KORE641822021 ECLI:DE:BGH:2021:150421BIZR23.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210415 I ZR 23/20 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 312j Abs 2 S 2 BGB, § 312j Abs 3 S 1 BGB, § 312j Abs 3 S 2 BGB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, Art 8 Abs 2 UAbs 2 EURL 83/2011, Art 6 Abs 1 Halbs 1 EWGRL 13/93 vorgehend BGH, 11. Februar 2021, Az: I ZR 23/20, Beschlussvorgehend KG Berlin, 20. Dezember 2019, Az: 5 U 24/19, Urteilvorgehend LG Berlin, 14. Februar 2019, Az: 52 O 92/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von Verbraucherschutzverbänden gegen Bestellbutton und AGB-Klausel eines Online-Streaming-Dienstes Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 17.500 € 1 I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte betreibt einen Online-Streaming-Dienst, dessen Nutzung im Internet erfolgt und nach Abschluss eines Abonnementvertrags möglich ist. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Bestellbuttons auf ihrer Internetseite sowie wegen einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch. Diese Klausel lautet: Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert. 2 Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Den Streitwert hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift auf insgesamt 17.500 € festgesetzt. Zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung hat es beide Parteien in der mündlichen Verhandlung angehört; Einwände wurden nicht erhoben. Nach Erlass des Berufungsurteils hat die Beklagte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben mit dem Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen und den Streitwert auf mehr als 20.000 € zu erhöhen. Außerdem hat sie sowohl beim Landgericht als auch beim Berufungsgericht Streitwertbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde abgeholfen und den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung ausgelegt und ebenfalls eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 30.000 € vorgenommen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, sie sei durch das Berufungsurteil entsprechend der zuletzt erfolgten Streitwertfestsetzung mindestens in Höhe von 30.000 € beschwert. 3 Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 11. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben. 4 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie entspricht dem ursprünglich vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert und beträgt daher lediglich 17.500 €. 5 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4). Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7). Auf einen höheren Streitwert und eine damit einhergehende höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei daher bereits in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7). 6 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschwer der Beklagten mit 17.500 € zu bemessen. 7
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