BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 181/19 – Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den…
KORE641162021 ECLI:DE:BGH:2021:120321UVZR181.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20210312 V ZR 181/19 Urteil § 109 ZPO, § 769 ZPO, § 85 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juni 2019, Az: 2 U 3/14, Urteilvorgehend LG Hanau, 9. Dezember 2013, Az: 9 O 901/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter für die Revisionsinstanz Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 14. Juni 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Eigentümer und Erbbauberechtigter mehrerer Grundstücke, auf denen sich ein Golfplatz und ein Clubhaus befinden. Der Golfplatz wurde in den Jahren 1992 bis 1994 von der zunächst klagenden Gesellschaft (nachfolgend: Schuldnerin) errichtet. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Grundlage für die Errichtung des Golfplatzes waren eine zugunsten der Schuldnerin bestellte und in das Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundeliegende notarielle Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin vom 25. Februar 1994 (im Folgenden: Dienstbarkeitsvereinbarung). Das Nutzungsverhältnis sollte am 1.
März 1994 beginnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 erlöschen. Der Vertrag sieht ein vierteljährlich zu zahlendes Nutzungsentgelt vor. Gemäß § 8 Abs. 1 kann der Beklagte den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Für diesen Fall steht der Schuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 keine Entschädigung für von ihr errichtete Anlagen und Einrichtungen zu; vielmehr ist sie zu einer entschädigungslosen Übereignung an den Beklagten verpflichtet. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juli 1994 gab die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Dienstbarkeitsvereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.H.v. 3.000.000 DM ab und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Durch notariellen Vertrag vom 4. November 1994 verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten zur Errichtung des Clubhauses nebst Nebenanlagen für die Golfanlage. Ihr wurde ein Untererbbaurecht an dem Grundstück bestellt, auf dem das Clubhaus in der Folgezeit errichtet wurde. Mit notarieller Urkunde vom 28. Dezember 2005 spaltete die Schuldnerin den Betrieb des Clubhauses auf die zugleich neu gegründete H. T. I. GmbH (im Folgenden: HTIG) ab, auf welche das Untererbbaurecht überging. Die HTIG überließ der Schuldnerin das Clubhaus, wofür diese im Jahr 2006 ein Nutzungsentgelt zahlte. Es existiert eine auf den 22. Januar 2007 datierte Pachtvertragsurkunde zwischen der HTIG und der Schuldnerin über die Nutzung des Clubhauses.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte die HTIG gegenüber der Schuldnerin die ordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus für den Fall, dass nicht aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22. Januar 2007 ein Pachtverhältnis bestehen sollte.
2 Die Schuldnerin kündigte mit Schreiben vom 21. April 2010 das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten über den Golfplatz und stützte diese Kündigung auf die Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus durch die HTIG, für die der Beklagte (mit-)verantwortlich sei, sowie auf weitere angebliche Pflichtverstöße des Beklagten. Der Beklagte seinerseits erklärte mit Schreiben vom 25. August 2010 gegenüber der Schuldnerin die fristlose Kündigung der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25. Februar 1994 und verwies zur Begründung unter anderem auf angebliche strafrechtlich relevante Vollstreckungsvereitelungen durch die Schuldnerin. Diese blieb auf dem Gelände und betrieb den Golfplatz und das Clubhaus zunächst weiter. Der Beklagte vollstreckte aus dem Schuldanerkenntnis der Schuldnerin vom 22. Juli 1994 wegen des Nutzungsentgelts für den Golfplatz für das dritte Quartal 2012 von 53.445 €.
3 Auf die von der Schuldnerin erhobene Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht die Vollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 53.445 € eingestellt, welche die Schuldnerin erbracht hat. Die Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Beklagte hat die Forderung auf Zahlung der Nutzungsvergütung für das dritte Quartal 2012 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat die Forderung bestritten und den Rechtsstreit aufgenommen. Er hat beantragt, „die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis ... vom 22. Juli 1994 ... wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für unzulässig zu erklären“. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil den „Widerspruch des Klägers gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis ... vom 22. Juli 1994 ... wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für begründet erklärt“. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts erreichen.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Rechtsstreit wirksam nach § 240 ZPO aufgenommen. Er verfolge in der Sache gemäß § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten wegen des Nutzungsentgelts für das dritte Quartal 2012. In diesem Sinne sei sein Antrag auszulegen. Zudem sei er gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt, weil er mit seiner Klage zugleich die Freigabe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2012 geleisteten Sicherheit i.H.v. 53.445 € erstrebe. Dieser Freigabeanspruch gehöre als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandener pfändbarer Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Kläger müsse insoweit den Rechtsstreit fortführen, da er mit dem erstinstanzlichen Urteil die Rückgabe der Sicherheit gemäß § 109 ZPO nicht erreichen könne. Die Vollstreckungsgegenklage sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin weiter zulässig, weil der Beklagte über einen vollstreckbaren Titel verfüge.
5 Die Klage sei begründet. Die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bestehe nicht. Zwar habe dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für den Golfplatz i.H.v. 53.445 € gegen die Schuldnerin aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden. Der Anspruch sei jedoch durch die von der Schuldnerin erklärte Aufrechnung erloschen. Ihr habe in mindestens gleicher Höhe ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen wertsteigernder Investitionen in den Golfplatz zugestanden. Infolge der vorzeitigen Beendigung des Dienstbarkeitsverhältnisses im Jahre 2010 und Rückgabe des Golfplatzgeländes Ende 2012 habe der Beklagte erheblich vor der regulären Vertragsbeendigung Ende 2043 über die Investitionen verfügen können.
Der Beklagte sei jedenfalls um 53.445 € bereichert. Nach eigenem Vortrag habe er mit einer anderen Gesellschaft ein jährliches Nutzungsentgelt für den Golfplatz i.H.v. 220.000 € vereinbart; der Vertrag habe ab dem 1. Januar 2011, spätestens eine Woche nach Räumung durch die Schuldnerin, beginnen sollen. Die Höhe dieses Nutzungsentgelts beruhe auf den von der Schuldnerin in der Klageschrift plausibel dargelegten Investitionen in den Golfplatz und der daraus resultierenden Steigerung des Ertragswerts. Selbst wenn die Schuldnerin bei Fortführung des Vertragsverhältnisses einer Erhöhung des jährlichen Nutzungsentgelts von 80.000 € auf 120.000 € zugestimmt hätte, habe die Vereinbarung eines Entgelts von 220.000 € eine Steigerung von 100.000 € jährlich zur Folge, was den Anspruch des Beklagten weit übersteige.
6 Der Bereicherungsanspruch der Schuldnerin sei nicht nach § 8 Abs. 2 der Dienstbarkeitsvereinbarung ausgeschlossen, wonach der Beklagte im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung keine Entschädigung für von der Schuldnerin getätigte Investitionen schulde. Die von dem Beklagten erklärte fristlose Kündigung vom 25. August 2010 habe das Vertragsverhältnis nicht beendet, weil die Beendigung bereits durch die vorangegangene außerordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 21. April 2010 eingetreten sei. Die Schuldnerin sei gemäß § 314 BGB zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses berechtigt gewesen, weil der Beklagte seine vertraglichen Nebenpflichten der Schuldnerin gegenüber verletzt habe.
Er habe akzeptiert und nicht verhindert, dass die HTIG das Nutzungsverhältnis mit der Schuldnerin über das Clubhaus im Juni 2009 unberechtigt gekündigt und sich hierdurch zugleich geweigert habe, an dem Zustandekommen eines endgültigen Pachtvertrages mitzuwirken. Zu letzterem sei die HTIG aufgrund eines zwischen ihr und der Schuldnerin bestehenden Vorvertrags verpflichtet gewesen. Damit habe der Beklagte den Vertrag mit der Schuldnerin vereitelt, weil der Betrieb der Golfanlage ohne Clubhaus nicht möglich sei. Selbst wenn aber die Kündigung der Schuldnerin vom April 2010 unwirksam wäre, stünde § 8 Abs. 2 der Vereinbarung einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht entgegen. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.
August 2010 sei nämlich auch deshalb unwirksam, weil es hierfür keinen wichtigen Grund gegeben habe.
II.
7 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8 1. Die Revision des Beklagten ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. An diese Zulassung ist der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden, auch wenn das Berufungsgericht den von ihm bejahten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht begründet. Sollte es ihn darin sehen, dass es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die von der HTIG gegenüber der Schuldnerin im Hinblick auf das Clubhaus ausgesprochene Kündigung vom 26. Juni 2009 als unwirksam erachtet, während dies in einem vorangegangenen Parallelverfahren von dem Berufungsgericht anders beurteilt worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Oktober 2013 - 2 U 168/12, juris und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des Senats vom 10. Juli 2020 - V ZR 226/19, juris), ist dies unzutreffend. Eine die Zulassung rechtfertigende Obersatzdivergenz ergibt sich aus den unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigungen desselben Sachverhalts nicht.
9 2. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet.
10
11
12
Mai 2016 - XI ZR 46/14, NJW-RR 2016, 889 Rn. 10 f.). Unerheblich für die Einordnung als Aktivprozess ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zudem, dass der Kläger mit der Aufnahme des Rechtsstreits auch oder sogar primär das Ziel verfolgt, die Rückgabe der von der Schuldnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO geleisteten Sicherheit an die Insolvenzmasse in einem anschließenden Verfahren nach § 109 ZPO zu erreichen. Dieses Motiv für die Aufnahme des Rechtsstreits ändert nichts daran, dass Streitgegenstand des aufzunehmenden Prozesses nur die Insolvenzforderung des Beklagten ist. Ob der Kläger die Freigabe der Sicherheit auch über einen gemäß § 183 InsO ergangenen Titel erreichen kann, ist hier ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, über die Aufnahme des Rechtsstreits hinaus die Klage auf einen Antrag auf Zustimmung des Beklagten zur Freigabe der hinterlegten Sicherheitsleistung zu erweitern (vgl. zu dem Verhältnis einer solchen Klage zu einem Antrag gemäß § 109 ZPO BGH, Urteil vom 24.
Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351).
13
14
15
16 (a) Liegt - wie hier - für eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Titel vor und ist über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig, kann der der Forderung widersprechende Insolvenzverwalter eine Fortsetzung des Prozesses nur mit dem Ziel erreichen, dass sein Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung für begründet erklärt wird (vgl. § 183 Abs. 1 Alt. 2 InsO i.V.m. § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO). Dies bedingt eine Umstellung des Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 12, 26, 34; Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251; Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62, LM Nr. 9 zu § 146 KO; Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, WM 1961, 1355, 1356; Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO jeweils zur vergleichbaren Rechtslage nach § 146 f. KO).
17 (b) Wird diese Antragsanpassung versäumt und der ursprüngliche Klageantrag gestellt, ist dies allerdings regelmäßig unschädlich, weil aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung von Prozessanträgen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18 mwN) von einer der Insolvenzordnung entsprechenden Antragsfassung und damit auch von einer wirksamen Aufnahme ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, WM 1961, 1355, 1357; siehe auch zur Auslegung eines fälschlich auf Geldzahlung lautenden Urteilstenors als Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251 f.; Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62, LM Nr. 9 zu § 146 KO, jeweils zur vergleichbaren Rechtslage nach der früheren Konkursordnung).
18 (c) Dieser Weg ist hier aber verschlossen. Der Kläger hat es trotz Hinweises des Berufungsgerichts ausdrücklich abgelehnt, seinen Antrag umzustellen. Dies hat er damit begründet, er könne nur mit einem Titel, der die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erkläre, eine Rückgabe der Sicherheit nach § 109 ZPO erreichen. Aufgrund dieser unmissverständlichen Festlegung ist es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht möglich, den Antrag interessengerecht dahin auszulegen, dass der Widerspruch des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung für begründet erklärt werden soll. Hierdurch wird das Recht des Klägers, hinsichtlich der Zulässigkeit des von ihm gestellten Antrags eine Entscheidung herbeizuführen, beeinträchtigt. Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
19
20
21
22
23
24
25
Januar 2013 in dem Rechtsstreit um die Räumung des Golfplatzgeländes verwiesen. Hieraus ergebe sich, dass die von der Schuldnerin ausgesprochene Kündigung vom 21. April 2010 unwirksam sei. Gegen diese tragenden Erwägungen des von dem Landgericht in Bezug genommenen Urteils, das es sich zu Eigen gemacht hat, hat die Schuldnerin Einwendungen erhoben. Zudem hat sie das Urteil des Landgerichts auch in Bezug auf einen möglichen Gegenanspruch im Zusammenhang mit der von ihr ausgesprochenen Kündigung vom 5. August 2013 in hinreichender Weise angegriffen. Dem Standpunkt des Landgerichts, ein Anspruch aus § 812 BGB scheitere schon daran, dass sie weiterhin Besitzerin der Golfanlage sei, hält sie das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht entgegen, das nach ihrer Auffassung an der Entstehung eines Ersatzanspruchs wegen des vorzeitigen Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit, sei es aus Vertrag, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder Bereicherungsrecht, nichts ändere.
26
27
28
Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind auch vorliegend nicht getroffen. Richtig ist überdies die Annahme, dass die Vorschriften über die verspätete Rückgabe einer Miet- oder Pachtsache nach § 546a Abs. 1, § 584b Satz 1 BGB schon deshalb keine Anwendung finden, weil ein Miet- oder Pachtverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht begründet worden ist. Die Qualifizierung des notariellen Vertrags vom 25. Februar 1994 als Dienstbarkeitsvereinbarung nach § 1090 BGB mit lediglich ergänzenden schuldrechtlichen Vereinbarungen weist Rechtsfehler nicht auf. Auch insoweit kann mangels abweichender Feststellungen vollumfänglich auf die Entscheidung des Senats vom 27.
Juni 2014 in dem oben angegebenen Parallelverfahren verwiesen werden (Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 8 ff.).
29
30
31
32
33
34
35 (a) In der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Klageschrift hat die Schuldnerin unter Beweisantritt vorgetragen, der Golfplatz habe nach der intensiven Pflege und Investitionstätigkeit im April 2012 einen gegenüber dem Ausgangsjahr 1992 um mindestens 29 % (wenn nicht gar um 44 %) höheren Wert gehabt. Deshalb könne der Beklagte ausgehend von dem im Jahr 1994 vereinbarten Nutzungsentgelt ein um 58.000 € erhöhtes Nutzungsentgelt erzielen. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass es für den Bereicherungsanspruch auf die Ertragssteigerung gegenüber dem im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses erzielten Erlös ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. oben Rn. 31). Ist beispielsweise das vertraglich vereinbarte Entgelt relativ hoch und lässt sich im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (objektiv) kein höheres oder sogar nur ein geringeres Entgelt als das vereinbarte erzielen, scheidet ein Bereicherungsanspruch aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 - VIII ZR 25/65, NJW 1967, 2255, 2256). Hiernach läge nur dann eine relevante Ertragssteigerung vor, wenn der Beklagte infolge der von der Schuldnerin behaupteten Investitionen nach der Vertragsbeendigung ein höheres Entgelt als die im Jahr 2012 bei Fortführung des Vertrags geschuldeten 213.780 € (viermal 53.445 € Quartalsvergütung) hätte erlösen können. Hierzu verhält sich die Klageschrift nicht.
36 (b) Auch die von dem Berufungsgericht ergänzend angestellten Überlegungen rechtfertigen die Annahme einer Ertragssteigerung von mindestens 53.445 € nicht. Es ist nämlich bei der gebotenen Gegenüberstellung des von der Schuldnerin nach der Dienstbarkeitsvereinbarung über den Golfplatz im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses geschuldeten Entgelts und dem Entgelt, das der Beklagte mit einem neuen Dienstbarkeitsnehmer vereinbart hat, einem Irrtum erlegen. Statt des von der Schuldnerin im Jahr 2012 vertragsgemäß zu zahlenden Jahresentgelts für den Golfplatz von 213.780 € legt es seiner Vergleichsberechnung den zur Diskussion stehenden jährlichen Pachtzins von 120.000 € für das Clubhaus zugrunde. Nur deshalb kommt es zu dem Schluss, der von dem neuen Vertragspartner für den Golfplatz akzeptierte Jahresbetrag von 220.000 € ab dem Jahr 2011 liege jährlich um mindestens 100.000 € höher und habe eine entsprechende Ertragssteigerung zur Folge. Stellt man richtigerweise die - jeweils für den Golfplatz - zuletzt geschuldete Vergütung von 213.780 € einer nach Vertragsbeendigung erzielbaren Vergütung von 220.000 € gegenüber, verbleibt eine geringfügige Steigerung von 6.220 €, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Steigerung von lediglich 3 % auf Investitionen der Schuldnerin und nicht nur auf die allgemeine Preisentwicklung zurückzuführen wäre.
37 (c) Da es an hinreichenden Feststellungen dazu fehlt, dass die sich rechnerisch ergebende Steigerung des Erlöses in Höhe von 6.220 € auf Investitionen der Schuldnerin beruht, ist es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht möglich, diesen Betrag mit einem Faktor von 13,75 entsprechend § 203 BewG zu kapitalisieren und auf diesem Wege zu einer den Betrag von 53.445 € übersteigenden Ertragswertsteigerung zu gelangen. Eine solche Ertragssteigerung ist deshalb, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht offenkundig.
III.
38 1. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
39 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
40
41
42
43
44
An diesem Verfahren war auch der hiesige Beklagte als Drittwiderbeklagter beteiligt. Die durch den Senat revisionsrechtlich nicht beanstandete Auslegung des Berufungsgerichts, dass das Nutzungsverhältnis über das Clubhaus durch die Kündigung der HTIG vom 26. Juni 2009 beendet worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 226/19, juris Rn. 13 ff.), nimmt aber an der Rechtskraftwirkung des Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht teil (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; BGH, Urteil vom 12. März 1969 - VIII ZR 97/67, NJW 1969, 1064, 1065). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Gesichtspunkt der sog.
Tatsachenpräklusion. Diese geht nämlich nicht weiter als die Rechtskraftwirkungen des Urteils. Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17 f.). Streitgegenstand in dem Parallelverfahren war aber nur der Räumungs- und Herausgabeanspruch der HTIG gegen die Schuldnerin, nicht jedoch die Wirksamkeit der Kündigung vom 26. Juni 2009.
45
46
47
48
49
Stresemann Brückner RinBGH Weinland ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, den 21. April 2021 Die VorsitzendeStresemann Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE641162021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public