KORE643362021 ECLI:DE:BGH:2021:060521U3STR350.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210506 3 StR 350/20 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 176 Abs 4 Nr 2 StGB, § 184b Abs 1 N
§ 21Seelische Abartigkeit 37; vom 10. November 2015 - 3 St
R 407/15, NStZ 2016, 144, 145 mwN; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18,
§ 21Seelische Abartigkeit 44 Rn. 14 mw
N). 18 b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten nicht vorlagen. Die Würdigung, dass er nicht kernpädophil veranlagt sei, sondern unter einer pädophilen Nebenströmung leide, deren Schweregrad auch eingedenk der parallel diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ausreiche, um sie unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu fassen, hat die sachverständig beratene Strafkammer maßgeblich auf folgende Umstände gestützt: Der Angeklagte sei durchgehend berufstätig gewesen, habe über längere Zeiträume Beziehungen mit erwachsenen Frauen geführt und seine sexuellen Handlungen in deren Rahmen zu kontrollieren vermocht. Die Selbstwertproblematik der Kindheit und Jugend habe sich im weiteren Verlauf seines Lebens nicht durchgehend und im Tatzeitraum überhaupt nicht ausgewirkt. Gegen diese Würdigung ist nichts zu erinnern, zumal der Lebenslauf des Angeklagten keine kontinuierliche pathologische Entwicklung aufweist, die einen süchtigen Ausnahmezustand und einen unwiderstehlichen Zwang nahelegen würde. 19
- Die Anordnung der Maßregel unterliegt dagegen durchgreifenden Bedenken. Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Sie hat jedoch im Rahmen der Prüfung des Hangs sowie der hangbedingten Gefährlichkeit wesentliche Umstände nicht in den Blick genommen. 20 Ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen. Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
- November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141 mwN). In die Würdigung ist gegebenenfalls auch einzubeziehen, dass sich der Täter über längere Zeiträume straflos verhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2011 - 3 StR 208/11,
§ 66Strikte Verhältnismäßigkeit 1 Rn. 14; Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 St
R 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; für die Unterbringung nach § 63 StGB s. BGH, Beschluss vom
- Mai 2019 - 5 StR 109/19, juris Rn. 14 mwN). Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. 21 Die Strafkammer hat den Hang und die hierdurch bedingte Gefährlichkeit des Angeklagten aus der relativ zeitnahen Abfolge der Anlassdelikte (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2019 - 2 StR 132/19, juris Rn. 19 mwN), seinen gesicherten Chat-Nachrichten und Aktivitäten im Internet, dem erfolgreichen manipulativen Vorgehen gegenüber den Opfern, seinen Vorstrafen, seiner Dissozialität, seinen Empathiedefiziten, seiner auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit acht- bis elfjährigen Mädchen ausgerichteten sexuellen Devianz, seiner fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit letzterer und mit den Taten sowie der Ermangelung schützender Faktoren wie einem sozialen Empfangsraum und realen Therapiemöglichkeiten geschlossen. Damit hat das Landgericht gewichtige Umstände gewürdigt, die eine innere Haltlosigkeit des Angeklagten und eine daraus resultierende hangbedingte Gefährlichkeit belegen können. Es hat jedoch außer Acht gelassen, dass sich der Angeklagte über längere Zeit straflos verhielt. Denn er missbrauchte vor den hier in Rede stehenden Taten zuletzt im Januar 2000 als gerade 18-jähriger Heranwachsender ein Kind und wurde dafür nach dem Jugendstrafrecht bestraft. In dem darauffolgenden, immerhin 19 Jahre währenden Zeitraum ließ er sich kein weiteres Sexualdelikt zuschulden kommen. Von 2007 bis 2017 verhielt er sich sogar vollkommen straffrei. Wie dem Angeklagten dies trotz seiner sexuell devianten und dissozialen Persönlichkeitsstruktur gelang, lassen die Urteilsgründe offen. Sie verhalten sich insbesondere nicht zu der Frage, ob in jener Zeit gegebenenfalls gefahrreduzierende Umstände effektiv waren, die auch in Zukunft eine protektive Wirkung entfalten könnten. 22 Überdies zeigt sich eine gewisse Inkonsistenz im Hinblick auf die Würdigung bei der Prüfung der Schuldfähigkeit. Dort ist die Strafkammer von einer Reifeentwicklung nach dem
- Lebensjahr ausgegangen; die in der Kindheit und Jugend beschriebene Selbstwertproblematik hat sie als nahezu erledigt angesehen und dem Angeklagten eine weitgehend uneingeschränkte psychosoziale Leistungs- und Beziehungsfähigkeit bescheinigt. Seine hangbedingte Gefährlichkeit hat sie dagegen mit der früheren Delinquenz begründet, die - bezogen auf den Urteilszeitpunkt - in der Zusammenschau mit den Anlasstaten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster erkennen lasse. Die augenscheinliche Wende in seiner Biographie besonders nach dem Jahr 2007, in dem der Angeklagte inhaftiert wurde, hat das Landgericht dabei außer Acht gelassen. 23 Angesichts des Ausnahmecharakters der Sicherungsverwahrung insbesondere auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 StGB hätte die Strafkammer aber grundsätzlich alle relevanten Umstände, die sie - insoweit rechtsfehlerfrei - bei der Entscheidung über die Schuldfähigkeit erwogen hat, auch bei der Prüfung des Hangs zugrunde legen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2011 - 3 StR 208/11,
§ 66Strikte Verhältnismäßigkeit 1 Rn.
14). Die dort genannten Aspekte müssen im vorliegenden Fall der Feststellung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht entgegenstehen, sie können es aber: Sowohl die längere Straffreiheit als auch der jetzige Rückfall in die Delinquenz können sich als Ausfluss außergewöhnlicher äußerer Umstände und damit als temporäre Episode erweisen. 24 Über den Maßregelausspruch ist deshalb erneut zu verhandeln und zu entscheiden. 25 Die vom Landgericht zu den Voraussetzungen des § 66 StGB getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörterungsmangel an sich nicht betroffen und zudem in den Teilen doppelrelevant und damit feststehend, in denen sie auch die Würdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten stützen. Sie sind mit dem Maßregelausspruch im Übrigen gleichwohl aufzuheben, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt stimmige Feststellungen zu ermöglichen. Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE643362021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public