen den Steuerschuldner (§ 37 Abs. 1 AO) zu richten, dem schon begrifflich die Steuerersparnisse zugutekommen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19,

§ 73Erlangtes 33 Rn.

10). Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom

  1. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom
  2. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom
  3. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom
  4. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom
  5. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14). Neben den ʺformellenʺ Steuerschuldnern kommen als Einziehungsbetroffene auch sonstige Personen in Betracht, die eigene steuerliche Erklärungspflichten und nachfolgend originär steuerliche Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen zu erfüllen haben und damit von der Steuerersparnis profitieren. 28 (b) Hier führte der Angeklagte He. im Innenverhältnis die Einzelfirma H. auf Rechnung des Angeklagten Bu. ; dieser konnte nach Belieben auf das Firmenvermögen zugreifen und es verwalten. Für die Abschöpfung im Vermögen des Angeklagten Bu. kommt es nicht darauf an, ob im Außenverhältnis zum Fiskus allein der Angeklagte He. aufgrund seiner ʺoffiziellenʺ Inhaberschaft der Einzelfirma Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
  6. Mai 2020 - 1 StR 6/20 Rn. 17 und vom
  7. Januar 2020 - 1 StR 529/19,

§ 73Erlangtes 33 Rn. 16; je mw

N) und Umsatzsteuerschuldner war. Denn den Angeklagten Bu. traf als verfügungsberechtigten ʺHintermannʺ eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18) und nachfolgend zur Erfüllung der Umsatzsteuerschulden (vgl. § 18 Abs. 4 UStG), und zwar aus dem von ihm verwalteten, tatsächlich auch ihm zustehenden Vermögen der Einzelfirma (vgl. §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Der wirtschaftliche Vorteil aus den unvollständigen Erklärungen wuchs im Vermögen des Angeklagten Bu. an. Damit wird bei faktischen Unternehmensverhältnissen ein mit der Abschöpfung ersparter Einkommensteuern (Mitunternehmerschaft) übereinstimmendes Ergebnis erreicht. 29

  1. cc)Nach diesen Maßstäben hält auch die Anordnung der Einziehung der im Hinblick auf die verkürzte Lohnsteuer ersparten Aufwendungen gegen den Angeklagten Bu. als (faktischen) Arbeitgeber der Einzelfirma H. dem Grunde nach sachlichrechtlicher Nachprüfung stand (zur Einziehung bei Hinterziehung der Lohnsteuer vgl. bereits BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 StR 632/19 Rn. 1 f.). Insoweit gilt im Hinblick auf die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG) nichts anderes als für die Abschöpfung des Wertes der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV): 30 (
  2. a)§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG normiert für den Arbeitgeber in Bezug auf die pauschale Lohnsteuer, die er auf Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG) und in diesem Sinne zu übernehmen hat, eine ʺEntrichtungssteuerschuldʺ (BFH, Urteile vom 13. November 2012 - VI R 38/11 Rn. 16, BFHE 239, 403 und vom 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 Rn. 9, BFHE 223, 202); damit wird nach §§ 40 ff. EStG eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers begründet (BFH, Urteil vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 Rn. 22, BFHE 168, 532; vgl. dort aber auch Rn. 25). Innerhalb der Nebenfolge der Einziehung lässt sich somit die Lohnsteuerentrichtungsschuld unschwer unter das Erfordernis der Steuerschuld fassen. Dies trägt in der hier gegebenen Fallkonstellation dem Umstand Rechnung, dass sich die Ersparnis zunächst im Vermögen des Arbeitgebers niederschlägt: Dessen Aktiva, insbesondere liquide Mittel, werden nicht um die Lohnsteuer vermindert. In diesem Sinne ist der Arbeitgeber der Nutznießer der ersparten Lohnsteuer. 31 (
  3. b)Der Einziehung steht nicht entgegen, dass nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist und den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 42d Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG (nur) eine Haftungsschuld (§ 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO) trifft. Zwar ist die anzumeldende, einzubehaltende und dann abzuführende Lohnsteuer arbeitsvertrags- und einkommensteuerrechtlich dem Arbeitnehmer zuzuordnen; dies ändert aber nichts am Bestehen einer eigenen Entrichtungsschuld des Arbeitgebers. Diese ist von der Haftungsschuld abzugrenzen, auch von derjenigen aus § 71 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 213/19 Rn. 31). 32 (
  4. c)Ohne Bedeutung ist insoweit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitnehmer, die regelmäßig bei einer Schwarzlohnabrede an den ersparten Lohnsteuern im Wege höherer Auszahlungen partizipieren werden, in Form der Abschöpfung ersparter Einkommensteuer in Anspruch genommen werden können. Jäger Richterin am BundesgerichtshofDr. Fischer befindet sich imUrlaub und ist daher gehindert zuunterschreiben. Bär Jäger Hohoff Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE640662021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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