KORE643832021 ECLI:DE:BGH:2021:240621U5STR545.20.0 BGH 5. Strafsenat 20210624 5 StR 545/20 Urteil § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 337 StPO, § 46 StGB vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2020, Az: 506 KLs 28/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Revisionsgerichtliche Überprüfung; Darlegung der Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen durch das Tatgericht Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2020 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und wegen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit Amtsanmaßung und mit Missbrauch von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch (mit Ausnahme der für Fall II.1 verhängten Strafe) beschränkt ist. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der im Jahr 2012 unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte Angeklagte nach Vollverbüßung dieser Strafe seit Februar 2018 unter Führungsaufsicht. Mit dem Führungsaufsichtsbeschluss wurde der vielfach vorbestrafte Angeklagte der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, bei dem er sich einmal monatlich zu melden hatte. Zudem erhielt er u.a. nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB die Weisungen, „keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung von Straftaten beitragen wird“, und sich einmal monatlich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen. In dem Beschluss wurde ausdrücklich auf die Folgen eines Verstoßes gegen die strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB hingewiesen. 3 Im Juni und August 2018 nahm der Angeklagte die Termine bei seiner Bewährungshelferin nicht wahr, nachdem er bereits zuvor den Alkohol- und Suchtmittelkontrollen trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen war. Beginnend am 24. August 2018 trank er bis in die frühen Morgenstunden des 25. August 2018 Bier und gefährdete hierdurch den Zweck der Maßregel (Fall II.1). 4 Gegen 3.40 Uhr sprach der Angeklagte die alkoholisierte spätere Geschädigte an. Er gab sich ihr gegenüber als Kriminaloberkommissar aus, zeigte ihr zur Untermauerung seiner Behauptung die Visitenkarte eines Beamten des Landeskriminalamtes und erklärte, es liege „etwas“ gegen sie vor. In dem Wissen, dass sie nur aufgrund der Täuschung, er sei Kriminalbeamter, seiner Aufforderung nachkam, ihm zu folgen, führte er sie zu einer Parkbank. Unter Aufrechterhaltung seiner Legende gab er vor, dazu befugt zu sein, sie an Händen und Oberarmen festzuhalten und nachfolgende Handlungen vorzunehmen. Er führte ihre Hand oberhalb seiner Kleidung an den Penis, berührte ihre Brüste unter dem Pullover oberhalb des BHs und küsste ihr Gesicht. Weiterhin fasste er in ihre Hose und Unterhose, wobei er ihre Vagina oberhalb der Schamlippen berührte. Ihr entgegenstehender Wille war ihm bewusst. Schließlich gelang es ihr, sich loszureißen und zu flüchten. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille (Fall II.2). II. 5 Die auf den Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der für Fall II.1 verhängten Strafe - beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 6 1. Die Strafzumessung zu Fall II.2 weist keinen Rechtsfehler auf. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.