BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZB 40/20 – Beschwerdeverfahren: Übernahmebeschluss der Beschwerdekammer ohne vorhergehenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters Auf die…
KORE643032021 ECLI:DE:BGH:2021:210421BVIIZB40.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20210421 VII ZB 40/20 Beschluss § 348 Abs 2 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 568 S 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, § 568 S 3 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO vorgehend LG Paderborn, 10. Dezember 2020, Az: 5 T 265/20vorgehend AG Paderborn, 18. Oktober 2020, Az: 13 M 633/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdeverfahren: Übernahmebeschluss der Beschwerdekammer ohne vorhergehenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Certificado de Título Ejecutivo Europeo - Resolución Judicial vom 23. Juni 2020 zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 Palma de Mallorca vom 13. Februar 2013 (Verfahrensnummer: ) in das Vermögen der Schuldnerin bleibt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000 € bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts eingestellt (§ 1084 Abs. 2 Satz 2, § 770 ZPO).
I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines in Spanien erlassenen Gerichtsbeschlusses ("auto"), welchen das spanische Gericht auf Antrag des Gläubigers als Europäischen Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) bestätigt hatte.
2 Nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hat die Schuldnerin "Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt. Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die zuständige Einzelrichterin der Beschwerdekammer am 9. Dezember 2020 verfügt, dass der Rechtsstreit "der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt wird, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist." Mit Beschluss vom selben Tag hat die mit drei Mitgliedern - unter Einbeziehung der Einzelrichterin - vollbesetzte Beschwerdekammer beschlossen, den Rechtsstreit wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zu übernehmen.
4 Die Beschwerdekammer hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung weiter.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, im Übrigen ebenfalls zulässig.
7 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb Erfolg, weil die Schuldnerin zu Recht rügt, dass das Beschwerdegericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.
8
9
10
11
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE643032021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public