KORE643542021 ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR69.18.0 BGH Kartellsenat 20210413 KZR 69/18 Versäumnisurteil § 1 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 1 GWB 2005 vorgehend OLG München, 28. Juni 2018, Az: 29 U 2644/17 Kart, Urteilvorgehend LG München I, 28. Juni 2017, Az: 37 O 3331/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die Schadensentstehung bei einem Schienenkartell Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein kommunales Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Stadt München nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch. 2 Zwischen den Jahren 2002 und 2011 erteilte die Klägerin der Beklagten Aufträge für die Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau. Dabei handelte es sich um vier reine Weichenprojekte und mit den Vorhaben "Romanplatz" (Auftragserteilung am 23. Januar 2007) und "Gleisdreieck Nordbad" (Auftragserteilung am 25. Januar 2011) um zwei "weichenlastige" Projekte. Sämtlichen Aufträgen lagen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin für Lieferungen und Leistungen (AEBL) und/oder die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Verdingungsordnung für Leistungen (ZV-VOL) zugrunde, die jeweils folgende Regelung enthielten: "Wird nach [Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung] offenbar, dass das zugrundeliegende Angebot [nachweislich] durch Preisabsprache zustande kam oder dass der [Auftragnehmer bzw. Bieter] in anderer Weise den Wettbewerb eingeschränkt hatte, so hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 5 v.H. der Auftragssumme an die [Klägerin bzw. Stadt] zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist." 3 Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt unter anderem gegen die Streithelferinnen zu 2 bis 4 und die Fehlings Narosch Gleistechnik und Entsorgungs GmbH jeweils ein Bußgeld wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde". Die Beklagte beteiligte sich an den Absprachen im Marktsegment "Weichen". Gegen sie erging am 10. März 2016 ein Bußgeldbescheid, welcher nicht in Bestandskraft erwachsen ist. 4 Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch 454.038,43 € nebst Zinsen, zu zahlen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - durch Teilend- und Grundurteil den Klageantrag mit Ausnahme der Ansprüche, die sich auf das Vorhaben "Gleisdreieck Nordbad" beziehen, für gerechtfertigt angesehen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage auch in Bezug auf den abgewiesenen Anspruch für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen der Streithelferinnen zu 1 und 2, die sich allein gegen den Ausspruch zu dem auf das Bauvorhaben "Romanplatz" bezogenen Anspruch gerichtet haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klagabweisung gerichtetes Begehren im Hinblick auf die beiden im Berufungsrechtszug nur noch in Streit stehenden Beschaffungsvorgänge weiter. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Der Klägerin stehe im Hinblick auf das Bauvorhaben "Romanplatz" ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Für die Kartellbetroffenheit streite ein Anscheinsbeweis, den die Beklagte nicht erschüttert habe. Zudem sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Auch den insoweit zugrunde zu legenden Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch im Hinblick auf das Bauvorhaben "Gleisdreieck Nordbad" zu. Auch wenn Mitarbeiter der Beklagten nicht an Absprachen bezüglich dieses Projekts beteiligt gewesen seien, sei es kartellbefangen gewesen, weil sich die Streithelferin zu 3 und die voestalpine Klöckner aufgrund der Absprachen und "Buchungen" für andere Projekte nicht ernsthaft um dieses Projekt bemüht hätten. Insoweit sei der Klägerin - wie sich unter Würdigung aller Umstände nach § 287 Abs. 1 ZPO feststellen lasse - auch ein Schaden entstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das zweitgünstigste Angebot der voestalpine Klöckner kartellbedingt überhöht gewesen sei, wie aus einem zugunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis folge, den die Beklagte nicht erschüttert habe. Da das Angebot der Beklagten nur geringfügig günstiger gewesen sei als das der voestalpine Klöckner, bestehe eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass auch das Angebot der Beklagten über dem Angebotspreis gelegen habe, der ohne die Kartellabsprache abgeben worden wäre. Nach zehnjähriger Dauer des Kartells sei ein kartellbedingter Preisaufschlag von mehr als 5 Prozent wahrscheinlich, so dass die Differenz von 4,7 Prozent zwischen dem Angebot der Beklagten und den - nach erstem Anschein - kartellbedingt erhöhten Angeboten auf einen vom Kartell beeinflussten Preis schließen lasse. Zudem habe die Beklagte als Kartellbeteiligte von den erzielbaren Preisen und den vorangegangenen Preisabsprachen Kenntnis gehabt und sich jedenfalls an diesem Preisniveau orientiert. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden auch dann, wenn sie von den anderen Kartellbeteiligten über die Aufteilung der drei Münchner Projekte nicht informiert worden sein sollte. Da sie in der Vergangenheit an Kartellabsprachen über lange Jahre beteiligt gewesen sei, habe sie an der preissteigernden Wirkung des Kartells mitgewirkt und hafte für die dadurch verursachten Schäden unabhängig von der Mitwirkung an einer Einzelabsprache. 7 II. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 8 Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht bejaht werden. 9 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Dafür genügt, wie im Streitfall, die summenmäßige Bezifferung eines vom Kläger begehrten Mindestschadens, wenn der Kläger es in das Ermessen des Gerichts stellt, einen etwaigen darüber hinausgehenden Betrag zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 72/04, GRUR 2006, 219 Rn. 11 - Detektionseinrichtung II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 17 - Schienenkartell IV). 10 2. Das Berufungsgericht ist in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass für die noch streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge, als Anspruchsgrundlage § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB 2005 in Verbindung mit § 1 GWB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN). 11 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB festgestellt und dabei angenommen, dass nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im (nicht bestandskräftigen) Bußgeldbescheid, die die Beklagte zugestanden hat, sie und ihre Streithelferinnen über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren. Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen (näher BGHZ 224, 281 Rn. 21 - Schienenkartell II). 12 4. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.