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BGH 2 StR 454/19

KORE643612021 ECLI:DE:BGH:2020:071020U2STR454.19.0 BGH 2. Strafsenat 20201007 2 StR 454/19 Urteil § 174 Abs 1 Nr 1 StGB vom 27.12.2003 vorgehend LG Darmstadt, 30. April 2019, Az: 200 Js 26357/18 - 2 K

§ 78bAbs. 1 Ruhen 12). So liegt es hier. 22 b) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 St

GB aF wäre die Ahndung der Taten hingegen wegen Verjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ausgeschlossen. Im Tatzeitraum galt für § 174 StGB bereits der Ruhenstatbestand des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wonach die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ruhte. Dieser Ruhenstatbestand ist sodann durch Art. 6 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805, 1807) mit Wirkung vom 30. Juni 2013 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ausgedehnt worden. Die für das Vergehen nach § 174 Abs. 1 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war vor Inkrafttreten der Neufassung von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht abgelaufen und ist jedenfalls mit Erhebung der Anklage im Januar 2019 wirksam unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). 23 Das verkennt im Grundsatz auch das Landgericht nicht. Es ist allerdings der Auffassung, der objektive Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF sei schon nicht erfüllt. In der gleichwohl von der Strafkammer vorgenommenen Teil-einstellung des Verfahrens liegt folglich ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO). Denn auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens wäre zu erkennen gewesen, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 5 StR 529/07, juris Rn. 2, und vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, BGHSt 36, 340 f.; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl. § 260 Rn. 38 mwN). 24

  1. c)Die Wertung des Landgerichts, der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF sei nicht erfüllt, hält indes sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 25
  2. aa)Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung setzt - ebenso wie die gegenwärtig geltende Fassung - voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661, und vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.). Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8 mwN). 26 Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13,

§ 174Abs.

1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom

  1. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 [Tennistrainer]; BGH, Urteil vom
  2. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 [Fußballtrainer]), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom
  3. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 [Fahrlehrer]). Maßgebend sind in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom
  4. Mai 2014 - 4 StR 503/13,

§ 174Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14 mw

N). Bei deren Bewertung muss sich der Tatrichter am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2014 - 4 StR 503/13, aaO; Urteil vom
  2. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344). 27 bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die Erwägungen der Strafkammer, ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF habe nicht bestanden, als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 28

(1)Die Annahme des Landgerichts, es fehle an einem für ein Obhutsverhältnis erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Über- und Unterordnung, weil der Angeklagte nicht befugt gewesen sei, gegenüber dem Nebenkläger Verbote und Erlaubnisse zu erteilen sowie Strafen zu verhängen, greift zu kurz. Mag es grundsätzlich auch als gewichtiges Indiz für das Anvertrautsein zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anzusehen sein, wenn der Täter dem Kind oder Jugendlichen in der zwischen ihnen bestehenden sozialen Beziehung Erlaubnisse oder Verbote erteilen und Strafen verhängen kann (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 174 Rn. 8), so wird eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht schon allein dadurch in Frage gestellt, dass der Täter auf dieses Erziehungsmittel weitgehend verzichtet. Die Überwachung und Leitung der Lebensführung eines Jugendlichen und dessen geistig-seelische Entwicklung durch einen Fürsorgeberechtigten lässt sich nicht auf einen bestimmten Erziehungsstil verengen. Vielmehr ist die pädagogische Einflussnahme auf die Entwicklung und das Verhalten Heranwachsender auf vielfältige Weise möglich, etwa auch durch eine bewusst antiautoritäre oder eine eher zuwendende Erziehung, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Einflussnahme im Einzelnen erzieherisch wertvoll ist oder nicht. 29 Maßgeblich für das Anvertrautsein ist insoweit allein, dass der Heranwachsende in die Verantwortung des späteren Täters gegeben worden ist, nicht hingegen, auf welche Art und Weise, also mit welchem Erziehungsstil, der Täter einen ihm möglichen Einfluss im Wege der Über- und Unterordnung auf das Opfer ausübt. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass der Nebenkläger angegeben hat, Erziehungsaufgaben seien allein durch seine Eltern wahrgenommen worden, den Angeklagten habe er keinesfalls als „Vaterfigur“, vielmehr als „erwachsenen besten Kumpel“ angesehen. Es liegt auf der Hand, dass der Nebenkläger bei seiner subjektiven Einschätzung einen zu engen, auf das Erteilen von Verboten und Strafen reduzierten Erziehungsbegriff zugrunde gelegt und deshalb erkennbar nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte seine Sexualität als einen wesentlichen Teil menschlichen Verhaltens in einem für seine Persönlichkeitsentwicklung bedeutsamen Lebensabschnitt durch die von ihm bewusst geförderten Grenzüberschreitungen und durch weitgehende Abwesenheit von Zwang entscheidend formen konnte. 30
(2)Die Ansicht des Landgerichts, ein Obhutsverhältnis sei nicht gegeben, lässt zudem eine Auseinandersetzung mit nahe liegenden, sich nach den Urteilsfeststellungen aufdrängenden Umständen vermissen. So hat das Landgericht sich nicht in der erforderlichen Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht schon die Stellung des Angeklagten als Chorleiter ein Obhutsverhältnis begründet hat. Dazu hätte es nicht nur eine eventuelle Verantwortungsübernahme für die Mitglieder des Chors während der Chorfahrten in den Blick nehmen, sondern eine solche auch für den normalen Chorbetrieb erörtern müssen. Dazu hätte es Darlegungen zur näheren Ausgestaltung der Teilnahme am Jungbläserchor und zu dessen Leitungsstruktur bedurft. Es liegt insoweit nahe, dass der Angeklagte als Chorleiter vielfältige Befugnisse in Bezug auf die Chormitglieder hatte und Regeln durchsetzen konnte, wie zum Beispiel hinsichtlich der Besetzung des Orchesters, der Teilnahme an den Chorfreizeiten und der Anordnung von Übungsstunden. Zudem konnte er insbesondere auch über den Ausschluss eines Chorkinds bei Veranstaltungen entscheiden. 31 Soweit das Landgericht sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt hat, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis nur für die Dauer von Chorfahrten in den Blick zu nehmen, ein solches aber als unbeachtlich angesehen hat, weil dieses nicht in Zeiträume der festgestellten Taten fortgewirkt habe, bleibt die Strafkammer hierfür eine Begründung schuldig. Sie hätte dabei die Anzahl und den zeitlichen Umfang der Reisen darlegen und zu den festgestellten Tatzeiten in Beziehung setzen müssen: Nur dann ließe sich nachvollziehen, ob ein während einer Orchesterfahrt bestehendes Obhutsverhältnis für die Zeit nach deren Beendigung fortgewirkt hat oder nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210, 211). 32
(3)Bei der Frage, ob durch die jahrelange Leitung des Chors durch den Angeklagten dem Nebenkläger gegenüber ein Obhutsverhältnis begründet worden ist, sind von wesentlicher Bedeutung auch das Alter des Nebenklägers, in dem er in den Chor eingetreten ist, und die lange Dauer der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Nebenkläger schon als neun Jahre altes Grundschulkind in den vom über 30 Jahre älteren Angeklagten geleiteten Jungbläserchor eingetreten. Dieses vom Angeklagten durchgeführte Angebot der musischen Erziehung erfolgte - naheliegend - mit Billigung der Eltern. Die sachlich (als Chorleiter) und persönlich (durch die Billigung und Förderung durch die Eltern des Nebenklägers) begründete Autorität könnte gerade durch das Alter und den altersbedingten Entwicklungsprozess des Nebenklägers verstärkt worden sein. Der Nebenkläger erlebte den Angeklagten schon in einem Alter, in dem entwicklungsgeschichtlich eine Distanzierung von Eltern bzw. Erwachsenen regelmäßig noch nicht möglich ist. Das Landgericht hätte sich deshalb mit Blick auf eine mögliche frühe Prägung durch den Angeklagten der Frage stellen müssen, ob insoweit eine sachlich und persönlich begründete Autoritätsstellung begründet worden ist, die bis in die entwickelte Pubertät des Nebenklägers fortgeführt und vertieft worden ist. 33
(4)Dies gilt in besonderer Weise mit Blick auf den privaten Umgang des Nebenklägers mit dem Angeklagten, der sich über Jahre hinweg mit Billigung der Eltern über den Bereich des Chores hinaus entwickelt und verfestigt hat. So holte der Angeklagte den Nebenkläger häufig vor den Chorproben ab und brachte ihn anschließend wieder nach Hause. Er war bei Feiern in der Familie des Nebenklägers eingeladen und gab diesem ab und zu auch Nachhilfeunterricht. „Schließlich vertrauten die Eltern von C. dem Angeklagten dermaßen, dass ihr Sohn nicht nur nachmittags stundenlang beim Angeklagten verbringen, sondern auch gelegentlich bei ihm übernachten durfte.“ Der gleichwohl gezogene Schluss, Erziehungsaufgaben hätten allein die Eltern des Nebenklägers wahrgenommen, übersieht, dass ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch gegeben sein kann, wenn die unter 16 Jahre alte Person einem anderen zur (zeitweiligen) Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Eine sich insoweit aufdrängende Erörterung der Umstände, unter denen die Eltern des Nebenklägers ihrem Sohn ermöglicht haben, Zeit mit dem Angeklagten zu verbringen, lassen die Urteilsgründe vermissen. Dass dies aus Sicht der Eltern ohne jede Einschränkung geschehen sein soll, hätte näherer Erörterung bedurft. Denn die Gestattung des Umgangs mit dem Angeklagten dürfte mit der Übertragung von Verantwortung des Angeklagten für das körperliche und psychische Wohl des Nebenklägers einhergegangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344). 34
(5)Soweit das Landgericht seinen Schluss, Erziehungsaufgaben hätten allein die Eltern wahrgenommen, ersichtlich vor allem auf die Angaben des Nebenklägers gestützt hat, der den Angeklagten als „gutmütigen Onkel, der einem alles erlaubte und mit dem man allerlei Spaß haben konnte,“ beschrieben hatte, hat es nicht bedacht, dass der Nebenkläger damit gerade nicht die Vorgänge im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen in den Blick genommen hatte. Diese Handlungen entsprachen - insbesondere aus damaliger Sicht - vielmehr gerade nicht seinen Neigungen. So führte der Angeklagte wiederholt den Oralverkehr aus, obwohl der Nebenkläger diesen als abstoßend empfand; zudem bestand beim Nebenkläger überhaupt keine homosexuelle Veranlagung. Auch setzte der Angeklagte im sexuellen Kontakt Verbote durch, wie das Filmen der Tathandlungen. 35
  1. cc)Angesichts dessen, dass sich das Landgericht mit einer Vielzahl wesentlicher sich aufdrängender Umstände nicht auseinandergesetzt hat, kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob sich der Nebenkläger - wie erforderlich - des Obhuts- und damit des Unterordnungsverhältnisses bewusst gewesen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 StR 228/17, juris Rn. 8). Einer emotionalen Verbundenheit und einem vertrauensvollem Umgang miteinander (wie mit einem „erwachsenen besten Kumpel“) käme dabei nur indizielle Bedeutung für die Frage der Unabhängigkeit des Schutzbefohlenen vom Täter zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 140); daraus ergibt sich jedoch - zumal vor dem Hintergrund der festgestellten subtilen sexuellen Steuerung durch den Angeklagten - nicht ohne Weiteres, dass aus Sicht des Nebenklägers kein Unterordnungsverhältnis zum Angeklagten vorlag. 36
  2. d)Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des durch § 174 StGB geschützten Rechtsguts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85, 87; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13,

§ 174Abs.

1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) die Strafkammer zur Annahme eines Obhutsverhältnisses und mithin einer Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gekommen wäre. Franke Krehl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE643612021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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