R 119/02 Rn. 4 und vom
1 Misshandlung 5); auch seelische Misshandlungen können genügen. Entscheidend ist demnach nicht, in welchem Umfang das körperliche Wohlbefinden des Täters des Totschlags beeinträchtigt ist, sondern, ob die diesem zugefügten Misshandlungen nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die ʺJähtat als verständliche Reaktionʺ auf das provozierende Verhalten des anschließend getöteten Opfers erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 Rn. 8,
1 Misshandlung 4). 7 Ob der vorausgehende Angriff durch das Opfer ausreichendes Gewicht hat, hat das Tatgericht mit Blick auf den für Totschlagsdelikte durch § 213 StGB eröffneten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (statt von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren; § 212 Abs. 1 StGB) und auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgebenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der bisherigen Täter-Opfer-Beziehung und der damit verbundenen Motivationsgenese, zu beurteilen. Die Anwendung des § 213 Alternative 1 StGB kann auch dann geboten sein, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein genommen zwar keine ʺschwere Unbillʺ ist, sie aber gleichsam der ʺTropfenʺ ist, der ʺdas Fass zum Überlaufen bringtʺ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14,
18 bis 20, 22, 25 mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Das gesamte provozierende Verhalten des Opfers ist einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 Rn. 3; Urteil vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14,
2 Opferverhalten 4 Rn. 16). Lediglich geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Täters des Tötungsdelikts sind regelmäßig nicht von ausreichendem Gewicht; die Erheblichkeitsschwelle ist aber bei schmerzhaften Ohrfeigen überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 1 StR 518/15 Rn. 4 f. und vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 391/18 Rn. 9). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.