KORE642142021 ECLI:DE:BGH:2021:290421U4STR522.20.0 BGH 4. Strafsenat 20210429 4 StR 522/20 Urteil § 69 Abs 1 S 1 StGB, § 69 Abs 2 Nr 2 StGB, § 69a Abs 1 S 3 StGB, § 316 Abs 1 StGB, § 316 Abs 2 StGB, § 267 StPO, § 354 StPO vorgehend BGH, 29. April 2021, Az: 4 StR 522/20, Beschlussvorgehend LG Leipzig, 25. August 2020, Az: 305 Js 613 Js 16034/17 - 8 KLsnachgehend BGH, 29. April 2021, Az: 4 StR 522/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt: Erörterungsmangel durch Unterlassen von Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer isolierten Fahrerlaubnissperre 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. August 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, „vorsätzlicher“ Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, Diebstahls mit Waffen in drei tatmehrheitlichen Fällen, Diebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, versuchter Nötigung und Beleidigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Notrufen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen weiterer Anklagevorwürfe hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 2 Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen dieses Urteil zunächst mit der unbeschränkten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gewendet, diese aber nur zu einzelnen Angriffspunkten näher begründet. Jedenfalls nach der sich aus dem Schreiben vom 19. April 2021 ergebenden Teilrücknahme der Revision richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur noch gegen die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und gegen die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Das vom Generalbundesanwalt nur zur unterbliebenen Sperrfristanordnung vertretene Rechtsmittel erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Die Teilrücknahme der Revision ist wirksam, da die Nichtanordnung der Maßregeln des § 64 StGB und der § 69, § 69a StGB hier in keinem untrennbaren Zusammenhang mit den nicht angefochtenen Teilen des Urteils steht und isoliert angefochten werden kann. 4 Der Zustimmung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf die Teilrücknahme nicht. Denn die Revision war - soweit sie zurückgenommen worden ist - nicht zu seinen Gunsten eingelegt worden. 5 2. Die somit wirksam beschränkte Revision ist teilweise begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.