KORE642442021 ECLI:DE:BGH:2021:210421BVIIZR81.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20210421 VII ZR 81/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 4 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. April 2020, Az: 8 U 19/18vorgehend LG Erfurt, 8. Dezember 2017, Az: 9 O 420/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des Rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts im Bauprozess Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. April 2020 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten der Klage hinsichtlich eines 67.956,16 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen stattgegeben worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Gegenstandswert: Beschwerde der Beklagten 174.535,87 € stattgebender Teil 32.480,10 € I. 1 Der Kläger verlangt die Erstattung von Mehrkosten nach einem gekündigten Bauvertrag. Die Beklagte verlangt widerklagend entgangenen Gewinn sowie restlichen Werklohn. 2 Der Kläger beauftragte die Beklagte im Januar 2006 mit der Erbringung von Rohbauleistungen. Die Rohbauarbeiten verzögerten sich teilweise aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 4. August 2008 kündigte der Kläger den Vertrag und beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger Mehrkosten in Höhe von 100.436,26 € und behauptet, dass die Beklagte trotz bestehender Baufreiheit ab Juli 2007 keine Leistungen mehr erbracht habe. 3 Die Beklagte hält die Klage bereits dem Grunde nach für ungerechtfertigt und beanstandet die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Die Kündigung des Klägers sei als freie Kündigung zu bewerten. Ihr stünde restlicher Werklohn wegen Bauzeitverzögerungen für die durchgeführten Arbeiten (26.351,40 €) und entgangener Gewinn für die nicht durchgeführten Arbeiten (47.748,21 €), insgesamt 74.099,61 € zu. Diesen Betrag macht die Beklagte widerklagend geltend. 4 Das Landgericht hat mit Teil- und Teil-Grundurteil die Klage abgewiesen und den Widerklageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt, soweit die Beklagte Zahlung von 47.748,21 € für die nicht durchgeführten Arbeiten begehrt. Über den weitergehenden Widerklageanspruch hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100.436,26 € zu zahlen und im Übrigen die Klage und die gesamte Widerklage abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der beabsichtigten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. II. 5 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit hierin zum Nachteil der Beklagten der Klage hinsichtlich eines 67.956,16 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen stattgegeben worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wesentlich, ausgeführt: 7 Der Höhe nach sei die Klageforderung im Umfang von 100.436,26 € begründet. 8 Die durch die Beauftragung des Nachunternehmers angefallene Vergütung sei ohne Weiteres zuzusprechen. Zwar sei die Beklagte der Berechnung des Klägers entgegengetreten und habe eine eigene Berechnung vorgenommen. In dieser Berechnung würden die Einheitspreise des Nachunternehmers als zum Teil überhöht angesehen. Dieser Einwand sei indes unerheblich. Wähle der Auftraggeber einen Drittunternehmer auf dem freien Markt aus, spreche aus der Erfahrung der täglichen Baupraxis der erste Anschein dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich gewesen seien. Der Auftragnehmer sei für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtig. Einen entsprechenden unangemessenen Kostenaufwand habe die Beklagte nicht behauptet. Dieser folge auch nicht aus der Berechnung der Beklagten, innerhalb derer diese zu berechtigten Mehrkosten in Höhe von 64.083,39 € gelange. Allein der Verweis auf die Stahlpreisgleitklausel sei nicht erheblich für die Darlegung einer eindeutigen und unzweifelhaften Überschreitung der Erforderlichkeit. 9 2. Das Berufungsgericht hat mit diesen Ausführungen, wie die Beschwerde zu Recht rügt, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es seine Beurteilung der Höhe der Klageforderung überraschend auf Umstände gestützt hat, ohne der Beklagten zuvor einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2, 4 ZPO zu erteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 10
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